Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

8157 (Nr. 2 -H, 158 (Atr. ). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 5. Titel. 479 
Ist. das Geschäft mit der Firma verkauft, so hat der Erwerber der Firma nach 
8 31 die Anderung des Inhabers anzumelden. 
3. Die sämtlichen Handelsbücher und Papiere der aufgelösten Goescnschalt aus Nr. 3. 
den letzten 10 Jahren dürfen, auch wenn alle Gesellschafter einverstanden sind, nicht 
vernichtet werden og das bei § 44 Bemerkte). Die älteren Fipturen können 
durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter zerstört werden. Widerspricht guch 
nur einer der Gesellschafter oder der Erben, so i auch sie aufzubewahren. Uber 
die Person des Aufbewahrenden und den Ort der Aufbewahrung haben sich die 
Gesellschafter bezw. deren Erben zu einigen (vgl. dazu Delius in Z. XILVI S. 48 ff.). 
Die Liquidatoren als solche haben kein Teilnahmerecht. Auch der kündigende 
Gläubiger (5 135) hat dabei nicht mitzureden, denn mit beendeter Liquidation hat 
seine Eigenschaft als Beteiligter ihr Ende erreicht. Dagegen wird, falls das 
Konkursverfahren über das Vermögen des einen Gesellschafters noch schwebt, neben 
dem Kridar der Konkursverwalter mitzustimmen haben. — In Ermangelung einer 
Verständigung hat der Registerrichter auf Antrag eines der Gesellschafter oder der 
Erben die Person des Kub ewahrenden nach freiem Ermessen zu bestimmen (hierzu 
K.G. in Entsch. F.G. X S. 39 = O.v.G. Rspr. XIX S. 317, O.L.G. Dresden in 
O.L.G. Rspr. XIX S. 316). Uber das Verfahren D.F.G.G. §s§. 145, 146. Er kann 
einen der Gesellschafter oder einen Dritten bestimmen. Die Kosten haben die 
Gesellschafter pro rata ihrer Beteiligung zu tragen (B.G.B. 5 748). Der Dritte 
kann, da es ach um die letzte Liquidationshandlung handelt, jeden Gesellschafter 
aus §5 128 H.G.B. belangen (Staub-Pinner 6 157 Anm. 10). Z 
Jeder Gesellschafter, bezw. jeder der Erben eines Gesellschafters behält das 
Recht der Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere, dagegen kein Gläubiger 
und kein Zessionar eines Gesellschafters. Im ganzen gilt hierfür das bei 3 118 
bemerkte (vgl. Bolze XXII Nr. 508). Das Recht ist in der Dauer nicht beschränkt, 
des Nachweises eines Zweckes zu dessen Auslhung bedarf es nicht. 
Ist das Geschäft mit Aktivis und Passivis veräußert, so sind im 
Zweifel auch die Bücher mit übergegangen (vgl. bei §5 25 Nr. 5). Der Erwerber 
hat sie dann aber nicht in „Verwahrung“, sondern ist Eigentümer. 5 157 trifft hier 
gar nicht zu (a. A. Renaud, C.G. S. 590 und R.O. H.G. XIX S. 420), vielmehr 
würde B. G. B. § 810 Platz greifen (vgl. auch R.G. Z. XILIII S. 133 und bei 
Holdheim 1900 S. 242, K.G. in Entsch. F.G. X S. 256). 
4. Sollte ein Gesellschafter etwas rechtswidrig vorenthalten haben, was er Nr. 4. 
zur Auseinandersetzung hätte ausantworten sollen, so haben die übrigen gegen ihn 
en unmittelbaren zih auf Herausgabe, bezw. Ersatz (R.G. bei LHolbhem 05 
S. 48, 263, L. 3. O08 S. 534). Ja es kann schon vor Beendigung der Liquidation 
eine Feststellungsklage zwischen den Geselsschaltern über grundlegende Fragen möglich 
sein (O. L.G. Dresden bei Kaufmann IX S. 104). 
5. 5 157 war sofort anwendbar, auch wenn die Liquidation vor dem 1. Januar 
begann. 
# 158. 
Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art 
der Auseinandersetzung, so finden, so lange noch ungeteiltes Gesellschafts- 
vermögen vorhanden ist, im Verhältnisse zu Dritten die für die Liquidation 
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Entw. 1 § 144, II § 156; Denkschr. I S. 109, II S. 3192, 3193. 
Die Beteiligten können statt der Liquidation eine andere Art der Auseinander- 
setung vereinbaren, sei es vor, sei es nach Eintritt der Liquidation (unter Abberufung 
er Liquidatoren); vgl. darüber bei § 145 Nr. 3. Solche kann bestehen 
1. darin, daß einer der Gesellschafter das Geschäft mit Aktivis und Passivis Nr. 1. 
und der Firma übernimmt, sei es gegen Abfindung der übrigen Gesellschafter 
G. XVIII S. 605, R.O. H. G. XXIV S. 147, O.L. G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XIX 
S. 313), sei es ohne solche, indem er sich nur verpflichtet, sie von den gemeinschaft- 
lichen Schulden zu befreien (B.G.B. 5 738 Abf. 1, vgl. R.G.Z. LIXV B. 27). In 
solcher Verpflichtung läge weder Erfüllungs- noch Schuldübernahme, da er ja selber
	        
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