Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 2. 
diese Auseinandersetzung 
482 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. Anh. (Nr. 1 - 2). 
sätzlich keine Bestimmungen, vielmehr verweist es auf das B.G.B. öö 738—740. 
Es begnügt iih damit, den für die Auseinandersetzung maßgebenden Zeitpunkt an 
einzelnen Stellen hervorzuheben. Wenngleich eine eingehende Erörterung der 
55 738—740 des B.G.B. aus dem Rahmen dieses Kommentars fällt, so sind doch 
wenigstens die für die offene Handelsgesellschaft wichtigsten Sätze hervorzuheben. 
Dabei ist zu bemerken, daß auch aus der in Liquidation befindlichen Gesellschaft 
das Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod oder freiwilliges Ausscheiden 
möglich ist, wenn auch hierauf gewisse Grundsätze nicht anwendbar sind, so nicht 
§5 24 Abs. 2 (anders Wimpfheimer S. 64). 
1. Wie für die bürgertt e Gesellschaft, so ist für die offene Handelsgesellschaft 
ediglich ein interner Hergang zwischen dem Ausscheidenden 
und der Lesettchezt (vgl. R. G. 3. XXI S. 95), d. h. den unter der Firma verbundenen 
übrigen Gesellschaftern. Von einer entsprechenden Anwendung der §5 156, 158 ist 
hier gar keine Rede. Der ausgeschiedene Gesellschafter gehört der Gesellschaft über- 
haupt nicht mehr an, hat deshalb weder Geschäftsführungs- noch Kontrollrechte 
(insbesondere nicht das des § 118), noch Vertretungsbefugnisse eines Gesellschafters. 
Rechte und Verbindlichkeiten eines Gesellschafters können vom Moment des Aus- 
scheidens ab für ihn nicht mehr entstehen. Für die nach dem Ausscheiden eingegangenen 
Verbindlichkeiten der Gesellschaft!) haftet er somit als Gesellschafter unter keinen 
Umständen, 5 128 findet hierauf keine Anwendung. Daß er für die bis zu seinem 
Ausscheiden kontrahierten Verbindlichkeiten haftet, ist natürlich. In dieser Beziehung 
sind Gesellschaft und ausgeschiedener Gesellschafter den Gläubigern gegenüber als 
Gesamtschuldner anzusehen, wobei freilich die Eigentümlichkeit des Verhältnisses zu 
berücksichtigen ist (so würde die zugunsten der Gesellschaft eingetretene Verjährung 
auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter zugute kommen, abweichend vom B. G. B. 
§ 425). Demnach greifen für die Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die 
Gesellschaft und den ausgeschiedenen Gesellschafter die §55 421—425 des B. G. B. 
Platz (R. G. 3. LIXV Nr. 8) vgl. oben bei 5 128 Nr. 5, hinsichtlich der Verjährung 
5 159. An diesen Sätzen tritt freilich durch die publica fides des Handelsregisters 
eine erhebliche Anderung ein. So lange das Ausscheiden nicht eingetragen und 
bekannt gemacht ist, kann es der Ausscheidende dem Dritten nur entgegensetzen, 
wenn er nachweist. daß es ihm bekannt war (55 143 Abs. 2, 15 Abs. 1). Der nicht- 
wissende Dritte kann den ausgeschiedenen Gesellschafter auch mit Bezug auf die 
nach dem Ausscheiden kontrahierten Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus § 128 in 
Anspruch nehmen (ogl. dei § 143 Nr. 5). 
2. Ausscheidender als Dritter. Da der Gesellschafter mit dem Ausscheiden 
aufhört Gesellschafter zu sein, so sind die von nun ab ihm gegenüber der Gesellschaft 
erwachsenen Rechte und Verbindlichkeiten Rechte und Verbindlichkeiten eines 
Dritten. Wie ihn deshalb die Gesellschaft unter ihrer Firma für den von ihm 
zu leistenden Passivbetrag (B.G.B. §5. 739) zu belangen hat, so hat er die Eigenschaft 
eines Gesellschaftsgläubigers hinsichtlich seines Auseinandersetzungsguthabens 
(vgl. 5 128 Nr. 12). Doch darf er rückständige Einlagen wegen dieses Anspruches 
insoweit nicht retinieren, als der Fortbetrieb des Geschäfts der Gesellschaft dadurch 
leiden würde Hat O. L. G. Stuttgart in O. L.G. Rspr. VI S. 446). Er konkurriert 
im nachträglich ausbrechenden Gesellschaftskonkurs mit den sonstigen Gesellschafts- 
gläubigern (R.O. H. G. X S. 62) und es haften ihm die sämtlichen Gesellschafter, 
auch die neueintretenden, nach Maßgabe der §§ 128, 130. Sein Anspruch gegen 
die Gesellschafter unterliegt, falls sich die Gesellschaft nachträglich auflöst, der 
Verjährung nach Maßgabe von § 159. Weil er vom nusscheiden ab der Gesellschaft 
lediglich als Dritter gegenübersteht, so äußert in den Auseinandersetzungsverhandlungen 
zwischen ihm und der Gesellschaft die Vertretungsmacht eines Gesellschafters die 
absoluten Wirkungen des § 126. Dem Gesellschafter auferlegte Beschränkungen 
sind dem Aus sschtedenen als Dritten gegenüber unwirksam. Auch sein Wissen 
steht ihm nicht im Wege, nur die exceptio doli (B.G.B. 5 826) muß er sich ent. 
gegenhalten lassen. Hinsichtlich der Aufrechnung zwischen ihm und der Gesellschaft 
  
1) Ob eine Verbindlichkeit vor oder nach dem Ausscheiden des Gesellschafters 
eingegangen ist, kann im 9gebenen Falle zweifelhaft sein (vgl. R.O. H. G. XIX 
S. 18, R.G.B. IV S. 81ff., Bolze XIII Nr. 500).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.