Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 172 (Nr. 1—3). 2. Abschnitt. Kommanditgesellschaft. 509 
über der Eintragung nicht bedarf (55 161 Abs. 2, 123), so ist der Eintritt der 
beschränkten Haftung des Kommanditisten nicht davon abhängig, daß der Betrag 
der Haftsumme eingetragen wird. Wird die Anmeldung der Gesellschaft zum 
Handelsregister unterlassen, so genügt es, daß die Beteiligung als Kommanditist 
dem Dritten, mit dem die Gesellschaft in rechtliche Beziehungen tritt, bekannt ist, 
gleichgültig, ob die Kenntnis des Dritten auf offsizieller Kundgebung oder Mitteilung 
seitens der Gesellschafter an ihn beruht oder um sonst vermittelt wurde. Dem 
Dritten muß dabei bloß bekannt sein, daß der betreffende Kommanditist, nicht auch, 
welches der Betrag der Haftsumme sei (R.G. Z. XII S. 135, K.G. bei Kaufmann II 
S. 17). Diese Sätze erkennt § 176 unter Verteilung der Beweislast in dem Dritten 
günstigem Sinne (in Ubereinstimmung mit § 15 Abs. 1) ausdrücklich an. 
2. Abs. 1. Nach der Eintragung soll nach außen lediglich der eingetragene 
Betrag der Haftsumme entscheiden, gleichgültig ob der Eintrag uchtig oder unrichtig 
ist und letzterenfalls, ob die Schuld den Anmeldenden oder die Registerbehörde 
trifft. Selbst die Kenntnis des Gläubigers von einer andersartigen internen 
Vereinbarung soll bei der Anmeldung entsprechendem Eintrag einflußlos sein. 
Der Gläubiger braucht nicht auf interne Vereinbarungen Rücksicht zu nehmen, 
er darf und soll sich darauf berufen, daß, was von den Gesellschaftern zum Register 
angemeldet ist, maßgebend sein soll (R.G. . XVII S. 40). Ja selbst, wenn der 
Gellscheftsvertrag nichtig ist, würde der die Eintragung anerkennende Komman- 
ditist sie gegen sich gelten lassen müssen (R.G.Z. LI S. 37). Entspricht der Ein- 
trag der Anmeldung nicht, so würde freilich dem wissenden Gläubiger die exceptio 
doli entgegenstehen. — Als Gläubiger im Sinne des § 172 Abs. 1 kann aber nur 
ein Nichtgesellschafter in Frage kommen. 
Unter Eintragung in das Handelsregister ist nicht bloß die Eintragung 
in das Register des Sitzes der Gesellschaft zu verstehen. Besitzt die Gesellschaft 
Zweigniederlassungen, so würde für den Geschäftsverkehr der Zweigniederlassung 
der dort eingetragene Betrag maßgebend sein. Zwar trifft § 15 Abs. 3 hier nicht 
direkt zu, weil & 172 Abs. 1 nicht den Moment der Publikation, sondern den der 
Eintragung entscheiden läßt, aber die ratio des Satzes ist auch auf diesen Fall 
anwendbar. Die Gläubiger der Zweigniederlassung sollen sich auf ihr Register 
verlassen dürfen landers Staub-Pinner Anm. 1, Ritter Anm. 5, Goldmann 
nm. 5). 
3. Erhöhung der Haftsumme. Die Durchführung des eben besprochenen 
Grundsatzes müßte dahin führen, daß jede Anderung des eingetragenen Haftsummen- 
betrages erst mit der Eintragung 1) in das Register nach außen wirkte. Indessen hat 
das Gesetz diese Folge nur für die Herabsetzung der Einlage in § 174 gezogen. 
Für den Fall der nachträglichen Erhöhung der Haftsumme stellt es der Eintragung 
zwei andere Tatsachen gleiche Kundmachung in handelsüblicher Weise oder direkte 
Mitteilung seitens der Gesellschaft an den Gläubiger. Uber den Begriff der handels- 
üblichen Kundmachung bei § 25 Nr. 10. Die direkte Mitteilung an den Gläubiger 
muß von der „Gesellschaft“ erfolgt sein, d. h. entweder von allen Gesellschaftern 
oder von den Komplementaren mit Zustimmung des beteiligten Kommanditisten (vgl. 
8. 176 Abs. 1), welche Zustimmung bei Bestreiten der Gläubiger zu beweisen hätte. Die 
einseitige Mitteilung durch den vertretenden Gesellschafter würde den Kommanditisten 
nicht über den ursprünglichen Betrag hinaus haftbar machen. Kundgemacht, bezw. 
mitgeteilt werden muß die Erhöhung, d. h. der Erhöhungsbetrag in fixer Geld- 
summe, die Angabe muß also die für die Eintragung vorgeschriebene Bestimmtheit 
haben, die allgemeine Angabe der Erhöhung würde nicht genügen. Die Kundmachung 
bezw. Mitteilung kann im Gegensatz zur Eintragung sich auch auf die Zukunft 
beziehen, indem z. B. den Gläubigern eröffnet wird, daß vom nächsten Geschäfts- 
jahre ab der Kommanditist X. sich statt der bisherigen 100 000 mit 200000 Mark 
beteiligen werde. Diesenfalls würde die nachträgliche, gehörig publizierte Rück. 
gängigmachung der Einlageerhöhung vor Eintritt jenes Termines zur Folge haben, 
daß die Gläubiger sich auf die Erhöhung nicht berufen können. 
  
1) Die Anmeldung der Erhöhung der Haftsumme behufs Eintragung hat von 
sämtlichen Gesellschaftern zu erfolgen (§ 175). 
Nr. 2. 
Nr. 3.
	        
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