Nr. 3.
476 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 5 156 (Nr. 2—3).
bezogen werden können (val. bei § 152 Nr. 4), ebenso wird man der Vereinbarung
im Gesellschaftsvertrage, wonach ein Gesellschafter aus der Kasse Beträge frei ent-
nehmen dürfe, angesichts des § 155 Abs. 2 die Anwendung im Zweifel versagen
müssen. Eine Schiedsgerichtsklaufel wird nicht ohne weiteres auf Auseinander-
setzungsstreitigkeiten zu beziehen sein (R.G. in L. Z. 07 S. 431). Uber den Einwand,
daß mit der Auflösung der Gesellschaft die Beitragsverbindlichkeit nur unter Vor-
aussetzung des Fortbestandes der Gesellschaft übernommen war, bei 5 149 Nr. 3.
c) Uber die Anwendbarkeit des § 118 bei 5 154 Nr. 3.
3. Die äußere Seite der Handelsgesellschaft. Hier bleiben außer Anwendung
der Natur der Sache nach die §§ 123, 130, ferner kraft positiver Bestimmung die
§§ 125—127, denn die Vertretungsmacht der Gesellschafter wird durch die der
Liquidatoren ersetzt. Es bleiben somit nur übrig die §§ 124, 128, 129, ferner aus
dem B. G. B. die §§ 719 Abs. 2, 720, 725 Abf. 2.
a) § 124 (B.G.B. Ss 719 Abs. 2, 720, 725 Abs. 2). Die Fäbigkeit der
Liquidationsgesellschaft, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, zu
klagen und verklagt zu werden, wird naturgemäß durch den Zweck der Liquidation
bestimmt. Soweit somit die Liquidatoren die ihnen durch § 149 gezogenen Grenzen
überschreiten, berechtigen und verpflichten sie die Liquidationsgesellschaft nicht (siehe
bei § 149 Nr. 8). Werden die Gesellschafter selbst über den Zweck der Liquidation
hinaus rechtsgeschäftlich tätig, so liegt darin der Beschluß auf Fortsetzung der
Gesellschaft (vgl. Einleitung zum vierten Titel).
Die Vertretung der Liquidationsgesellschaft haben die Liquidatoren, sofern
nicht die Gesellschafter selbst mit Zustimmung der sonstigen Beteiligten handeln
(ogl. bei § 149 Nr. 9). Die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren tritt an Stelle
der vertretenden Gesellschafter. Im Prozesse der Gesellschaft tritt demnach mit
Auflösung der Gesellschaft eine Unterbrechung des Verfahrens nach Z.P.O. § 241
ein, denn die bisherigen gesetzlichen Vertreter hören auf und es treten an ihre Stelle
neue. Doch wird dies nicht gelten, wenn Identität in den Personen der bisherigen
geschäftsführenden Gesellschafter und der Liquidatoren besteht (Hellwig, An-
spruch S. 297). Die Unterbrechung dauert, bis die Liquidatoren (oder alle Be-
teiligten) dem Gegner von der Bestellung der Liquidatoren Anzeige machen,
oder der Gegner den Liquidatoren seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, anzeigt.
Tustellungen der Gesellschaft geschehen mit Rechtswirkung an einen der Liquidatoren
(55§ 150 Abs. 2. 125 Abs. 2, Z. P.O. 5 171 Abs. 3). Tod eines Gesellschafters, der
nicht Liqurdator ist, hat während eines schwebenden Prozesses keine Aussetzung des
Verfahrens zur Folge (R.G.Z. XLV S. 340).
Hinsichtlich der Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen gilt das bei § 124,
Nr. 7 Bemerkte (vgl. R.O. H. G. VI S. 416, Bolze I Nr. 1965).
Auch hinsichtlich der Kompensation seitens der Gesellschaft oder gegen die
Gesellschaft (B.G.B. Abs. 2, 720) ist auf das bei § 124 Nr. 8 Vorgetragene zu
verweisen. Nur kann der Liquidator, der selbst Gesellschafter ist, die Gesellschafts-
forderung mit einer eigenen Privatschuld nicht aufrechnen, denn § 149 gestattet ihm
das Eingehen neuer Geschäfte nur zur Beendigung schwebender sschäfee, und das
liegt hier nicht vor.
Endlich gilt auch hinsichtlich des Zugriffs eines Privatgläubigers eines
Gesellschafters das bei §§ 124 Nr. 8, 135 Nr. 1 Bemerkte. Daß der kündigende
Gläubiger Beteiligter ist, ändert darau nichts. Der Gläubiger kann auf Grund
der Uberweisung des Auseinanderfezungsquthabens nicht mehr als direkte Auszahlung
der Dividenden an sich (8 155) begehren.
b) § 128. Die Gesamthaftung der Gesellschafter gilt sowohl für die vor
Eintritt der Auflösung entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, als für die
während der Liquidation von den Liquidatoren innerhalb ihrer Vollmacht kontra-
hierten Verbindlichkeiten (R.O. H. G. V S. 392, XIII S. 145, Busch XXII S. 286,
R.G.Z. LXXII S. 120). Zu ersteren gehören vor der Auflösung abgegebene, erst
nach der Auflösung ausgefüllte Blankoakzepte (R.O. H. G. XXI S. 324). Die Erben
eines Gesellschafters, durch dessen Tod die Gesellschaft aufgelöst wurde, sind nicht
Gesellschafter, sie haften nur kraft Erbrechts (R.G.3. LXXII S. 121),
c) § 129. Die dort vorgetragenen Sätze sind anwendbar. Jedoch ist zu bemerken:
a) Daß die dem Gesellschafter überwiesene Gesellschaftsforderung von ihm
natürlich gegen seine Privatschuld aufgerechnet werden kann.