Nr. 4.
Nr. 5.
Nr. 6.
494 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 162 (Nr. 3—7).
Förtsch zu Art. 151 Nr. 5) und es hat jeder das Recht der Einsicht in das
Handelsregister (5 9).
4. Umwandlungen. (K. Lehmann in Z. H.R. L S. 37). Die Vorschrift des
Abs. 3 findet auch dann UAnwendung, wenn ein Kommanditist in eine bestehende
offene Handelsgesellschaft eintritt (vgl. hierzu oben § 109 Nr. 6), so daß diese sich
damit in eine Kommanditgesellschaft verwandelt, ferner wenn ein bisheriger offener
Handelsgesellschafter Kommanditist wird. In solchen Fällen löst sich nach der Auf-
fassung des Gesetzes nicht die offene Handelsgesellschaft auf und es tritt an ihre
Stelle eine neu gegründete Kommanditzesellshaft wie es der Fall wäre bei Um.
wandlung einer offenen H.G. in eine Aktien esellschaft oder G. m. b. H. (R.G.Z.
LXXIV S. 6), sondern die alte Handelsgesellschaft bleibt trotz Veränderung der
Rechtsform bestehen (vgl. R.G.Z. LIV. Nr. 31, K.G. in O.L.G. Rspr. XIII S. 23).
Darum wird, wenn ein Minderjähriger bereits Mitglied war, B.G.B. 5 1822 Nr. 3
hierauf nicht anwendbar sein (a. A. K.G. in Ensch. F.G. III S. 20 = O-.G.
Rspr. IV S. 450), darum bedarf es einer Auflassung von Grundstücken der offenen
H. G. an die Kommanditgesellschaft nicht, es genügt Berichtigung des Grundbuches
(K.G. in Johow. Ring XXVI A 219). Demgemäß ist nicht die Errichtung einer
neuen Gesellschaft, sondern nur der Eintritt der Kommanditisten anzumelden, es
greifen die Grundsätze der 5§ 25, 26, 159 hierfür nicht Platz, vielmehr bleiben die
alten Gesellschaftsgläubiger Gläubiger der neuen Gesellschaft, einer besonderen Aus-
klagung der letzteren bedarf es dann nicht mehr, wenn die Klage gegen die alte
Ecsellschaft bereits erhoben war. Das gleiche wird man anzunehmen haben, wenn
durch Austritt der Kommanditisten nur persönlich haftende Gesellschafter übrig bleiben,
also die Kommanditgesellschaft sich in eine offene Handelsgesellschaft umwandelt oder
wenn sämtliche Kommanditisten persönlich haftende Gesellschafter werden (vgl. bei
5 28 MNr. 6). 1) Ersterenfalls ist nur der Austritt der Kommanditisten, letzterenfalls
der Austritt als Kommanditist und der Eintritt als persönlich haftender Gesell-
schafter anzumelden. Wie steht es in solchen Fällen mit der Publikation? Tritt
ein neuer Kommanditist ein oder ein alter aus, so ist lediglich die Tatsache, daß
die Zahl der Kommanditisten sich vermehrt oder vermindert habe, bezw. daß die
bisherige offene Handelsgesellschaft sich durch Eintritt eines Kommanditisten in eine
Kommanditgesellschaft oder die bisherige Kommanditgesellschaft sich durch Austritt
der Kommanditisten in eine offene Handelsgesellschaft verwandelt habe, zu publizieren.
Wird ein persönlich haftender Gesellschafter Kommanditist, so ist sein Austritt
als persönlich haftender Gesellschafter mit Namensnennung, sein Eintritt als
Kommanditist ohne Namensnennung kundzugeben (vgl. O.L. G. Dresden in Z.
XXXVII S. 545, 546). Wird umgekehrt ein Kommanditist persönlich haftender
Gesellschafter, so ist sein Austritt als Kommanditist ohne Namensnennung, sein
Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter unter Namensnennung zu publizieren.
Uber den Fall der Erhöhung bezw. Reduktion der Kommanditisteneinlage bei
* 175. Da durch Veränderung der Eigenschaft ein Ausscheiden nicht begründet
wird, ist § 159 für die früher begründeten Verbindlichkeiten nicht anwendbar.
5. Die Vorschrift des § 108 Abs. 2 (vgl. § 125 Abs. 4) bezieht sich hier nur
auf Komplementare G 170).
6. Uber die Bedeutung der Eintragung hinsichtlich der Kommanditisten
bei den §& 172, 176.
7. Das ältere Recht nahm in die Anmeldung nicht die Angabe des Zeit-
" punktes des Gesellschaftsbeginnes auf. Anmeldungen, die vor dem 1. Jan. 1900
erfolgt waren, waren ohne solche Angabe gültig. Im älteren Recht wurde ferner viel-
fach angenommen, daß die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine
Kommanditgesellschaft (oder umgekehrt) als Neuerrichtung anzusehen sei. Wer
sich hierfür entscheidet, muß die §§ 25, 26, 159 auf vor dem 1. Jan. 1900 erfolgte
Umwandlung anwenden und dabei Art. 169 des E. B.G. B. berücksichtigen.
1) Tritt bei nur zwei Gesellschaftern der Kommanditist aus und an seine
Stelle ein persönlicher haftender Gesellschafter neu ein, so wird es der Absicht der
Parteien entsprechen, die Gesellschaft aufrecht zu Whalten (vgl. den unrichtig be-
handelten Fall in Seuffert LXIV. N. 171. Zweifelhaft K.G. in O.L.G. Rspr. XIII
S. 23. Dazu oben § 130 Nr. 1).