5 171 (Nr. 5—10). 2. Abschnitt. Kommanditgesellschaft. 507
und, wie es scheint, R.G.. LXIII Nr. 65). Notwendig ist nur, daß effektiv der
Vermögenswert der Gesellschaft Ageführt ist, darum würden Sacheinlagen und
Dienste nach ihrem objektiven Wert abzuschätzen sein (vgl. 5 161 Nr. 6). Auch
kommt es nicht darauf an, was der Kommanditist einbüßte, sondern darauf, was
die Gesellschaft erhielt (R.G. im Recht 09 Nr. 139). Die Aufrechnung mit fiktiven
Forderungen gegenüber der Gesellschaft würde den Gläubigern Eegenülber wirkungslos
ein usw. (R.G.Z. LXIII Nr. 65, O. L.G. Hamburg in O.L. G. Rspr. VIII S. 258,
G. in L. Z. 09 S. 140, Holdheim 1911 S. 147). Selbstverständlich ist, daß die
Einlage nicht wieder an den tommanditisten zurückbezahlt sein darf (darüber bei
5s 172). Gleichgültig ist dagegen, ob die der Gesellschaft zugeführten Vermögens-
werte von dieser später wieder verloren sind. Die Haftung hat insbesondere nichts
mit dem Aktivsaldo zu tun.
b) Die Einlage kann auch geleistet sein durch Befriedigung von Gesellschafts-
Aänbigern (R. G. 3. VII S. 49, L. Z. 07 S. 500), sei es freiwillig, a9" es zwangsweise.
ie Befriedigung kann auch hier im Wege der Barzahlung, datio in solutum,
Aufrechnung, geschehen sein. Dagegen würde Erlaß und Klageverjährung nicht in
Betracht kommen, denn hier ist Kichs aus dem Privatvermögen des Kommanditisten
zum Besten der Gesellschaft ausgeschieden. Noch weniger würde die Berufung des
Kommanditisten auf die bloße Klageerhebung seitens eines anderen Gesellschafts-
gläubigers, ja nicht einmal auf die rechtskraftige Verurteilung in einem anderen
gegen ihn gerichteten Prozesse genügen. Es muß ferner die Tatsache, daß ein
Gesells Gestsolänktger befriedigt ist, feststehen. Dies wird jedenfalls der Fall
sein, wenn der Befriedigte vorher ein rechtskräftiges Urteil gegen die Gesellschaft
erstritten hatte, sonst liegt dem Kommanditisten der Nachweis ob (zu keehend
Ehrenber 366). Die Befriedigung muß vom Kommanditisten als solchem,
nicht von ihm lediglich in dritter Eigenschaft (z. B. weil er sich daneben besonders
verbürgt hat R.G. bei Warneyer 09 Nr. 151) geschehen sein. Daß er zugleich
in dritter Eigenschaft handelt, steht nicht im Wege (R. G. Z. VII S. 49). Welchen der
Gesellschaftsgläubiger der Kommanditist befriedigt hat, ist gleich #stig, sofern nicht
die Voraussetzungen der Anfechtung von Rechtshandlungen des Schu dners gegeben
sind. Im Falle des Gesellschaftskonkurses darf er nur an den Konkursverwalter
zahlen (R.G.. XXXVII S. 86).
c) Dagegen genügt nicht die Berufung des Beklagten darauf, daß er einem
Mitgesellschafter, der nicht Gläubiger der Gesellschaft ist, Vermögenswerte
zugeführt hat, sei es in der Form von Vorschüssen oder Erfüllung von Regreß-
verbindlichkeiten, denn darin liegt nicht eine Leistung an die Gesellschaft. Eben-
sowenig genügt die Berufung auf interne Vereinbarungen, durch die die Leistung
der Einlage an die Gesellschaft hinausgeschoben ist (Stundung, Gestattung von
Ceilzahlungen, es sei denn, daß der Kläger selbst Gesellschafter ist. Dies gilt
sogar dann, wenn derartige Modalitäten in das Handelsregister eingetragen waren
(Ehrenberg S. 390).
4) Gleichgültig ist, ob die Leistung der Einlage erfolgt ist vor oder nach
Erhebung der Klage durch den Gesellschaftsgläubiger. Auch die während des Prozesses,
ja sogar nach Erlaß des Urteils erfolgte Leistung würde der Exekution entgegenstehen
(letzterenfalls wäre Z. P. O. § 767 anzuwenden).
5. Auch einredeweise kann der vom Kommanditisten verklagte Gesellschafts-
gläubiger den Anspruch geltend machen, insbesondere im Wege der Kompensations-
einrede (natürlich nur bis zur Höhe der Haftsumme). Der Kommanditist hätte dann
replicando die Leistung der Einlage nachzuweisen. Diesenfalls würde naturgemäß die
nach erhobener Kompensationseinrede erfolgte Leistung der Einlage in die Gesellschafts-
kasse dem Gläubiger gegenüber rechtlich unwirksam sein (B.G.B. 5 384).
6. Der Anspruch des Gläubigers geht auf Zahlung an ihn, nicht etwa auf
Zahlung zum Gesellschaftsfonds. Und zwar wird der Anspruch durch die Haftsumme
nach oben begrenzt. Keineswegs ist der Gläubiger berechtigt, den Kommanditisten
unmittelbar so in Anspruch zu nehmen, wie es die Gesellschaft könnte. Schuldet z. B.
der Kommanditist der Gesellschaft nach § 111 Verzugszinsen oder Vertragsstrafen, so
gehören diese Ansprüche zwar zum Gesellschaftsvermögen, und der Gesellschaftsgläubiger,
der Exekution in letzteres erwirkt, kann sie kraft überweisung geltend machen, ebenso
kann er sie sich von der Gesellschaft abtreten lassen, aber unmiktelbar aus § 171 kann
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Nr. 7.
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