Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 169 (Nr. 2—7). 2. Abschnitt. Kommanditgesellschaft. 503 
konto umwandelt. Die Gesellschaft darf auch dann nicht die Buchforderung einseitig 
dem Kapitalkonto zuschreiben. Der Anspruch ist fällig vom Moment, wo Bilanz 
und Gewinnberechnung bewirkt sein konnten (vgl. hierüber bei § 337). Da der 
Kommanditist als solcher Kaufmann ist (oben 5 1 Nr. 13), hat er Anspruch auf 
5% Zinsen (363). 
3. Was den Gewinn der seinem Kapitalkonto zugeschrieben wird, 
betrifft, so kann er dessen Auszahlung bis zum Schlusse des Zuschreibungs- 
jahres verlangen — oder anders ausgedrückt, er kann den Gewinn des letzten 
Geschäftsjahres, und nur diesen — ausgezahlt verlangen, gleichgültig, ob die Aus- 
ahlung zum Schaden der Gesellschaft gereicht oder nicht, ob der Betrag 4% des 
ktivkontos übersteigt oder nicht, ob das Aktivkonto bereits die Höhe der Haftsumme 
erreicht hat oder nicht. Ja, sollte selbst der Kommanditist überhaupt noch nichts 
in die Gesellschaft eingelegt haben und arbeitet die Gesellschaft sofort mit Gewinn, 
so würde er den auf ihn fallenden Teil des Gewinnes ausgezahlt verlangen können. 
4. Nur, wenn sein Aktivkonto durch ihn treffende Verlustanteile von der Höhe, 
auf der es sich befindet, sinkt, kann er, so lange es diese Höhe nicht wieder erreicht, 
Gewinn nicht ausgezahlt verlangen, er muß vielmehr die Gewinne der Folgezeit 
zur Ausgleichung der Differenz verwenden lassen. Beträgt also das Aktivkonto des 
mit einer Haftsumme von 50000 Mk. beteiligten Kommaststen Anfang 1914 Mk. 
41000 und sinkt es bei der nächsten Berechnung des Jahres 1915 infolge der ihn 
treffenden Verlustanteile auf Mk. 34000, so muß der Kommanditist die Zuschreibung 
der Gewinne so lange gestatten, bis sein Aktivkonto wieder Mk. 41000 beträgt; 
erst von da ab kann er Gewinne ausgezahlt verlangen. Daß das Sinken des 
Kapitalanteils nur bis zum Betrage der Haftsumme (unter Anrechnung des ehemaligen 
Aktiovsaldos, also im vorliegenden Falle nur bis — 9000) möglich ist, ist in § 167 
Nr. 4 ausgeführt worden. Haben die Gewinne die Differenz von — 9000 bis zu 
+ 41000 Mk. wieder ausgeglichen, so hat der Kommanditist den Anspruch auf 
Gewinnauszahlung von Neuem, so lange das Kapitalkonto nicht wieder unter 
Mk. 41000 sinkt. 
5. Hat der Kommanditist überhaupt nie eine Einlage geleistet, 
also überhaupt nicht ein Aktivkonto besessen, 1) und ergibt sich für ihn ein Passiv- 
konto, so kann er, so lange das letztere besteht, Gewinn eines Jahres nicht ausgezahlt 
verlangen. Denn was für den Fall gilt, daß ein Aktivkonto durch Verluste 
vermindert ist, muß auch für den anderen gelten, daß sein indifferentes Konto durch 
Verluste zum Passivkonto wurde. 
6. Das gleiche gilt, wenn und soweit sein Aktivkonto durch die Auszahlung 
von Gewinn unter den Betrag der geleisteten Einlage sinken würde. Betrug also 
sein Aktivkonto Anfang 1912 Mk. 11000 und sinkt es bei der nächsten Abrechnung 
auf Mk. 10000, während bei der darauf folgenden seine Dividende 2000 beträgt, 
so kann er von letzterer nur Auszahlung von Mk. 1000 verlangen. 
7. Den einmal bezogenen Gewinn braucht der Kommanditist wegen späterer 
Verluste nicht zurückzahlen, das will besagen: 
a) Hat er den Gewinn in Gemäßheit der obigen Grundsätze zu Recht 
bezogen, so wird er endgültig sein Vermögen. Der Umstand, daß die Gesellschaft 
später mit Verlust arbeitet, ist für ihn nachteilig, insofern er keine weiteren Gewinne 
bezieht oder gar riskiert, seine Einlage zu verlieren, aber er berechtigt weder die 
Gesellschafter noch die Gläubiger, den zu Recht ausbezahlten Gewinn wieder ein- 
susteben oder auch nur bei späteren Berechnungen zu Lasten des Kommanditisten 
zu buchen. 
b) Haben die übrigen Gesellschafter ihm Gewinn ausgezahlt, auf dessen Aus- 
zahlung er keinen Anspruch hatte, so können sie die Rückzahlung von ihm nur 
dann verlangen, wenn ihr Willensschluß durch Anfechtung, z. B. wegen Irrtums, 
rückgängig zu machen ist, und auch hier nur dann, wenn gicht die Voraussetzungen 
des § 172 Abs. 5 vorliegen. Denn die Gesellschafter können jederzeit ihren Vertrag 
durch Vereinbarung mit Wirkung nach innen ändern. ohl aber können die 
  
1) Der Fall ist praktisch wohl denkbar, wenn er ohne etwas bar einzulegen, 
die Gewinne stets abhebt und nun ein Verlustjahr kommt. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 5. 
Nr. 6. 
Nr. 7.
	        
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