Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

480 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 5* 158 (Nr. 1). 
Schuldner ist, sondern nur Verpflichtung, den Erlaß durch die Gläubiger herbeizuführen. 
(R.G. in Holdheim 1913 S. 87). Es können sogar umgekehrt ihm die übrigen Gesell- 
schaster einen Zuschuß leisten. In allen diesen Fällen haftet der übernehmende Gesell- 
chafter den Gläubigern der früheren Gesellschaft aus J 25 (anders Staub-Bondi- 
Anm. 1 zu§ 25), außerdem aber als ehemaliger Gesellschafter neben den übrigen Gesell- 
schaftern aus § 128. Es liegt ein Gesamtschuldverhältnis vor, auf das die §§ 421 ff. 
B. G. B. Anwendung finden (hierzu R.G.Z. LXV Nr. 8). Die Klage gegen die 
Firma ist aber nunmehr eine bloße Klage gegen den übernehmenden Gesellschafter 
und das Urteil gegen die Firma kann materiell in keiner Weise gegen die anderen. 
Gesellschafter wirken (R.G. im Recht 07 S. 988 Nr. 2410). — Natürlich kann der über- 
nehmende Gesellschafter mit den Gläubigern einen Vertrag eingehen, durch den die 
anderen Gesellschafter befreit werden (R.G. bei Holdheim 08 S. 199) In dem bloßen 
Schweigen der Gläubiger auf die Mitteilung liegt aber die Entlassung der Aus- 
scheidenden noch nicht (O.L.G. Hamburg in Seuffert LX S.55, R.G. bei Holdheim 
1913 S. 87), es sei denn, daß nach Lage des Falls das „qui tacet, consentire videtur“ 
zutrifft (R.G. in L. Z. 1910 S. 618). Hinsichtlich der Verjährüng der Gläubiger- 
ansprüche gegen die übrigen Gesellschafter konkurrieren die §5 26 und 159, während. 
der übernehmende Gesellschafter sich natürlich auf diese Verjährung nicht berufen 
könnte. Die Gesellschaft bleibt nach außen so lange bestehen, bis die sämtlichen 
Aktiva (Gesellschaftsvermögen ist hier gleich Aktiva Entsch. des Pr. O. V. G. LXII 
S. 249) an den Ubernehmer in Gemäßheit der allgemeinen Vorschriften des bürger- 
lichen Rechts übertragen sind. Demgemäß wäre die Vollstreckung aus einem Urteil 
oder sonstigen Vollstreckungstitel gegen sie ohne weiteres zulässig (K.G. in Johow- 
Ring XXXIII A 4 = O.L.G. Rspr. XIV S. 166), eine Umschreibung des Titels 
auf die einzelnen Gesellschafter wäre nicht einmal zulässig. Hatte die Gesellschaft- 
einen Prozeß durchzuführen, so greift Z. P. O. 5 265 Abs. 2 Platz (R.G. im Recht 
02 S. 375, J.W. 07 S. 51518). Nach innen regelt sich das Verhältnis zwischen 
dem übernehmenden Gesellschafter und den anderen nach analogen Grundsätzen wie 
beim Ausscheiden eines Gesellschafters (vgl. § 142 Abs. 3, K.G. in Entsch. F.G. 
XII S. 55). Juristisch fällt der ganze Hergang unter den Begriff der Auseinander- 
setzung (der Zuteilung im Sinne von B. G. B. § 757 „Aufgabe des Bruchteils zu 
Gunsten des UÜbernehmenden“ Mot. z. Entw. I d. B.G. B. II S. 887), demnach liegt 
kein Kaufvertrag vor. Bestritten ist, ob, wenn Grundstücke in Frage kommen, 313 und 
5 925 B.G.B. anzuwenden sind. Die Praxis pflegt zu unterscheiden: Sind mehr 
als zwei Gesellschafter da und übernimmt einer das Geschäft, so bedarf es der Auf- 
lassung von Grundstücken. Sind nur zwei Gesellschafter da, so soll der Anteil des 
Ausscheidenden dem das Geschäft Ubernehmenden anwachsen, es also bei Grund- 
stücken keiner Auflassung und Eintragung des Erwerbers bedürfen. Vgl. R.G. Z. 
IXV Nr. 58, LXVIII S. 415, LXXII S. 162, K.G. in Entsch. F.G. IX S. 71, 
Pr. O. V. G. in Seuffert LXIV Nr. 170, während die frühere Judikatur Auflassung 
verlangte (O. L.G. Hamburg in Entsch. F.G. II S. 146 = Johow-Ring XXII 
D 23, K.G. in Entsch. F. G. III S. 97ff. = Johow. Ring XXIV A 110, Bayr. 
Obst. Ld.G. in Seuffert LX Nr. 52). Das K G. in Entsch. F.G. IX S. 220 = 
Johow. Ring XXXVI A 204 verlangt Auflassung wenigstens dann, wenn sich 
die Gesellschafter die Niederlassungen teilen derart, daß jeder eine mit Aktivis und 
Passivis übernimmt, was wohl dem Gedankengange des R. G. nicht entspricht. 
Hierzu Deitigsmann, Eigentumällbergang an Gesamthandsgrundsiücken ohne 
Auflassung 1910, Kaufmann, Eigentum S. 82, Neudegger im urch f. b. R. 
XXXIV S. 41ff., Plaut, übergang des Geschäfts einer O. H. G. auf eines ihrer 
Witglieder Diss. 1911, Güthe, G.B.O. & 20 Anm. 18, Dbringer-Hachenburg 
IV S. 139, 243. Der Genehmigung der Obervormundschaft nach § 1822 Nr. 3 be 
Minderjährigkeit eines der Gesellschafter bedarf es nicht (anders Staub.- Pinner 
5 145 Anm. 16). — Die vom übernehmenden Gesellschafter an die Mitgesellschafter 
gezahlten Abfindungen fallen in deren Privatvermögen, vorausgesetzt, daß die Höhe 
der jedem einzelnen gebührenden feststeht, sonst fallen sie an die Gesellschaft in 
Liquidation (R.G. in J. W. 08 S. 686 = Recht 08 Nr. 3440 = Warneyer 09 
Nr. 36). Hat die Ubertragung an den übernehmenden Gesellschafter stattgefunden, 1) 
1) Praktisch wird sich dies in der Anmeldung der Anderung des Firmeninhabers 
(§ 31) äußern, aber juristisch ist weder Anmeldung noch Eintragung entscheidend. 
 
	        
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