Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

§5W 156(Nr. 3—4), 5 157(Nr. 1). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 5. Titel. 477 
6) Daß der vom Gesellschaftsgläubiger belangte Gesellschafter, der Liquidator 
ist, weder mit einer Gesellschaftsforderung aufrechnen noch anfechten kann, weil 
beides nicht in seine Vertretungsmacht fällt. 
y) Auch die Einrede der Verjährung aus § 149 kommt hier in Betracht, 
darüber bei & 159. 
4. Das ältere Recht (Art. 144) enthält den gleichen Satz. Die Frage, wie 
weit bei einer vor dem 1. Jan. 1900 entstandenen Handelsgesellschaft die Vor- 
schriften des ältereren Rechts auf die nach dem 31. Dez. 1899 begonnene oder fort- 
esetzte Liguidation anzuwenden sind, ist dahin zu beantworten: Handelt es sich um 
orschriften des neuen Rechts, die auch auf bestehende Gesellschaften schlechthin 
Anwendung finden, so kann kein Zweifel über die sofortige Anwendbarkeit bestehen, 
fänden sie dagegen nicht Anwendung auf bestehende Gesellschaften, so bleiben die 
Vorschriften des älteren Rechts bei Bestand, soweit sie mit dem Liquidations- 
verfahren des neuen Rechts verträglich sind. 
8 157. 
Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma 
von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der 
Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter 
oder der Dritte wird in Ermangelung einer Verständigung durch das Gericht 
bestimmt, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. 
Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht 
und Benutzung der Bücher und Papiere. 
Entw. 1 8 143, I181155; Denkschr. 1 S. 108, 109, II S.3192; A.D. H.G. B. Art. 145. 
1. Beendigung der Liquidation. Wirkung auf anhängige Prozesse. Nur 
solche Endigungsgründe der Liquidation hat das Gesetz in § 157 im Auge, die die 
Gesellschaft völlig ausleben lassen (K.G. in Johow-Ring XXXIX A 112). Tritt 
an Stelle der Liquidation Konkurs über das Gesellschaftsvermögen (vgl. darüber 
bei § 144), oder beschließen die Beteiligten Aufhebung der Liquidation und eine 
andere Art der Auseinandersetzung (5 158), so greift 5 157 nicht Platz. Er hat 
lediglich die ordnungsmäßige Durchführung der Liquidation im Auge. Beendet 
aber ist die Liquidation mit der Sch ußverteilung (§ 155), bezw. — falls kein 
Reinaktivum da war — mit der Aufstellung der Schlußbilanz und Dechargierung 
der Liquidatoren (6 154). Von da ab ist auch der in der übwicklungsgesellschaft 
sich äußernde Fortbestand der Gesellschaft getilgt, weder nach innen noch nach außen 
ist ein gesellschaftliches Band mehr vorhanden, die Firma der Gesellschaft ist erloschen, 
die Funktion der Liquidatoren ist beendet. Daß noch ungetilgte Schulden da sind, 
ändert daran nichts, ebensowenig, daß sonst noch einzelne Rechtsbeziehungen fort- 
dauern (K.G. in O.L.G. Rspr. IX S. 257 = Johow-Ring XXVIII A 42, vgl. 
Staub- Pinner Anm. 2). Hatte die Liquidationsgesellschaft einen Anspruch ein- 
geklagt, der im Liquidationsstadium veräußert oder einem der Gesellschafter zugewiesen 
wurde, so kann nach Z..O. 8 265 Abs. 2 zwar der Erwerber (und wäre dies auch 
nur einer der Gesellschafter) nicht ohne Zustimmung des Gegners den Prozeß als 
Hauptpartei übernehmen. Andererseits aber ist es zu weit gegangen, wenn angenommen 
wird, daß die Gesküschest als solche dem Gegner gegenüber auch nach beendeter 
Liquidation darum fortbestehe, weil die Zession auf den gu keinen Einfluß habe.#) 
Denn 3..O. 5 265 Abfs. 1 erklärt die Zession auch des litigiösen Anspruches für 
materiellrechtlich wirksam, und da damit der zedierte Anspruch der Gesellschaft 
nicht mehr zugehört, ist es inkorrekt zu sagen, daß die Gesellschaft dieses Vermögens- 
stück noch weiter habe und darum nicht aufgehört habe, zu existieren 1) (vgl. dazu 
1) So Schäfer bei Gruchot XIXXVIII S. 808, mit dessen Ergebnis wir 
freilich Übereinstimmen, von dem wir nur in der Begründung abweichen. Vgl. 
erner Hellwig, Anspruch S. 289. 
  
Nr. 4. 
Nr. 1.
	        
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