Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 170 (Nr. 4), 5 171 (Nr. 1). 2. Abschnitt. Kommanditgesellschaft. 505 
4. Das ältere Recht ließ den Kommanditisten, der für die Gesellschaft Nr. 4. 
Geschäfte machte, ohne ausdrücklich zu erklären, daß er nur als Prokurist oder 
als Bevollmächtigter handele, aus diesen Geschäften gleich einem Komplementar 
haften. Diese Beschränkung zessiert für die Geschäfte, die nach dem 31. Dez. 1899 
geschlossen werden. 
171. 
Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur 
Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit 
die Einlage geleistet ist. 
Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wird 
während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach 
Abs. 1 zustehende Recht durch den Konkursverwalter ausgeübt. 
Entw. 1 § 156, II § 168; Denkschr. I S. 115, 116, II S. 3195; Komm.Ber. 
S. 3896; A.D. H.G.B. Art. 165. 
Literatur: Ehrenberg, Beschränkte Haftung des Schuldners nach See- 
und Handelsrecht insbesondere S. 322 ff., Schwalb in Z. XXXIV S. 338 ff., v. Hahn 
z. Art. 165, Nothnagel, Beschränkte Haflung 1900; v. Schwerin, Schuld u. Haftung 
im geltenden Recht 1911 S. 37; Schreiber, Schuld und Haftung Il 1914 S. 210. 
1. Vorbemerkung. Die Kommanditgesellschaft ist, wie früher bemerkt wurde, Nr. 1. 
nur eine modifizierte offene Handelsgesellschaft. Hinsichtlich ihrer rechtlichen Struktur 
geeist grundsätzlich dasselbe Platz, was von der offenen Handelsgesellschaft gilt. 
luch hier sind es die mehreren Gesellschafter, die unter der Firma einheitlich auf- 
treten, und eine Schuld der Gesellschaft ist im Grunde eine Schuld der Gesellschafter. 
Die Haftung der Gesellschafter (Komplementare wie Kommanditisten) für Verbindlich- 
keiten der Gesellschaft läßt sich auch hier nicht als eine Haftung für die Verbindlich- 
keiten eines Dritten auffassen, Gesellschaft und Gesellschafter stehen auch hier nicht 
den Gesellschaftsgläubigern als Gesamtschuldner gegenüber, vielmehr sind Gesamt- 
schuldner hier wie dort nur die Gesellschafter. Der Gläubiger der Gesellschaft 
kann gegen sie unter ihrer Firma klagen und damit Vollstreckung in das Gesellschafts- 
vermögen erzielen, und er kann gegen sie als Eingelpersonen klagen und damit 
Vollstreckung in das Privatvermögen erzielen. Die im § 128 gezogenen Folgerungen 
treffen im allgemeinen auch für die Mitglieder der Kommanditgesellschaft zu, nur im 
Gesellschaftsronkurse sind die Kommanditisten anders gestellt als die Komplementare. 
ie Besonderheit in der Haftung der Kommanditisten (für die Komplementare 
gilt einfach das bei den §§ 128, 129 Bemerkte), mit der sich die §§ 171 ff. beschäftigen, 
ändert an den obigen Sätzen nichts. Der Kommanditist haftet für die Ver- 
bindlichkeiten der Gesellschaft mit dem Komplementar als Gesamtschuldner (nicht 
als Teilschuldner), und eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber 
unwirksam. Nur mit Bezug auf die Heranziehung des Kommanditistenvermögens 
zur Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeiten ist eine Schranke gezogen. Der Kom- 
manditist haftet nicht unbeschränkt, sondern beschränkt, d. h. er haftet auch mit 
seinem ganzen Privatvermögen (nicht etwa bloß mit einzelnen Vermögensobjekten), 
aber er haftet nur bis zu einem gewissen Höchstbetrage. Die Gesellschaftsgläubiger 
können unter keinen Umständen aus seinem Privateigentum mehr als jenen Höchst- 
betrag erguieren Er haftet also, um einer Terminologie Ehrenbergs's zu 
folgen, zwar persönlich, aber persönlich beschränkt (ogl. Renaud, C. G. S. 412). 
Die Schranke bildet die Höhe der „Einlagen“, d. h. der ziffernmäßige Betrag der 
Haftsumme, die nach außen angegeben wird und in das Handelsregister eingetragen 
ist (5 162, vgl. auch bei § 176). Nur dieser kommt in Frage, nicht der nach 
interner Vereinbarung zu leistende Betrag, der höher oder niedriger als die Haft- 
summe sein kann (§5 172, vgl. Behrend S. 635, 636). Mehr Vermögenswerte, als 
jener Betrag angibt, können also die Gesellschaftsgläubiger zu ihrer Befriedigung 
1) Auf die konstruktive Frage, ob dann für ihn eine Schuld ohne Haftung 
übrig bleibt, soll hier nicht eingegangen werden.
	        
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