8176 (Nr. 1-2). 2. Abschnitt. Kommanditgesellschaft. 515
seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten
Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung.
Entw. 1 § 161, II § 173; Denkschr. I S. 117, 118, II S. 3196, 3197; A.D.
H. G. B. Art. 163.
Die Kommanditgesellschaft bedarf, soweit nicht ein Unternehmen nach § 2 in
Frage steht, zu ihrer Entstehung nicht der Eintragung. Sie tritt nach außen in
Wirksamkeit schon mit dem Zeitpunkt ihres Geschäftsbeginnes (55 161 Abs. 2, 123
Abs. 2). In dieser Beziehung gilt grundsätzlich das bei 5 123 Nr. 2 Bemerkte. An
sich hätte somit der Kommanditist für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft,
die vor der Eintragung kontrahiert sind, nur bis zum Betrage seiner Haftsumme
unmittelbar den Gläubigern zu haften und er könnte die Haftung ablehnen, soweit
er die Einlage geleistet hat. Darüber hinausgehend statuiert § 176 Abs. 1 eine un-
beschränkt persönliche Haftung des Kommanditisten für die bis zum Zeitpunkt der
Eintragung in das Handelsregister des Sitzes begründeten Verbindlichkeiten der
Gesellschaft, falls nicht dem Gläubiger die Beteiligung des Kommanditisten als
solchen bekannt war. Den Grund bildet, daß die Kommanditgesellschaft, die aus-
nahmsweise Gestaltungsform gegenüber der Regelform der offenen Handelsgesell-
schaft, nach außen feierlich als solche dokumentiert sein muß. Solche Dokumen=
tierung erblickt das Gesetz in der Eintragung in das Register des Sitzes. Bis
dahin soll die Gesellschaft als offene Handelsgesellschaft von jedem, dem nicht das
Gegenteil bekannt ist, angsehen werden dürfen. Auch vom rechtspolizeilichen
Standpunkt aus soll die Androhung der unbeschränkten Haftung die schleunige
Eintragung der Kommanditgesellschaft erzwingen. — Daß der gesetzlichen Regelung
eine gewisse Willkür innewohnt, ist nicht zu verkennen. Denn der Gläubiger wird
im Leben nicht durch die Eintragung, sondern durch die Bekanntmachung des Re—
gisterrichters in die Lage gesetzt, die Stellung des Gesellschafters als Kommanditist
zu erkennen und für den Geschäftsverkehr der Zweigniederlassung kann ohnehin die
Eintragung beim Register des Sitzes praktisch nicht bedeutungsvoll sein (ogl.
R.O.H. G. XXIII S. 283). Im einzelnen gilt:
1. Die Gesellschaft kann ihre Geschäfte nur mit Zustimmung aller
Gesellschafter beginnen. Insofern ist der gesetzliche Vorbehalt, daß nur der
Kommanditist, der dem Geschäftsbeginne zugestimmt hat, unbeschränkt hafte, über-
flüssig. Indessen ist er nicht bedeutungslos. Es ist einmal denkbar, daß die un-
eingetragene Gesellschaft als offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
bereits vor dem Eintritt des Kommanditisten existiert hatte. Diesenfalls würde der
neu eintretende Kommanditist für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlich-
keiten der uneingetragenen Handelsgesellschaft nicht unbeschränkt, sondern nur be-
schränkt haften, denn er hatte dem vorherigen Geschäftsbeginne nicht zugestimmt
(siehe unter Nr. 5). Aber weiter erklärt das Gesetz, indem es die Zustimmung des
Kommanditisten zum Geschäftsbeginn besonders hervorhebt, sich gegen die Auf-
fassung, wonach in dem Abschlusse des Geseshcheltevertrages schon solche Zustim-
mung liege. Es bedarf somit nicht eines Vorbehaltes des Kommanditisten, daß
die Gesellschaft nicht vor der Eintragung ihre Geschäfte beginnen solle (so
Gareis-Fuchsberger S. 292 Nr. 26), vielmehr müßte umgekehrt der Komman-
ditist in den Geschäftöbeginn ausdrücklich oder stillschweigend willigen.
2. Nur für die bis zur Eintragung begrlindeten Verbindlichkeiten der Ge-
sellschaft haftet der Kommanditist unbeschränkt. Wird also eine Verbindlichkeit
zwischen Eintragung und Bekanntmachung eingegangen, so kann er sich auf seine
beschränkte Haftung berufen. Andererseits bedarf es der Eintragung, die Anmel-
dung genügt nicht (R. O. H. G. XXIII S. 284). Unter Eintragung ist auch hier nur die
Eintragung in das Register des Sitzes zu verstehen. Ist diese erfolgt, so tritt
auch für den Geschäftsverkehr der Zweigniederlassung die beschränkte Haftung als
Kommanditist ein. Das Prinzip des § 15 Abs. 3 greift hier also auffälligerweise
nicht Platz (a. A. Wiegand, zur Auslegung des H.G.B. § 15 Diss. 1910 S. 28).
Die Eintragung muß die Eigenschaft des Kommanditisten als solchen angeben.
Wird irrtümlich der Kommanditist als offener Gesellschafter eingetragen, so trifft
ihn die Haftung aus §5 176 (R.O H.G. XXIII S. 281).
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Nr. 1.
Nr. 2.