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Schuldner ist, sondern nur Verpflichtung, den Erlaß durch die Gläubiger herbeizuführen.
(R.G. in Holdheim 1913 S. 87). Es können sogar umgekehrt ihm die übrigen Gesell-
schaster einen Zuschuß leisten. In allen diesen Fällen haftet der übernehmende Gesell-
chafter den Gläubigern der früheren Gesellschaft aus J 25 (anders Staub-Bondi-
Anm. 1 zu§ 25), außerdem aber als ehemaliger Gesellschafter neben den übrigen Gesell-
schaftern aus § 128. Es liegt ein Gesamtschuldverhältnis vor, auf das die §§ 421 ff.
B. G. B. Anwendung finden (hierzu R.G.Z. LXV Nr. 8). Die Klage gegen die
Firma ist aber nunmehr eine bloße Klage gegen den übernehmenden Gesellschafter
und das Urteil gegen die Firma kann materiell in keiner Weise gegen die anderen.
Gesellschafter wirken (R.G. im Recht 07 S. 988 Nr. 2410). — Natürlich kann der über-
nehmende Gesellschafter mit den Gläubigern einen Vertrag eingehen, durch den die
anderen Gesellschafter befreit werden (R.G. bei Holdheim 08 S. 199) In dem bloßen
Schweigen der Gläubiger auf die Mitteilung liegt aber die Entlassung der Aus-
scheidenden noch nicht (O.L.G. Hamburg in Seuffert LX S.55, R.G. bei Holdheim
1913 S. 87), es sei denn, daß nach Lage des Falls das „qui tacet, consentire videtur“
zutrifft (R.G. in L. Z. 1910 S. 618). Hinsichtlich der Verjährüng der Gläubiger-
ansprüche gegen die übrigen Gesellschafter konkurrieren die §5 26 und 159, während.
der übernehmende Gesellschafter sich natürlich auf diese Verjährung nicht berufen
könnte. Die Gesellschaft bleibt nach außen so lange bestehen, bis die sämtlichen
Aktiva (Gesellschaftsvermögen ist hier gleich Aktiva Entsch. des Pr. O. V. G. LXII
S. 249) an den Ubernehmer in Gemäßheit der allgemeinen Vorschriften des bürger-
lichen Rechts übertragen sind. Demgemäß wäre die Vollstreckung aus einem Urteil
oder sonstigen Vollstreckungstitel gegen sie ohne weiteres zulässig (K.G. in Johow-
Ring XXXIII A 4 = O.L.G. Rspr. XIV S. 166), eine Umschreibung des Titels
auf die einzelnen Gesellschafter wäre nicht einmal zulässig. Hatte die Gesellschaft-
einen Prozeß durchzuführen, so greift Z. P. O. 5 265 Abs. 2 Platz (R.G. im Recht
02 S. 375, J.W. 07 S. 51518). Nach innen regelt sich das Verhältnis zwischen
dem übernehmenden Gesellschafter und den anderen nach analogen Grundsätzen wie
beim Ausscheiden eines Gesellschafters (vgl. § 142 Abs. 3, K.G. in Entsch. F.G.
XII S. 55). Juristisch fällt der ganze Hergang unter den Begriff der Auseinander-
setzung (der Zuteilung im Sinne von B. G. B. § 757 „Aufgabe des Bruchteils zu
Gunsten des UÜbernehmenden“ Mot. z. Entw. I d. B.G. B. II S. 887), demnach liegt
kein Kaufvertrag vor. Bestritten ist, ob, wenn Grundstücke in Frage kommen, 313 und
5 925 B.G.B. anzuwenden sind. Die Praxis pflegt zu unterscheiden: Sind mehr
als zwei Gesellschafter da und übernimmt einer das Geschäft, so bedarf es der Auf-
lassung von Grundstücken. Sind nur zwei Gesellschafter da, so soll der Anteil des
Ausscheidenden dem das Geschäft Ubernehmenden anwachsen, es also bei Grund-
stücken keiner Auflassung und Eintragung des Erwerbers bedürfen. Vgl. R.G. Z.
IXV Nr. 58, LXVIII S. 415, LXXII S. 162, K.G. in Entsch. F.G. IX S. 71,
Pr. O. V. G. in Seuffert LXIV Nr. 170, während die frühere Judikatur Auflassung
verlangte (O. L.G. Hamburg in Entsch. F.G. II S. 146 = Johow-Ring XXII
D 23, K.G. in Entsch. F. G. III S. 97ff. = Johow. Ring XXIV A 110, Bayr.
Obst. Ld.G. in Seuffert LX Nr. 52). Das K G. in Entsch. F.G. IX S. 220 =
Johow. Ring XXXVI A 204 verlangt Auflassung wenigstens dann, wenn sich
die Gesellschafter die Niederlassungen teilen derart, daß jeder eine mit Aktivis und
Passivis übernimmt, was wohl dem Gedankengange des R. G. nicht entspricht.
Hierzu Deitigsmann, Eigentumällbergang an Gesamthandsgrundsiücken ohne
Auflassung 1910, Kaufmann, Eigentum S. 82, Neudegger im urch f. b. R.
XXXIV S. 41ff., Plaut, übergang des Geschäfts einer O. H. G. auf eines ihrer
Witglieder Diss. 1911, Güthe, G.B.O. & 20 Anm. 18, Dbringer-Hachenburg
IV S. 139, 243. Der Genehmigung der Obervormundschaft nach § 1822 Nr. 3 be
Minderjährigkeit eines der Gesellschafter bedarf es nicht (anders Staub.- Pinner
5 145 Anm. 16). — Die vom übernehmenden Gesellschafter an die Mitgesellschafter
gezahlten Abfindungen fallen in deren Privatvermögen, vorausgesetzt, daß die Höhe
der jedem einzelnen gebührenden feststeht, sonst fallen sie an die Gesellschaft in
Liquidation (R.G. in J. W. 08 S. 686 = Recht 08 Nr. 3440 = Warneyer 09
Nr. 36). Hat die Ubertragung an den übernehmenden Gesellschafter stattgefunden, 1)
1) Praktisch wird sich dies in der Anmeldung der Anderung des Firmeninhabers
(§ 31) äußern, aber juristisch ist weder Anmeldung noch Eintragung entscheidend.