Nr. 4.
500 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 167 (Nr. 1—4).
zu unterzeichnen haben (§ 41 Abs. 1). Die Kommanditisten wirken dabei nicht mit.
Nach dem Wortlaut des §F 166 hätten sie nicht einmal einen Anspruch auf ab-
schriftliche Mitteilung ihres Kontos, doch wird man ihnen solchen auch gewähren
müssen, ja sie werden wie die Aktionäre (5 263) sogar abschriftliche Mitteilung der
Gewinn- und Verlustrechnung verlangen dürfen.
2. § 167 verweist im ganzen auf § 120, demnach ist auch hier nur Gewinn und
Verlust des betreffenden Jahres zu ermitteln und es ist sodann der Anteil jedes
Gesellschafters am Gewinn und Verlust zu berechnen. Auch hier hat also jeder Ge-
sellschafter ein Kapitalkonto, das ein aktives, passives oder indifferentes sein kann.
Hinsichtlich des Kapitalkontos gilt beim Komplementar buchstäblich das bei §5 120
Nr. 2 ausgeführte. Was den Kommanditisten betrifft, so wird die Begrenzung
des Kapitalkontos nach positiver und negativer Seite eigentümlich durchgeführt.
a) Nach positiver Seite. Das Kapitalkonto setzt sich, wie in § 120 ausgeführt
« ist, positiv zusammen aus der gemachten Einlage und den Gewinnanteilen. Dies
gilt auch für den Kommanditisten. Andere Aktioposten des Kommanditisten, z. B.
Forderungen aus Darlehen, Vorschüssen oder sonstigen Aufwendungen bilden selbst-
ständige Buchforderungen. Aber selbst hinsichtlich der Gewinnanteile wird eine
Beschränkung gemacht, sie sollen nur so lange dem Kapitalkonto zugeschrieben
werden, bis der Betrag der „bedungenen Einlage“, d. h. bis diejenige Summe, bis
zu der nach außen der Kommanditist den Gläubigern haften solle, und die in das
Handelsregister eingetragen wird (anders Staub- Pinner Anm. 1 und Gold-
mann Anm. 10, die darunter die interne Einlage verstehen), erreicht ist. Das
Plus an Dividende soll dagegen als selbständige Buchforderung erscheinen. Betrüge
z. B. die wirklich in die Gesellschaftskasse eingezahlte Einlage 10000, dagegen die
in das Handelsregister eingetragene Haftsumme 20000, so sind die Gewinnanteile
dem Kapitalkonto so lange zuzuschreiben, bis 20000 erreicht sind, das Plus ist
dagegen selbständiger Debetposten der Gesellschaft und Kreditposten des Kommandi-
tisten. Hinsichtlich des Mehrbetrages ist der Kommanditist einfacher Gläubiger der
Gesellschaft, nimmt deshalb am Konkurse der Gesellschaft als Gesellschaftsgläubiger
teil. Vermindert sich durch Verluste der Kesenhschst das Aktivkonto im nächsten
Jahre etwa auf 17000, so sind zwar nicht die bestehenden Buchforderungen des
Kommanditisten, auch nicht diejenigen, die aus jenen Plusdividenden herrühren,
auf das Kapitalkonto zur Ausgleichung zu üÜübertragen, vielmehr bleiben diese
Debetposten der Gesellschaft, wohl aber ist der Anteil des Kommanditisten am
Gewinn der Folgezeit so lange dem Kapitalkonto dieses Kommanditisten zuzu-
schreiben, bis der Betrag von 20000 wieder erreicht ist (5 169 Abs. 1).
b) Nach negativer Seite. Das Kapitalkonto eines Gesellschafters setzt sich
negativ zusammen aus den Buchungen der auf diesen Gesellschafter entfallenden
Verlustanteile. Nicht dagegen gehören dahin Buchschulden anderer Art, z. B. aus
von der Gesellschaft gewährten Darlehen, sie bilden selbständige Debetposten.
Während beim Komplementar mangels anderer Vereinbarung eine Grenze für die
negative Seite nicht gegeben ist, sein Passiokonto also der Größe nach unbegrenzt
sein kann, ist beim Kommanditisten eine solche durch den Betrag der „Einlage“,
d. h. Haftsumme gezogen. Das Passivkonto kann die Haftsumme nicht überschreiten,
aber es braucht sie nicht einmal stets zu erreichen. Ist vielmehr der volle Betrag
der Haftsumme in die Gesellschaft eingelegt, so kann sein Konto überhaupt nicht
passiv, sondern höchstens indifferent werden. Ist nur eine Quote, etwa von 20000
nur 10000 in die Gesellschaftskasse gelegt, der Rest aber von 10000 durch Zu-
schreibung von Dividenden ergänzt, so gilt das Gleiche. Wie groß die späteren
Gesellschaftsverluste auch sein mögen, auf mehr als den Nullpunkt kann das
Kapitalkonto des Kommanditisten nicht sinken. Er riskiert also nicht mehr, als
daß er auf Dividenden verzichten muß und bei Auflösung der Gesellschaft nichts
heraus erhält. 1) Ist dagegen nicht die volle Haftsumme eingelegt, so kann sich ein
1) Eine Anzahl von Schriftstellern (z. B. Staub- Pinner § 169 Anm. 4,
Makower § 169 Anm. II d, Ritter §167 Anm. 3, Brand 5 169 Anm. 2) hat eine
andere Zuffassung. Nach ihnen ist auch nach voller Einzahlung der Haftsumme in die
Gesellschafts asse ein Passivkonto des Kommanditisten gegeben, sofern Sch nach
Absorbierung derselben Gesellschaftsverluste herausstellen. Preilich soll dies Passiv-