5 164 (Nr. 4—6), § 165 (Nr. 1—2). 2. Abschnitt. Kommanditgesellschaft. 497
Er kann Ganzgeschäftsführung neben den Komplementaren erhalten. Dann greift
flr ihn § 115 Abs. 1, § 116 Platz. Er kann endlich sogar alleinige Geschästsllihrung
erhalten, während die Komplementare davon auczgeschloffen werden (R.G. 8. XX
S. 73, vgl. O. L.G. Bamberg in O.L.G. Rspr. III S. 277), denn wenn solche sogar
einem Dritten übertragen werden kann, ist dies hinsichtlich des Kommanditisten umso-
weniger zu bezweifeln. Doch muß sich der Sesellschaftsvertrag daxüber klar aus-
drücken. Die Bestimmung des § 114 Abs. 2, wonach schon in der Ubertragung der
Geschäftsführung an einen der Gesellschafter der Ausschluß der übrigen Gesellschafter
von der Geschäftsführung liegt, läßt sich auf die Ubertragung an den Kommanditisten,
wie Staub- Pinner Anm.7 mit Recht bemerken, nicht anwenden. Vielmehr würde
im Zweifel in der Ubertragung der Geschäftsführung an den Kommanditisten nur
die Einräumung der administratio neben den Komplementaren liegen. — Hat der
Kommanditist alleinige Geschäftsführung, so haben die sämtlichen übrigen Gesellschafter
ein Widerspruchsrecht nur mit Bezug auf Handlungen, die über den gewöhnlichen
Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen. »
In allen Fällen würde der mit Geschäftsführung ausgestattete Kommanditist
als Gesellschafter tätig werden, deshald nur für culpa in concreto (B.G. B. 5 708)
haften. Die Befugnis zur Geschäftsführung könnte ihm nur in Gemäßbeit des
§* 117 entzogen werden.
5. Anders liegt der Fall, wenn der Kommanditist von der Gesellschaft
beauftragt wird oder in ein Dienstverhältnis zur Gesellschaft tritt. Dann
greifen die allgemeinen Grundsätze über den Auftrag oder Dienstvertrag mit Bezug
auf Haftung, Kündigung usw. Platz. Handlungsgehilfe würde der Kommanditist
nicht werden können.
6. Das ältere Recht (Art. 158) stimmte überein.
§ 165.
Die §§ 112, 113 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.
Entw. 1 § 151, II § 163; Denkschr. I S. 113, II S. 3194; A.D.H.G. B. Art. 159.
1. Der Kommanditist untersteht nicht dem gesetzlichen Konkurrenzverbot des
§ 112, auch wenn er ac mit einer hohen Einlage beteiligt. Denn wie bei §& 112
ausgeführt ist, soll das Konkurrenzverbot verhüten, daß der Gesellschafter die Gesell-
schaft, in deren Verhältnisse er Einblick hat, schädigt. Der Kommanditist aber hat
weder das gesetzliche Recht der Geschäftsführung, noch das Recht, sich persönlich
jederzeit von Angelegenheiten der eshne zu uUnterrichten, folglich ist er nicht
gehindert, in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte zu machen und sich an
einer anderen offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft als Komple-
mentar zu beteiligen.
Nr. 5.
Nr. 6.
Nr. 1.
2. Das Gesetz befreit generell den Kommanditisten von dem Konkurrenzverbot Nr. 2.
des § 112, demnach sindet das gesetzliche Verbot auch auf den Kommanditisten nicht
Anwendung, dem durch Vertrag die Möglichkeit gewährt ist, Einsicht in die Verhält-
nisse der Gesellschaft zu bekommen, z. B. den mit Prokura versehenen Kommanditisten
oder den Kommanditisten, dem der Vertrag die nach §5 118 einem nichtgeschäfts-
führenden Komplementar zustehenden Rechte einräumt. Andererseits ist der Satz
des § 165 nur dispositiver Natur. Der Gesellschaftsvertrag kann den Kommanditisten
dem Konkurrenzverbot mit den Folgen des § 113 unterwerfen. Es ist Tatfrage,
wann dies der Fall ist. Keinesfalls läßt sich behaupten, daß überall, wo dem
Kommanditisten durch Vertrag die Einsicht in die Verhältnisse der Gesellschaft
gewährt ist, er dem Konkurrenzverbot der §§ 112, 113 damit unterstellt wird. So
wenig etwa der Aktionär, der Mitglied des Aufsichtsrates ist, gehindert ist, Geschäfte
in dem Handelszweige der Gesellschaft zu betreiben, so wenig gilt dies von dem
Kommanditisten. Wohl aber wird man dann, wenn dem Kommanditisten die
Geschäftsführung übertragen wird, mit Wendt (Endemann's db. I S. 451)
annehmen mersen daß er dem Konkurrenzverbot des § 112 und den Folgen des
§ 113 untersteht, denn was für den Handlungsgehilfen und Vorstand einer Aktien-
gesellschaft in verstärktem Grade gilt, muß hier für ihn, wo er selbst Gesellschafter
ist, angenommen werden (so auch Puchelt-Förtsch zu Art. 159 Nr. 1, Renaud,
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. I. 2. Aufl. 32