8157 (Nr. 2 -H, 158 (Atr. ). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. 5. Titel. 479
Ist. das Geschäft mit der Firma verkauft, so hat der Erwerber der Firma nach
8 31 die Anderung des Inhabers anzumelden.
3. Die sämtlichen Handelsbücher und Papiere der aufgelösten Goescnschalt aus Nr. 3.
den letzten 10 Jahren dürfen, auch wenn alle Gesellschafter einverstanden sind, nicht
vernichtet werden og das bei § 44 Bemerkte). Die älteren Fipturen können
durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter zerstört werden. Widerspricht guch
nur einer der Gesellschafter oder der Erben, so i auch sie aufzubewahren. Uber
die Person des Aufbewahrenden und den Ort der Aufbewahrung haben sich die
Gesellschafter bezw. deren Erben zu einigen (vgl. dazu Delius in Z. XILVI S. 48 ff.).
Die Liquidatoren als solche haben kein Teilnahmerecht. Auch der kündigende
Gläubiger (5 135) hat dabei nicht mitzureden, denn mit beendeter Liquidation hat
seine Eigenschaft als Beteiligter ihr Ende erreicht. Dagegen wird, falls das
Konkursverfahren über das Vermögen des einen Gesellschafters noch schwebt, neben
dem Kridar der Konkursverwalter mitzustimmen haben. — In Ermangelung einer
Verständigung hat der Registerrichter auf Antrag eines der Gesellschafter oder der
Erben die Person des Kub ewahrenden nach freiem Ermessen zu bestimmen (hierzu
K.G. in Entsch. F.G. X S. 39 = O.v.G. Rspr. XIX S. 317, O.L.G. Dresden in
O.L.G. Rspr. XIX S. 316). Uber das Verfahren D.F.G.G. §s§. 145, 146. Er kann
einen der Gesellschafter oder einen Dritten bestimmen. Die Kosten haben die
Gesellschafter pro rata ihrer Beteiligung zu tragen (B.G.B. 5 748). Der Dritte
kann, da es ach um die letzte Liquidationshandlung handelt, jeden Gesellschafter
aus §5 128 H.G.B. belangen (Staub-Pinner 6 157 Anm. 10). Z
Jeder Gesellschafter, bezw. jeder der Erben eines Gesellschafters behält das
Recht der Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere, dagegen kein Gläubiger
und kein Zessionar eines Gesellschafters. Im ganzen gilt hierfür das bei 3 118
bemerkte (vgl. Bolze XXII Nr. 508). Das Recht ist in der Dauer nicht beschränkt,
des Nachweises eines Zweckes zu dessen Auslhung bedarf es nicht.
Ist das Geschäft mit Aktivis und Passivis veräußert, so sind im
Zweifel auch die Bücher mit übergegangen (vgl. bei §5 25 Nr. 5). Der Erwerber
hat sie dann aber nicht in „Verwahrung“, sondern ist Eigentümer. 5 157 trifft hier
gar nicht zu (a. A. Renaud, C.G. S. 590 und R.O. H.G. XIX S. 420), vielmehr
würde B. G. B. § 810 Platz greifen (vgl. auch R.G. Z. XILIII S. 133 und bei
Holdheim 1900 S. 242, K.G. in Entsch. F.G. X S. 256).
4. Sollte ein Gesellschafter etwas rechtswidrig vorenthalten haben, was er Nr. 4.
zur Auseinandersetzung hätte ausantworten sollen, so haben die übrigen gegen ihn
en unmittelbaren zih auf Herausgabe, bezw. Ersatz (R.G. bei LHolbhem 05
S. 48, 263, L. 3. O08 S. 534). Ja es kann schon vor Beendigung der Liquidation
eine Feststellungsklage zwischen den Geselsschaltern über grundlegende Fragen möglich
sein (O. L.G. Dresden bei Kaufmann IX S. 104).
5. 5 157 war sofort anwendbar, auch wenn die Liquidation vor dem 1. Januar
begann.
# 158.
Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art
der Auseinandersetzung, so finden, so lange noch ungeteiltes Gesellschafts-
vermögen vorhanden ist, im Verhältnisse zu Dritten die für die Liquidation
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Entw. 1 § 144, II § 156; Denkschr. I S. 109, II S. 3192, 3193.
Die Beteiligten können statt der Liquidation eine andere Art der Auseinander-
setung vereinbaren, sei es vor, sei es nach Eintritt der Liquidation (unter Abberufung
er Liquidatoren); vgl. darüber bei § 145 Nr. 3. Solche kann bestehen
1. darin, daß einer der Gesellschafter das Geschäft mit Aktivis und Passivis Nr. 1.
und der Firma übernimmt, sei es gegen Abfindung der übrigen Gesellschafter
G. XVIII S. 605, R.O. H. G. XXIV S. 147, O.L. G. Hamburg in O.L.G. Rspr. XIX
S. 313), sei es ohne solche, indem er sich nur verpflichtet, sie von den gemeinschaft-
lichen Schulden zu befreien (B.G.B. 5 738 Abf. 1, vgl. R.G.Z. LIXV B. 27). In
solcher Verpflichtung läge weder Erfüllungs- noch Schuldübernahme, da er ja selber