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478 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 157 (Nr. 1—2).
Beinhard bei Gruchot XI. S. 71ff.). 5 265 setzt überhaupt die Fortexistenz der
Prozeßpartei voraus. Mit Beendigung der Liquidation hatte die Haydelsgesellschaft
als solche zu existieren aufgehört. An ihre Stelle treten die Gesellschafter als not-
wendige Streitgenossen, die zur Fortführung des Prozesses en legitimiert an-
esehen werden müssen, weil ja im Grunde Gesellschaft und Gesellschafter identisch
ind (so auch R.G. . XXXV S. 389, Bolze X Nr. 536, IX Nr. 470, R.G. bei Hold-
heim 01 S. 144, J.W. 01, S. 3295, L.S. 07, S. 427 — I.W. 07, S. 313 16, O.L.G.
Hamburg in Z. XXXV S. 228). Der bisherige Prozeßbevollmächtigte der Gesellschaft
bleibt es für die Gesellschafter (O.L. G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XVII S. 182).
War umgekehrt die Liquidationsge ellsga Beklagte, so kann die
Klage nach beendeter Liquidation gegen sie nicht mehr fortgesetzt werden, weil sie
nicht mehr existiert. Wohl aber kann der Kläger den Prozeß gegen die Gesell-
schafter (die ehemalige Firma) fortsetzen, denn diese sind ja im Grunde identisch mit
er Gesellschaft (R.G. in Seuffert LXI Nr. 262, J. W. 06 S. 69216, Recht 1910
Nr. 3361, 3543, O. L. G. Braunschweig im Recht 05 S. 372, O.-L.G. Dresden in
O.L.G. Rspr. XV ES. 71). Den der Handelsgesellschaft auferlegten Eid haben sämtliche
Gesellschafter zu leisten (O. L. G. Cöln in O. L.G. Rspr. III S. 344). Als Zeugen können
deshalb auch jetzt die Gesellschafter nicht vernommen werden (R.G. in I.W. 1900,
S. 4139, 1901 S. 2263, L. Z. 07 S. 427), es sei denn daß sie mit Einwilligung beider
Parteien aus dem Prozeß ausgeschieden sind. Praktisch wird dies insbesondere
dann sein, wenn es sich um einen Streit über eine Sache handelte, die von der
Gesellschaft vor Beendigung der Liquidation veräußert wurde, weil die Wirkun
des Urteils sich nach Z.P.O. § 325 gegen den Rechtsnachfolger erstreckt (val.
Bolze IX Nr. 477 R.G.. XXXIV S. 362, XLVI S. 40, L. 8. 08 S. 60, Seuffert
LXI Nr. 262, K.G. und O.L.G. Cöln in O.L.G. Rspr. III S. 344, 45; Hellwig
System I S. 574, anders Anspruch S. 291). Vgl. zu diesen Fragen auch oben bel.
§5 128 Nr. 2 f. Die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen kann auf
Grund des gegen die Gesellschaft ergangenen Urteils jetzt freilich nicht mehr erfolgen, da
ja kein solches mehr vorhanden ist. Die Vollstreckung in das Privatvermögen
eines Gesellschafters setzt dagegen eine besondere Klage gegen den einzelnen
Gesellschafter voraus, (ebenso Ritter § 129 Anm. 4, damit erledigt sich das Bedenken
von Schäfer S. 804. Anders R. G. S. LIXIV Nr. 19, welches enntnis nunmehr
Vollstreckung in das Privatvermögen gewährt, andererseits aber gestattet, daß die
Gesellschafter besondere Einreden aus ihrer Person vorbringen. Vgl. jedoch R.G. in
L.3. 08, S. 931 = J.W. 08 S. 68625)0. » »
2. Anmeldung des Erlöschens der Firma. Wie beim Einzelkaufmann (58 31
Abs. 2, 29), so soll auch hier das Erlöschen der Firma nach beendeter Liquidation
angemeldet werden. Vor beendeter Liquidation darf es nicht angemeldet werden;
die trotzdem erfolgende Anmeldung und Löschung ist wirkungslos, desgl. ein darau
Rrichtrtes Abkommen (O.L.G. Hamburg in Seuffert LXI Nr. 88 = O.L.G.
spr. IX S. 262, Seuffert LXIV Nr. 51. Vgl. K. G. in Johom-Ring XXVIII
A 42, Marcus in Holdheim 1910, S. 265). Das Gesetz legt hier die Pflicht
den ehemaligen Liquidatoren auf, weil ein enger Zusammenhang zwischen Erlöschen
der Firma und Durchführung der Liquidation besteht. Demgemäß kann der
Registerrichter nur diese, nicht die ehemaligen Gesellschafter zur Anmeldung anhalten
(5 14). Doch würde die einstimmige Anmeldung aller Beteiligten die Anmeldung
durch die Liquidatoren ersetzen. Wäre z. B. der als alleiniger Liquidator bestellte
Dritte gestorben, so wäre das letztere Vorgehen das allein mögliche. Außersten
Fals wird das Erlöschen der Firma von Amts wegen eingetragen (5 31 Abs. 2).
in Prlifungsrecht, ob der Anmeldung ein wirklicher Erlöschungsgrund zugrunde
liegt, wird der Flegssterncher im allgemeinen nicht haben (K.G. in Johow,
Ring XXII A 107= O.L.G. Rspr. III S. 346 — Entsch. F.G. II S. 72). Er braucht
insbesondere die Ausnahmefälle des §5 145 Abs. 2 nicht als gegeben zu vermuten.
Nur das Erlöschen der Firma ist anzumelden, einzutragen und zu ver-
öffentlichen, nicht außerdem die dadurch bewirkte Beendigung der Liquidatoren-
eigenschaft. Insbesondere ist § 148 Abs. 1 nicht anwendbar. Die Vorschrift, daß die
Liquidatoren das Erlöschen der Firma anzumelden boben hätte keinen Sinn, wenn
den Gesellschaftern außerdem auch die Anmeldung des Erlöschens der Vertretungs-
macht der Liquidatoren auferlege wäre. Ist die Firma gelöscht, so ist ohnehin klar,
daß Liquidatoren nicht mehr existieren.