Nr. 5.
Nr. 6.
516 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 176 (Nr. 3—8), 5 177.
3. Der Rechtsgrund der Gesellschaftsverbindlichkeit ist gleichgültig (R.G.
bei Holdheim 02 S. 1271.
4. Eine Ausnahme gilt nur in dem Falle, daß dem Gläubiger die Beteiltgung
als Kommanditist bekannt war und zwar im Moment der Entstehung der Forde-
rung. Nachträgliche Kenntnis schadet dem Gläubiger nichts. Auf welchem
Wege der Gläubiger Kenntnis erhielt, ist gleichgültig. Notwendig ist wirk-
liche Kenntnis, selbst verschuldete Unkenntnis genügt nicht. Die Höhe der
Kommandittsteneinlage braucht der Gläubiger nicht zu kennen (R.G.Z. XlII.
. 135).
5. Tritt ein Kommanditist in eine offene Handelsgesellschaft oder Kom-
manditgesellschaft ein, so gilt das Entsprechende für die in der Zeit zwischen seinem.
Eintritt und seiner Eintragung als Kommanditist (S§ 161 Abs. 2, 107) begründeten
Verbindlichkeiten der Gesellschaft.:) Die unbeschränkte Haftung bezieht sich dagegen.
#üht auf 2is vor seinem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten (R.O. H. G. XII.
r. 5 S. 14).
6. Sonstige Fälle persönlicher unbeschränkter Haftung des Kom-
manditisten kennt das Gesetz nicht. Daß insbesondere für ihn kein Sonderrecht
gilt, wenn er als Prokurist oder sonstiger Bevollmächtigter der Gesellschaft auftritt,
ist bei § 170 Nr. 2, 4 bemerkt worden. Und ebensowenig ist die Bestimmung des
alten Gesetzbuches (Art. 168), wonach der Kommanditist, dessen Name in die Firma-
der Gesellschaft rechtswidrig ausgenommen ist, den Gläubigern wie ein Komplementar
hafte, beibchalten worden. Wie vielmehr solch Name darin stehen bleiben darf,
wenn etwa der bisherige geschäftsführende Mitinhaber der Gesellschaft sich von
der Geschäftsführung zurückzieht und nur als Kommanditist beteiligt — so würde.
selbst bei direktem Verstoß gegen § 19 Abs. 4 zwar der Registerrichter die Eintragung
der Firma ablehnen können und es träten trotz der Eintragung die Folgen des
Gebrauches unbefugter Firmenführung nach § 37 ein, aber eine genertule unbeschränkte
Haftung des Kommanditisten ist nicht statuiert (Denkschr. II S. 3196, 3197).
7. Hinsichtlich des Gerichtsstandes gilt das bei § 128 Nr. 3 Bemerkte. Vgl.
R. G.CE. bei Holdheim VII S. 171.
8. Das ältere Recht (Art. 163 Abs. 3) stimmte mit § 176 überein. Die
Haftung des Kommanditisten aus Art. 168 des alten H.GG. B. zessiert für alle nach-
dem 31. Dez. 1899 entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
§ 177.
Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft
nicht zur Folge.
Entw. I §5 164, 11 § 175; Denkschr. I S. 118, II S. 3197; A.D. H.G.B.
Art. 170, 172.
Die Auflösung der Kommanditgesellschaft wird im ganzen von denselben
Normen beherrscht, wie die der offenen Handelsgesellschaft, gleichgültig ob es sich
um gänzliche Auflösung oder Ausscheiden eines einzelnen Gesellschafters handelt.
Dies gilt sowohl von den Auflösungsgründen als von der Auseinandersetzung
(Liquidation, sonstige Art der Auseinandersetzung, Konkurs), als endlich von der
besonderen Verjährung des Abschnittes 1 Titel XI. Insbesondere ist im Auge zu
behalten, daß alle Rechte und Pflichten, die einem „Gesellschafter“ eingeräumt sind,
in gleicher Weise für den Kommanditisten wie für den Komplementar bepehen
sodaß, so verschieden die rechtliche Lage beider während des Bestandes der Gesell-
schaft war, im Auflösungsstadium grundsätzliche Gleichheit für sie besteht. Natur-
gemä ist, daß die geringere ökonomische Beteiligung des Kommanditisten auch hier
eine Rolle für die richterliche Beurteilung der Wichtigkeit von Tatsachen spielen
1) Verwandelt sich ein bis dahin persönlich haftender Gesellschafter in einen
Kommanditisten, so würde er bis zur Löschung als persönlich haftender Gesellschafter
nach §§ 143, 15 und bis zu seiner Eintragung als Kommanditist nach § 176 dem
dritten Nichtwissenden unbeschränkt haften.