Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 3. 
476 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 5 156 (Nr. 2—3). 
bezogen werden können (val. bei § 152 Nr. 4), ebenso wird man der Vereinbarung 
im Gesellschaftsvertrage, wonach ein Gesellschafter aus der Kasse Beträge frei ent- 
nehmen dürfe, angesichts des § 155 Abs. 2 die Anwendung im Zweifel versagen 
müssen. Eine Schiedsgerichtsklaufel wird nicht ohne weiteres auf Auseinander- 
setzungsstreitigkeiten zu beziehen sein (R.G. in L. Z. 07 S. 431). Uber den Einwand, 
daß mit der Auflösung der Gesellschaft die Beitragsverbindlichkeit nur unter Vor- 
aussetzung des Fortbestandes der Gesellschaft übernommen war, bei 5 149 Nr. 3. 
c) Uber die Anwendbarkeit des § 118 bei 5 154 Nr. 3. 
3. Die äußere Seite der Handelsgesellschaft. Hier bleiben außer Anwendung 
der Natur der Sache nach die §§ 123, 130, ferner kraft positiver Bestimmung die 
§§ 125—127, denn die Vertretungsmacht der Gesellschafter wird durch die der 
Liquidatoren ersetzt. Es bleiben somit nur übrig die §§ 124, 128, 129, ferner aus 
dem B. G. B. die §§ 719 Abs. 2, 720, 725 Abf. 2. 
a) § 124 (B.G.B. Ss 719 Abs. 2, 720, 725 Abs. 2). Die Fäbigkeit der 
Liquidationsgesellschaft, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, zu 
klagen und verklagt zu werden, wird naturgemäß durch den Zweck der Liquidation 
bestimmt. Soweit somit die Liquidatoren die ihnen durch § 149 gezogenen Grenzen 
überschreiten, berechtigen und verpflichten sie die Liquidationsgesellschaft nicht (siehe 
bei § 149 Nr. 8). Werden die Gesellschafter selbst über den Zweck der Liquidation 
hinaus rechtsgeschäftlich tätig, so liegt darin der Beschluß auf Fortsetzung der 
Gesellschaft (vgl. Einleitung zum vierten Titel). 
Die Vertretung der Liquidationsgesellschaft haben die Liquidatoren, sofern 
nicht die Gesellschafter selbst mit Zustimmung der sonstigen Beteiligten handeln 
(ogl. bei § 149 Nr. 9). Die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren tritt an Stelle 
der vertretenden Gesellschafter. Im Prozesse der Gesellschaft tritt demnach mit 
Auflösung der Gesellschaft eine Unterbrechung des Verfahrens nach Z.P.O. § 241 
ein, denn die bisherigen gesetzlichen Vertreter hören auf und es treten an ihre Stelle 
neue. Doch wird dies nicht gelten, wenn Identität in den Personen der bisherigen 
geschäftsführenden Gesellschafter und der Liquidatoren besteht (Hellwig, An- 
spruch S. 297). Die Unterbrechung dauert, bis die Liquidatoren (oder alle Be- 
teiligten) dem Gegner von der Bestellung der Liquidatoren Anzeige machen, 
oder der Gegner den Liquidatoren seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, anzeigt. 
Tustellungen der Gesellschaft geschehen mit Rechtswirkung an einen der Liquidatoren 
(55§ 150 Abs. 2. 125 Abs. 2, Z. P.O. 5 171 Abs. 3). Tod eines Gesellschafters, der 
nicht Liqurdator ist, hat während eines schwebenden Prozesses keine Aussetzung des 
Verfahrens zur Folge (R.G.Z. XLV S. 340). 
Hinsichtlich der Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen gilt das bei § 124, 
Nr. 7 Bemerkte (vgl. R.O. H. G. VI S. 416, Bolze I Nr. 1965). 
Auch hinsichtlich der Kompensation seitens der Gesellschaft oder gegen die 
Gesellschaft (B.G.B. Abs. 2, 720) ist auf das bei § 124 Nr. 8 Vorgetragene zu 
verweisen. Nur kann der Liquidator, der selbst Gesellschafter ist, die Gesellschafts- 
forderung mit einer eigenen Privatschuld nicht aufrechnen, denn § 149 gestattet ihm 
das Eingehen neuer Geschäfte nur zur Beendigung schwebender sschäfee, und das 
liegt hier nicht vor. 
Endlich gilt auch hinsichtlich des Zugriffs eines Privatgläubigers eines 
Gesellschafters das bei §§ 124 Nr. 8, 135 Nr. 1 Bemerkte. Daß der kündigende 
Gläubiger Beteiligter ist, ändert darau nichts. Der Gläubiger kann auf Grund 
der Uberweisung des Auseinanderfezungsquthabens nicht mehr als direkte Auszahlung 
der Dividenden an sich (8 155) begehren. 
b) § 128. Die Gesamthaftung der Gesellschafter gilt sowohl für die vor 
Eintritt der Auflösung entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, als für die 
während der Liquidation von den Liquidatoren innerhalb ihrer Vollmacht kontra- 
hierten Verbindlichkeiten (R.O. H. G. V S. 392, XIII S. 145, Busch XXII S. 286, 
R.G.Z. LXXII S. 120). Zu ersteren gehören vor der Auflösung abgegebene, erst 
nach der Auflösung ausgefüllte Blankoakzepte (R.O. H. G. XXI S. 324). Die Erben 
eines Gesellschafters, durch dessen Tod die Gesellschaft aufgelöst wurde, sind nicht 
Gesellschafter, sie haften nur kraft Erbrechts (R.G.3. LXXII S. 121), 
c) § 129. Die dort vorgetragenen Sätze sind anwendbar. Jedoch ist zu bemerken: 
a) Daß die dem Gesellschafter überwiesene Gesellschaftsforderung von ihm 
natürlich gegen seine Privatschuld aufgerechnet werden kann. 
 
	        
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