Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 158 (Nr. 1—5). 1. Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. Anh. z. 5. Titel. 481 
so ist die Gesellschaft erloschen, auch wenn ihre Passiva nicht getilgt sind, demgemäß 
wäre bei Klagen gegen sie das oben & 157 Bemerkte anzuwenden (O.L.G. Dresden 
in Seuffert LXIX Nr. 84). Bis zur Ubertragung aber gilt sie nach außen als 
fortbestehend, kann sie unter der Firma klagen und verklagt werden, ist Vollstreckung 
n das Gesellschaftsvermögen zulässig, kann nachträglich Liquidation vereinbart, 
Konkurs eröffnet werden usw. Vertreter sind sämtliche Gesellschafter, hinsichtlich 
ihrer Dertretung befuca normieren die 55 149—151. Hinsichtlich der Erben eines 
verstorbenen Gesellschafters und des Konkursverwalters würde § 146 anwendbar 
sein, während der kündigende Gläubiger keine Vertretungsbefugnis batte Eine Ein- 
tragung von Liquidatoreg findet nicht statt, ebensowenig die richterliche Intervention 
der 55 146 Abs. 2, 147. Uber Stempelfragen Reichsstempelgeset Tarifnummer 1 de 
Ziffer 2, 11b Abs. 2, Preuß. Stempelgesetz Tarifstelle 8 Abs. 1 Satz 2. 
2. Darin, daß ein Dritter das Geschäft mit Aktivis und Passivis, sei es mit, Nr. 2. 
sei es ohne Firma, übernimmt. Hier kann der Tatbestand des B.G.B. 5 1822 Nr. 3 
gegeben sein. Dieser Dritte kann sein eine physische, eine juristische Person oder eine 
Handelsgesellschaft. Insbesondere gehört hierhin der Fall der Umgründung einer 
offenen Handelsgesellschaft in eine ktiengeseltschaft (R. O. H.G. XXV S. 277) oder 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (R.G. Z. LXXIV Nr. 2), bei der die Gesell- 
schafter selbst Gründer sind und für das Geschäft Aktien oder Gesche Santeile 
erhalten. Hier greifen hinsichtlich der Haftung, des Dritten § 25, hinsichtlich der 
Verjährung der Gläubigeransprüche gegen die Gesellschafter s 26, 159 Platz. Die 
Form des Veräußerungsgeschäftes richtet sich nach B.G.B. bean (anders R.G. in L.Z. 
1910 S. 393). So lange die Aktiva nicht vollig übertra en sind und der Erwerbspreis 
nicht unter die Gesellschafter verteilt ist, gilt das zu Nr. 1 Bemerkte (R.G. im Recht 
08 MNr. 3440, R.G.Z. XXXII S. 256, XXXIV S. 362, LIV S. 281, LXXIV Nr. 2, 
K.G. in Johow. Ring XXXIII A 188. Mit der vollzogenen Verteilung des 
Gesellschaftsvermögens ist die Firma, falls sie nicht übernommen ist, erloschen. 
Waren von der Ubernahme durch den Dritten einzelne Aktiva ausgeschlossen, war 
ihm aber die Firma übertragen, so sind mit Bezug auf die verbleibenden Aktiva 
Liquidatoren zu bestellen und diese haben die Liquidation ohne Firmenbezeichnung 
durchzuführen (so auch Marcus in Holdheim 09 S. 268, während O.L.G. Colmar 
in Entsch. F.G. IX S. 252 und K.G. in Johow-Ring XXXIX A 104 = O.L.G. 
Rspr. XXI S. 387 annehmen, daß eine neue Firma einzutragen ist. 
3. Darin, daß die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über das bei Aufhebung Nr. 3. 
einer Gemeinschaft nach Bruchteilen zu beobachtende Verfahren (B.G.B. 88 752 ff.) 
#ur Anwendung gebracht werden (vogl. R.O. H. G. XXIV S. 144), ohne daß eine 
erichtigung der Passiva erfolgt. Dann bleibt bis zur Beendigung der Verteilung 
die Gesellschaft nach außen bestehen. Ist kein Gesellschaftsvermögen mehr da, so 
bleibt den Gesellschaftsgläubigern nur übrig, die einzelnen Gesellschafter aus § 128 
zu belangen. Daß auch auf einstimmige Anordnung aller Beteiligten die Liquidatoren 
von einer Versilberung abzusehen haben, ist bei § 149 Nr. 4 bemerkt worden. 
4. In allen drei Fällen findet nach innen keine Liquidation statt. Die 8§ 145—147 
finden keine Anwendung. Anmeldung des Erlöschens der Firma erfolgt durch die 
Gesellschafter. Der Registerrichter hat nicht in eine Nachprüfung einzutreten, ob die 
sachliche Voraussetzung — Beendigung der Auseinandersetzung — vorliegt. Nur, 
wenn ihm bekannt ist, daß sie nicht gegeben ist, hat er die Eintragung abzulehnen 
(K.G. in Entsch. F. G. II S. 72). Es gilt hier das oben 5 12 Nr. 7ff. Bemerkte. 
5. Der in § 158 ausgesprochene Grundsatz findet unmittelbare Anwendung, Nr. 5. 
auch wenn die Gesellschaft vor dem 1. Jan. 1900 entstanden ist. 
4% 
Nr. 4. 
Auhaug zum fünften Titel. 
Auseinandersetzung bei Ausscheiden eines Gesellschafters. 
A.D. H.G. Art. 130, 131. 
Schetdet ein Gesellschafter aus der fortbestehenden Gesellschaft aus (65 138—141), 
so findet eine Auseinandersetzung zwischen dem ausscheidenden Gesellschafter und 
der fortbestehenden Gesellschaft statt. Uber diese enthält das neue H.G.B. grund- 
Lehmann-Ring, Handelögesetzbuch. I. 2. Aufl. 31
	        
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