Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4.
Nr.
Nr. 1.
n
512 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 173 (Nr. 1—7), § 174 (Nr. 1).
§ 173.
Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt,
haftet nach Maßgabe der §§ 171, 172 für die vor seinem Eintritte
begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma
eine Anderung erleidet oder nicht.
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Entw. 18 158, II 5 170; Denkschr. I S. 116, II S. 3196; A. D. H.G. B. Art. 166,
Was § 130 für den Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine
offen## Handelsgesellschaft festsetzt und was nach § 161 Abs. 2 für den Eintritt eines
solchen in eine Kommanditgesellschaft gleicherweise gilt, wendet § 173 entsprechend
für den Eintritt des Kommanditisten an. Dabei gilt:
1. Der Eintritt muß in eine bestehende offene Handelsgesellschaft oder Kom-
manditgesellschaft stattfinden. Uber den Fall des Eintritts in das Geschäft eines
Einzelkaufmanns bei F 28.
2. Daß der Eintretende als Kommanditist eingetragen wird, ist nicht not-
wendig. Es genügt für die Begründung der Haftung die Fortsetzung des Geschäfts-
betriebes nach dem Eintritt, doch greift binichttich der zwischen Eintritt und Ein-
tragung von der Gesellschaft kontrahierten Verbindlichkeiten die besondere Bestimmung
des § 176 Abs. 2 Platz.
3. Für alle vor dem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft
haftet der Kommanditist nach Maßgabe der §§ 171, 172. Doch gilt eine Ausnahme
im Falle des § 1339, s. daselbst Nr. 7.
4. Hinsichtlich der Anderung der Firma ist § 19 Abs. 4 zu beachten.
5. Die Aufnahme eines Kommanditisten bedarf der Zustimmung aller
Gesellschafter. Der geschäftsführende Gesellschafter ist nicht einseitig befugt, die
Aufnahme zu bewirken.
6. Die Anmeldung des neu aufgenommenen Kommanditisten zum Handels-
" register hat von sämtlichen Gesellschaftern einschließlich des neu eingetretenen zu
erfolgen (§§ 162 Abs. 1, 161 Abs. 2, 108 Abs. 1). Der Kommanditist ist nach Namen,
Vornamen, Stand und Wohnort zu bezeichnen und der ziffermähige Betrag seiner
Einlage anzugeben (5 162 Abs. 3). Uber die Publikation bei 56 162 Nr. 3.
8 174.
Eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist, so lange sie
nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft
ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam;
Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren,
brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.
Art uEntw. I 8 169, II 8 171; Denkschr. I S. 117, I S. 3186; A. D. H. G. B.
Art. 171.
1. Gänzliches Ausscheiden des Kommanditisten. Scheidet ein Kommanditist
aus der Gesellschaft gänzlich aus, so haftet er für die nach dem Ausscheiden be-
gründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr, soweit nicht nach § 143
Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 aus der publica tides des Handelsregisters ztugunsten des
Dritten sich Ausnahmen ergeben. Da cen haftet er für die vor seinem Ausscheiden
begründeten Verbindlichkeiten der Gess schaft nach den §§ 171. 172 fort. Die Ge-
sellschaftsgläubiger können ihn also unmittelbar belangen, und ihm liegt der Beweis
ob, daß er die volle Haftsumme aus seinem Privatvermögen zum Besten der Ge-
sellschaft ausgeschieden hat. Ist ihm bei der Auseinandersetzung von der Gesellschaft
die Einlage rechtswidrig zurückgezahlt worden, so würden die Gesellschaftsgleubiger
insoweit die Einlage als nicht geleistet ansehen dürfen. Dies gilt gleichmäßig in