5 170 (Nr. 4), 5 171 (Nr. 1). 2. Abschnitt. Kommanditgesellschaft. 505
4. Das ältere Recht ließ den Kommanditisten, der für die Gesellschaft Nr. 4.
Geschäfte machte, ohne ausdrücklich zu erklären, daß er nur als Prokurist oder
als Bevollmächtigter handele, aus diesen Geschäften gleich einem Komplementar
haften. Diese Beschränkung zessiert für die Geschäfte, die nach dem 31. Dez. 1899
geschlossen werden.
171.
Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur
Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit
die Einlage geleistet ist.
Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wird
während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach
Abs. 1 zustehende Recht durch den Konkursverwalter ausgeübt.
Entw. 1 § 156, II § 168; Denkschr. I S. 115, 116, II S. 3195; Komm.Ber.
S. 3896; A.D. H.G.B. Art. 165.
Literatur: Ehrenberg, Beschränkte Haftung des Schuldners nach See-
und Handelsrecht insbesondere S. 322 ff., Schwalb in Z. XXXIV S. 338 ff., v. Hahn
z. Art. 165, Nothnagel, Beschränkte Haflung 1900; v. Schwerin, Schuld u. Haftung
im geltenden Recht 1911 S. 37; Schreiber, Schuld und Haftung Il 1914 S. 210.
1. Vorbemerkung. Die Kommanditgesellschaft ist, wie früher bemerkt wurde, Nr. 1.
nur eine modifizierte offene Handelsgesellschaft. Hinsichtlich ihrer rechtlichen Struktur
geeist grundsätzlich dasselbe Platz, was von der offenen Handelsgesellschaft gilt.
luch hier sind es die mehreren Gesellschafter, die unter der Firma einheitlich auf-
treten, und eine Schuld der Gesellschaft ist im Grunde eine Schuld der Gesellschafter.
Die Haftung der Gesellschafter (Komplementare wie Kommanditisten) für Verbindlich-
keiten der Gesellschaft läßt sich auch hier nicht als eine Haftung für die Verbindlich-
keiten eines Dritten auffassen, Gesellschaft und Gesellschafter stehen auch hier nicht
den Gesellschaftsgläubigern als Gesamtschuldner gegenüber, vielmehr sind Gesamt-
schuldner hier wie dort nur die Gesellschafter. Der Gläubiger der Gesellschaft
kann gegen sie unter ihrer Firma klagen und damit Vollstreckung in das Gesellschafts-
vermögen erzielen, und er kann gegen sie als Eingelpersonen klagen und damit
Vollstreckung in das Privatvermögen erzielen. Die im § 128 gezogenen Folgerungen
treffen im allgemeinen auch für die Mitglieder der Kommanditgesellschaft zu, nur im
Gesellschaftsronkurse sind die Kommanditisten anders gestellt als die Komplementare.
ie Besonderheit in der Haftung der Kommanditisten (für die Komplementare
gilt einfach das bei den §§ 128, 129 Bemerkte), mit der sich die §§ 171 ff. beschäftigen,
ändert an den obigen Sätzen nichts. Der Kommanditist haftet für die Ver-
bindlichkeiten der Gesellschaft mit dem Komplementar als Gesamtschuldner (nicht
als Teilschuldner), und eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber
unwirksam. Nur mit Bezug auf die Heranziehung des Kommanditistenvermögens
zur Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeiten ist eine Schranke gezogen. Der Kom-
manditist haftet nicht unbeschränkt, sondern beschränkt, d. h. er haftet auch mit
seinem ganzen Privatvermögen (nicht etwa bloß mit einzelnen Vermögensobjekten),
aber er haftet nur bis zu einem gewissen Höchstbetrage. Die Gesellschaftsgläubiger
können unter keinen Umständen aus seinem Privateigentum mehr als jenen Höchst-
betrag erguieren Er haftet also, um einer Terminologie Ehrenbergs's zu
folgen, zwar persönlich, aber persönlich beschränkt (ogl. Renaud, C. G. S. 412).
Die Schranke bildet die Höhe der „Einlagen“, d. h. der ziffernmäßige Betrag der
Haftsumme, die nach außen angegeben wird und in das Handelsregister eingetragen
ist (5 162, vgl. auch bei § 176). Nur dieser kommt in Frage, nicht der nach
interner Vereinbarung zu leistende Betrag, der höher oder niedriger als die Haft-
summe sein kann (§5 172, vgl. Behrend S. 635, 636). Mehr Vermögenswerte, als
jener Betrag angibt, können also die Gesellschaftsgläubiger zu ihrer Befriedigung
1) Auf die konstruktive Frage, ob dann für ihn eine Schuld ohne Haftung
übrig bleibt, soll hier nicht eingegangen werden.