Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 171 (Nr. 5—10). 2. Abschnitt. Kommanditgesellschaft. 507 
und, wie es scheint, R.G.. LXIII Nr. 65). Notwendig ist nur, daß effektiv der 
Vermögenswert der Gesellschaft Ageführt ist, darum würden Sacheinlagen und 
Dienste nach ihrem objektiven Wert abzuschätzen sein (vgl. 5 161 Nr. 6). Auch 
kommt es nicht darauf an, was der Kommanditist einbüßte, sondern darauf, was 
die Gesellschaft erhielt (R.G. im Recht 09 Nr. 139). Die Aufrechnung mit fiktiven 
Forderungen gegenüber der Gesellschaft würde den Gläubigern Eegenülber wirkungslos 
ein usw. (R.G.Z. LXIII Nr. 65, O. L.G. Hamburg in O.L. G. Rspr. VIII S. 258, 
G. in L. Z. 09 S. 140, Holdheim 1911 S. 147). Selbstverständlich ist, daß die 
Einlage nicht wieder an den tommanditisten zurückbezahlt sein darf (darüber bei 
5s 172). Gleichgültig ist dagegen, ob die der Gesellschaft zugeführten Vermögens- 
werte von dieser später wieder verloren sind. Die Haftung hat insbesondere nichts 
mit dem Aktivsaldo zu tun. 
b) Die Einlage kann auch geleistet sein durch Befriedigung von Gesellschafts- 
Aänbigern (R. G. 3. VII S. 49, L. Z. 07 S. 500), sei es freiwillig, a9" es zwangsweise. 
ie Befriedigung kann auch hier im Wege der Barzahlung, datio in solutum, 
Aufrechnung, geschehen sein. Dagegen würde Erlaß und Klageverjährung nicht in 
Betracht kommen, denn hier ist Kichs aus dem Privatvermögen des Kommanditisten 
zum Besten der Gesellschaft ausgeschieden. Noch weniger würde die Berufung des 
Kommanditisten auf die bloße Klageerhebung seitens eines anderen Gesellschafts- 
gläubigers, ja nicht einmal auf die rechtskraftige Verurteilung in einem anderen 
gegen ihn gerichteten Prozesse genügen. Es muß ferner die Tatsache, daß ein 
Gesells Gestsolänktger befriedigt ist, feststehen. Dies wird jedenfalls der Fall 
sein, wenn der Befriedigte vorher ein rechtskräftiges Urteil gegen die Gesellschaft 
erstritten hatte, sonst liegt dem Kommanditisten der Nachweis ob (zu keehend 
Ehrenber 366). Die Befriedigung muß vom Kommanditisten als solchem, 
nicht von ihm lediglich in dritter Eigenschaft (z. B. weil er sich daneben besonders 
verbürgt hat R.G. bei Warneyer 09 Nr. 151) geschehen sein. Daß er zugleich 
in dritter Eigenschaft handelt, steht nicht im Wege (R. G. Z. VII S. 49). Welchen der 
Gesellschaftsgläubiger der Kommanditist befriedigt hat, ist gleich #stig, sofern nicht 
die Voraussetzungen der Anfechtung von Rechtshandlungen des Schu dners gegeben 
sind. Im Falle des Gesellschaftskonkurses darf er nur an den Konkursverwalter 
zahlen (R.G.. XXXVII S. 86). 
c) Dagegen genügt nicht die Berufung des Beklagten darauf, daß er einem 
Mitgesellschafter, der nicht Gläubiger der Gesellschaft ist, Vermögenswerte 
zugeführt hat, sei es in der Form von Vorschüssen oder Erfüllung von Regreß- 
verbindlichkeiten, denn darin liegt nicht eine Leistung an die Gesellschaft. Eben- 
sowenig genügt die Berufung auf interne Vereinbarungen, durch die die Leistung 
der Einlage an die Gesellschaft hinausgeschoben ist (Stundung, Gestattung von 
Ceilzahlungen, es sei denn, daß der Kläger selbst Gesellschafter ist. Dies gilt 
sogar dann, wenn derartige Modalitäten in das Handelsregister eingetragen waren 
(Ehrenberg S. 390). 
4) Gleichgültig ist, ob die Leistung der Einlage erfolgt ist vor oder nach 
Erhebung der Klage durch den Gesellschaftsgläubiger. Auch die während des Prozesses, 
ja sogar nach Erlaß des Urteils erfolgte Leistung würde der Exekution entgegenstehen 
(letzterenfalls wäre Z. P. O. § 767 anzuwenden). 
5. Auch einredeweise kann der vom Kommanditisten verklagte Gesellschafts- 
gläubiger den Anspruch geltend machen, insbesondere im Wege der Kompensations- 
einrede (natürlich nur bis zur Höhe der Haftsumme). Der Kommanditist hätte dann 
replicando die Leistung der Einlage nachzuweisen. Diesenfalls würde naturgemäß die 
nach erhobener Kompensationseinrede erfolgte Leistung der Einlage in die Gesellschafts- 
kasse dem Gläubiger gegenüber rechtlich unwirksam sein (B.G.B. 5 384). 
6. Der Anspruch des Gläubigers geht auf Zahlung an ihn, nicht etwa auf 
Zahlung zum Gesellschaftsfonds. Und zwar wird der Anspruch durch die Haftsumme 
nach oben begrenzt. Keineswegs ist der Gläubiger berechtigt, den Kommanditisten 
unmittelbar so in Anspruch zu nehmen, wie es die Gesellschaft könnte. Schuldet z. B. 
der Kommanditist der Gesellschaft nach § 111 Verzugszinsen oder Vertragsstrafen, so 
gehören diese Ansprüche zwar zum Gesellschaftsvermögen, und der Gesellschaftsgläubiger, 
der Exekution in letzteres erwirkt, kann sie kraft überweisung geltend machen, ebenso 
kann er sie sich von der Gesellschaft abtreten lassen, aber unmiktelbar aus § 171 kann 
Nr. 6. 
Nr. 7. 
Nr. 8. 
Nr. 9. 
Nr. 10.
	        
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