Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 167 (Nr. 4—6), § 168 (Nr. 1). 2. Abschnitt. Kommanditgesellschaft. 501 
Passivkonto bis zur Höhe der Differenz zwischen wirklicher Einlage und Haftsumme 
herausbilden. Hatte z. B. der Kommanditist 10000 eingelegt, während seine Haft- 
summe 20000 betrug, so kann, falls überhaupt keine Gewinne, sondern nur Verluste 
erzielt werden, das Aktiokonto des Kommanditisten von 10000 nicht nur auf Null, 
sondern sogar auf — 10000 reduziert werden, auf einen größeren Passiobetrag 
agegen nicht, weil die Haftsumme damit erreicht ist. Dies gilt auch dann, wenn 
nachträglich Gewinn zugeschrieben wird, so lange nicht das ursprüngliche Aktivsaldo 
von 10000 wieder hergestellt ist. Erst von der Wiederherstellung des ursprünglichen 
Aktivsaldos ab würde der zugeschriebene Gewinn als weitere Einlage betrachtet 
werden, sodaß, wenn die Summe von 20000 im Aktivkonto erreicht ist, nur noch 
ein Sinken des Kontos auf Null möglich wäre. 
3. Durch Vertrag können die obigen Regeln geändert werden. Die Gesell. Nr. 5. 
schafter können vereinbaren, daß nach innen Dividenden dem Kapitalkonto auch 
liter. den Betrag der Haftsumme zugeschrieben werden sollen (rein interne Erhöhung 
der Einlage, vgl. § 172 Abs. 1). Ebenso liegt der Fall, wenn sie nach innen ver- 
einbaren, daß das Passivkonto des Kommanditisten über den Betrag der Haft- 
fumme gelangen solle. Umgekehrt können sie Auszahlung des Gewinnes vor 
Erreichung des Haftsummenbetrages vereinbaren (darüber bei § 169). 
4. Das ältere Recht (Art. 161 Abs. 1, 107 Abs. 2) enthielt die Bestimmung Nr. 6. 
des § 167 Abs. 2 nicht, doch wurde sie tatsächlich auch geübt. 
8 168. 
Die Anteile der Gesellschafter am Gewinne bestimmen sich, soweit 
der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht 
übersteigt, nach den Vorschriften des 8 121 Abs. 1, 2. 
In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, sowie 
in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, 
ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen. 
Entw. J 8 154, II 8 166; Denkschr. I S. 113, 114, II S. 3194, 3195, A. D. 
H. G. B. Art. 162. 
Die über die Prioritätsdividende des Aktivkontos in § 121 Abs. 1, 2 auf- 
estellten Grundsätze gelten gleichmäßig für Komplementare und Kommanditisten. 
Eine Abweichung enthält § 168 dagegen von §5 121 Abs. 3, indem er die Beteiligung 
an Gewinn und Verlust nicht, wie bei der offenen Handelsgesellschaft und der 
bürgerlichen Gesellschaft (B.G.B. §722 Abfs. 1) nach Köpfen verteilt, sondern von 
den Umständen des Falles, d. h. falls die Parteien in Streit geraten, vom pflicht- 
gemäßen Ermessen des Prozeßrichters abhängig macht, der gewöhnlich Sachver- 
ständige darüber zu Rate ziehen wird. Dabei gilt im einzelnen: 
1. Die Bestimmung stellt sich ansdrücklich selbst als dispositive hin. Der 
Gesellschaftsvertrag kann eine feste Proportion aufstellen. Wird solche nur für 
Gewinn oder nur für Verlust aufgestellt, so gilt sie im Zweifel für Gewinn und 
Verlust (B.G.B. §5 722 Abs. 2). 
— 
Nr. 1. 
konto nur den Sinn haben, daß bis zu seiner Ausgleichung durch nachträgliche 
Gewinne der Kommanditist auf Dividenden warten muß, während er zu Zuschüssen 
nicht gehalten sein Joll Allein darin läge doch gegen § 167 Abs. 3 ein Anteil am 
Verlusie der Gesellschaft über den Kapitalanteil und die rückständige Einlage hinaus. 
Wenn § 169 Abs. 1 bestimmt, daß der Kommanditist den Gewinn nicht ausbezahlt 
fordern darf, so lange sein Kapitalanteil herabgemindert ist, so sind diese Worte so 
auszulegen, wie § 167 Abs. 3 gebietet. Die Herabminderung durch Verluste geht 
aber nur bis zum Betrage der Haftsumme und nicht weiter, folglich ist nur diese 
Differenz durch die Gewinne späterer Jahre zu decken. — Konsequent müssen diese 
Schriftsteller auch bei teilweiser Einzahlung der Haftsumme die Möglichkeit eines 
Passivkontos über den Differenzbetrag mit Ven gleichen Folgen annehmen. 
 
	        
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