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diese Auseinandersetzung
482 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. Anh. (Nr. 1 - 2).
sätzlich keine Bestimmungen, vielmehr verweist es auf das B.G.B. öö 738—740.
Es begnügt iih damit, den für die Auseinandersetzung maßgebenden Zeitpunkt an
einzelnen Stellen hervorzuheben. Wenngleich eine eingehende Erörterung der
55 738—740 des B.G.B. aus dem Rahmen dieses Kommentars fällt, so sind doch
wenigstens die für die offene Handelsgesellschaft wichtigsten Sätze hervorzuheben.
Dabei ist zu bemerken, daß auch aus der in Liquidation befindlichen Gesellschaft
das Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod oder freiwilliges Ausscheiden
möglich ist, wenn auch hierauf gewisse Grundsätze nicht anwendbar sind, so nicht
§5 24 Abs. 2 (anders Wimpfheimer S. 64).
1. Wie für die bürgertt e Gesellschaft, so ist für die offene Handelsgesellschaft
ediglich ein interner Hergang zwischen dem Ausscheidenden
und der Lesettchezt (vgl. R. G. 3. XXI S. 95), d. h. den unter der Firma verbundenen
übrigen Gesellschaftern. Von einer entsprechenden Anwendung der §5 156, 158 ist
hier gar keine Rede. Der ausgeschiedene Gesellschafter gehört der Gesellschaft über-
haupt nicht mehr an, hat deshalb weder Geschäftsführungs- noch Kontrollrechte
(insbesondere nicht das des § 118), noch Vertretungsbefugnisse eines Gesellschafters.
Rechte und Verbindlichkeiten eines Gesellschafters können vom Moment des Aus-
scheidens ab für ihn nicht mehr entstehen. Für die nach dem Ausscheiden eingegangenen
Verbindlichkeiten der Gesellschaft!) haftet er somit als Gesellschafter unter keinen
Umständen, 5 128 findet hierauf keine Anwendung. Daß er für die bis zu seinem
Ausscheiden kontrahierten Verbindlichkeiten haftet, ist natürlich. In dieser Beziehung
sind Gesellschaft und ausgeschiedener Gesellschafter den Gläubigern gegenüber als
Gesamtschuldner anzusehen, wobei freilich die Eigentümlichkeit des Verhältnisses zu
berücksichtigen ist (so würde die zugunsten der Gesellschaft eingetretene Verjährung
auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter zugute kommen, abweichend vom B. G. B.
§ 425). Demnach greifen für die Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die
Gesellschaft und den ausgeschiedenen Gesellschafter die §55 421—425 des B. G. B.
Platz (R. G. 3. LIXV Nr. 8) vgl. oben bei 5 128 Nr. 5, hinsichtlich der Verjährung
5 159. An diesen Sätzen tritt freilich durch die publica fides des Handelsregisters
eine erhebliche Anderung ein. So lange das Ausscheiden nicht eingetragen und
bekannt gemacht ist, kann es der Ausscheidende dem Dritten nur entgegensetzen,
wenn er nachweist. daß es ihm bekannt war (55 143 Abs. 2, 15 Abs. 1). Der nicht-
wissende Dritte kann den ausgeschiedenen Gesellschafter auch mit Bezug auf die
nach dem Ausscheiden kontrahierten Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus § 128 in
Anspruch nehmen (ogl. dei § 143 Nr. 5).
2. Ausscheidender als Dritter. Da der Gesellschafter mit dem Ausscheiden
aufhört Gesellschafter zu sein, so sind die von nun ab ihm gegenüber der Gesellschaft
erwachsenen Rechte und Verbindlichkeiten Rechte und Verbindlichkeiten eines
Dritten. Wie ihn deshalb die Gesellschaft unter ihrer Firma für den von ihm
zu leistenden Passivbetrag (B.G.B. §5. 739) zu belangen hat, so hat er die Eigenschaft
eines Gesellschaftsgläubigers hinsichtlich seines Auseinandersetzungsguthabens
(vgl. 5 128 Nr. 12). Doch darf er rückständige Einlagen wegen dieses Anspruches
insoweit nicht retinieren, als der Fortbetrieb des Geschäfts der Gesellschaft dadurch
leiden würde Hat O. L. G. Stuttgart in O. L.G. Rspr. VI S. 446). Er konkurriert
im nachträglich ausbrechenden Gesellschaftskonkurs mit den sonstigen Gesellschafts-
gläubigern (R.O. H. G. X S. 62) und es haften ihm die sämtlichen Gesellschafter,
auch die neueintretenden, nach Maßgabe der §§ 128, 130. Sein Anspruch gegen
die Gesellschafter unterliegt, falls sich die Gesellschaft nachträglich auflöst, der
Verjährung nach Maßgabe von § 159. Weil er vom nusscheiden ab der Gesellschaft
lediglich als Dritter gegenübersteht, so äußert in den Auseinandersetzungsverhandlungen
zwischen ihm und der Gesellschaft die Vertretungsmacht eines Gesellschafters die
absoluten Wirkungen des § 126. Dem Gesellschafter auferlegte Beschränkungen
sind dem Aus sschtedenen als Dritten gegenüber unwirksam. Auch sein Wissen
steht ihm nicht im Wege, nur die exceptio doli (B.G.B. 5 826) muß er sich ent.
gegenhalten lassen. Hinsichtlich der Aufrechnung zwischen ihm und der Gesellschaft
1) Ob eine Verbindlichkeit vor oder nach dem Ausscheiden des Gesellschafters
eingegangen ist, kann im 9gebenen Falle zweifelhaft sein (vgl. R.O. H. G. XIX
S. 18, R.G.B. IV S. 81ff., Bolze XIII Nr. 500).