Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 4. 
500 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 167 (Nr. 1—4). 
zu unterzeichnen haben (§ 41 Abs. 1). Die Kommanditisten wirken dabei nicht mit. 
Nach dem Wortlaut des §F 166 hätten sie nicht einmal einen Anspruch auf ab- 
schriftliche Mitteilung ihres Kontos, doch wird man ihnen solchen auch gewähren 
müssen, ja sie werden wie die Aktionäre (5 263) sogar abschriftliche Mitteilung der 
Gewinn- und Verlustrechnung verlangen dürfen. 
2. § 167 verweist im ganzen auf § 120, demnach ist auch hier nur Gewinn und 
Verlust des betreffenden Jahres zu ermitteln und es ist sodann der Anteil jedes 
Gesellschafters am Gewinn und Verlust zu berechnen. Auch hier hat also jeder Ge- 
sellschafter ein Kapitalkonto, das ein aktives, passives oder indifferentes sein kann. 
Hinsichtlich des Kapitalkontos gilt beim Komplementar buchstäblich das bei §5 120 
Nr. 2 ausgeführte. Was den Kommanditisten betrifft, so wird die Begrenzung 
des Kapitalkontos nach positiver und negativer Seite eigentümlich durchgeführt. 
a) Nach positiver Seite. Das Kapitalkonto setzt sich, wie in § 120 ausgeführt 
« ist, positiv zusammen aus der gemachten Einlage und den Gewinnanteilen. Dies 
gilt auch für den Kommanditisten. Andere Aktioposten des Kommanditisten, z. B. 
Forderungen aus Darlehen, Vorschüssen oder sonstigen Aufwendungen bilden selbst- 
ständige Buchforderungen. Aber selbst hinsichtlich der Gewinnanteile wird eine 
Beschränkung gemacht, sie sollen nur so lange dem Kapitalkonto zugeschrieben 
werden, bis der Betrag der „bedungenen Einlage“, d. h. bis diejenige Summe, bis 
zu der nach außen der Kommanditist den Gläubigern haften solle, und die in das 
Handelsregister eingetragen wird (anders Staub- Pinner Anm. 1 und Gold- 
mann Anm. 10, die darunter die interne Einlage verstehen), erreicht ist. Das 
Plus an Dividende soll dagegen als selbständige Buchforderung erscheinen. Betrüge 
z. B. die wirklich in die Gesellschaftskasse eingezahlte Einlage 10000, dagegen die 
in das Handelsregister eingetragene Haftsumme 20000, so sind die Gewinnanteile 
dem Kapitalkonto so lange zuzuschreiben, bis 20000 erreicht sind, das Plus ist 
dagegen selbständiger Debetposten der Gesellschaft und Kreditposten des Kommandi- 
tisten. Hinsichtlich des Mehrbetrages ist der Kommanditist einfacher Gläubiger der 
Gesellschaft, nimmt deshalb am Konkurse der Gesellschaft als Gesellschaftsgläubiger 
teil. Vermindert sich durch Verluste der Kesenhschst das Aktivkonto im nächsten 
Jahre etwa auf 17000, so sind zwar nicht die bestehenden Buchforderungen des 
Kommanditisten, auch nicht diejenigen, die aus jenen Plusdividenden herrühren, 
auf das Kapitalkonto zur Ausgleichung zu üÜübertragen, vielmehr bleiben diese 
Debetposten der Gesellschaft, wohl aber ist der Anteil des Kommanditisten am 
Gewinn der Folgezeit so lange dem Kapitalkonto dieses Kommanditisten zuzu- 
schreiben, bis der Betrag von 20000 wieder erreicht ist (5 169 Abs. 1). 
b) Nach negativer Seite. Das Kapitalkonto eines Gesellschafters setzt sich 
negativ zusammen aus den Buchungen der auf diesen Gesellschafter entfallenden 
Verlustanteile. Nicht dagegen gehören dahin Buchschulden anderer Art, z. B. aus 
von der Gesellschaft gewährten Darlehen, sie bilden selbständige Debetposten. 
Während beim Komplementar mangels anderer Vereinbarung eine Grenze für die 
negative Seite nicht gegeben ist, sein Passiokonto also der Größe nach unbegrenzt 
sein kann, ist beim Kommanditisten eine solche durch den Betrag der „Einlage“, 
d. h. Haftsumme gezogen. Das Passivkonto kann die Haftsumme nicht überschreiten, 
aber es braucht sie nicht einmal stets zu erreichen. Ist vielmehr der volle Betrag 
der Haftsumme in die Gesellschaft eingelegt, so kann sein Konto überhaupt nicht 
passiv, sondern höchstens indifferent werden. Ist nur eine Quote, etwa von 20000 
nur 10000 in die Gesellschaftskasse gelegt, der Rest aber von 10000 durch Zu- 
schreibung von Dividenden ergänzt, so gilt das Gleiche. Wie groß die späteren 
Gesellschaftsverluste auch sein mögen, auf mehr als den Nullpunkt kann das 
Kapitalkonto des Kommanditisten nicht sinken. Er riskiert also nicht mehr, als 
daß er auf Dividenden verzichten muß und bei Auflösung der Gesellschaft nichts 
heraus erhält. 1) Ist dagegen nicht die volle Haftsumme eingelegt, so kann sich ein 
1) Eine Anzahl von Schriftstellern (z. B. Staub- Pinner § 169 Anm. 4, 
Makower § 169 Anm. II d, Ritter §167 Anm. 3, Brand 5 169 Anm. 2) hat eine 
andere Zuffassung. Nach ihnen ist auch nach voller Einzahlung der Haftsumme in die 
Gesellschafts asse ein Passivkonto des Kommanditisten gegeben, sofern Sch nach 
Absorbierung derselben Gesellschaftsverluste herausstellen. Preilich soll dies Passiv-
	        
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