Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

* 177 (Nr. 1—2). 2. Abschnitt. Kommanditgesellschaft. 517 
kann, z. B. bei der Klage auf Auflösung der Gesellschaft nach § 133, aber formell 
juristisch besteht für beide Teile die Gleichheit der rechtlichen Position. 
1. Auflösungsgründe. Die in § 131 aufgezählten Auflösungsgründe treffen 
mit Ausnahme des unter Nr. 4 auch für die Kommanditgesellschaft zu. Insbesondere 
ist auch Konkurseröffnung über das Vermögen eines Kommanditisten (Nr. 5) Auf- 
lösungsgrund und kann nicht bloß der Kommanditist bei für unbestimmte Zeit ein- 
egangener Kommanditgesellschaft, sondern auch dessen Privatgläubiger unter den 
Voraussetzungen des § 135 kündigen. Nicht minder können aber die Gesellschafter 
auch hier die Auflösung rückgängig machen und die Gesellschaft fortsetzen, so lange 
dies bei der offenen Handelsgesellschaft möglich ist (O. L. G. Karlsruhe in O.L.G. 
Rspr. XI S. 407). Weiter kann das Ausscheiden eines Gesellschafters auch hier 
unter denselben Voraussetzungen, wie bei der offenen Handelsgesellschaft (55 140, 141) 
herbeigeführt werden, gleichgliltig, ob der Ausscheidende Komplementar oder 
Kommanditist ist. Freilich ist für den letzteren Fall zu beachten, daß mindestens 
zwei Gesellschafter übrig bleiben müssen, und daß von den Ubrigbleibenden mindestens 
einer persönlich unbeschränkt haften muß. Blieben infolge des Ausscheidens des 
Komplementars nur Kommanditisten übrig, so wäre Auflösung der Gesellschaft 
unvermeidlich; denn das Gesetz kennt keine Personalhandelsgesellschaft die nur aus 
Kommanditisten besteht. Wohl aber ist der umgekehrte Fall, daß nur persönlich 
haftende Gesellschafter übrig bleiben, wohl zu verwirklichen. Diesenfalls verwandelt 
sich die Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft, ohne daß die Vor- 
schriften über Neuerrichtung zu beachten wären (vgl bei § 162 Nr. 4). Das Aus- 
scheiden also auch aller Kommanditisten führt nicht zur Auflösung, sondern die 
Gesellschaft besteht als offene Handelsgesellschaft fort. — Und endlich kann, falls die 
Kommanditgesellschaft nur aus einem Komplementar und einem Kommanditisten 
bestand, nicht bloß der Komplementar, sondern auch der Kommanditist vom Gericht 
für berechtigt erachtet werden, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktivis und Passivis 
zu übernehmen (5 142), ein Fall, der praktisch freilich nicht häufig vorkommen wird. 
In allen Fällen ist die Auflösung bezw. das Ausscheiden von sämtlichen 
Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister nach § 143 Abs. 1 anzumelden. 
Im einzelnen gilt: 
a) Tod eines Komplementars ist im Zweifel Auflösungsgrund. Doch 
kann der Gesellschaftsvertrag festsetzen, daß die Gesellschaft unter den übrigen 
Gesells chafttern fortbestehen solle (F§ 138), sofern mindestens ein Komplementar 
noch Übrig bleibt. Der Gesellschaftsvertrag kann ferner bestimmen, daß im Falle des 
Todes eines Komplementars die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden solle 
(7139). Solche Bestimmung würde auch dann wirken, wenn der einzige Komplementar 
stürbe, vorausgesetzt, daß unter den Erben desselben mindestens einer als Komplementar 
in der Gesellschaft verbleibt. Machen alle Erben von dem ihnen nach § 139 zustehenden 
Recht Gebrauch, so tritt, da nunmehr kein Komplementar mehr da ist, Auflösung 
der Gesellschaft mit der Folge des § 139 Abs. 4 ein. 
Dagegen ist Tod eines Kommanditisten nach § 177 nicht gesetzlicher 
Auflösungsgrund. Es scheidet auch nicht etwa der Verstorbene aus, sodaß nur die 
übrig bleibenden Gesellschafter die Gesellschaft fortsetzen. Denn solche Auslegung 
des § 177 würde in den Fällen, wo nur ein Komplementar und ein Kommanditist 
die Gesellschaft bildeten, unmöglich sein. Vielmehr treten die Erben des Verstorbenen 
und zwar ohne weiteres mit Erwerb der Erbschaft an seine Stelle. Doch können 
sie zusammen nicht mehr Rechte haben, als der Verstorbene. Demgemäß können 
sie nur zusammen (nach B. G. B. 5 432) eine Abschrift der jährlichen Bilanz nach 
5 166 verlangen und haben sie nur zusammen eine Stimme bei Beschlußfassung 
über ungewöhnliche Geschäftshandlungen (5 164). Sie haften den Gesellschafts- 
gläubigern bis zur Höhe der Haftsumme ihres Erblassers und zwar je nach der 
Sachlage als Gesamtschuldner (B.G.B. §5. 2058) oder Teilschuldner (B.G.B. 5 2060 ff.). 
Sie werden aber nicht lauter einzelne Kommanditisten (K.G. in Entsch. F.G. XII 
S. 229 = Johow. Ring XIIV S. 133). Der Fall liegt hier anders, als in & 139 
Nr. 10. Die entgegengesetzte Annahme würde dazu führen, an Stelle des einen 
Kommanditisten (Erblassers) mehrere (Erben) zu setzen, was z. B. mit Bezug auf 
Beschlußfassung, Antrag auf Auslösung oder Ausschließung zu anderen, dem 
Komplementar schädlichen Folgerungen führen würde (vgl. auch Keyßner, Erhaltung 
Nr. 1. 
Nr. 2.
	        
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