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518 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 177 (Nr. 2—7).
der Handelsgesellschaft S. 59). Deshalb sind auch nicht die einzelnen Erben an Stelle
des Erblassers als Kommanditisten einzutragen (a. A. Staub-Pinner Anm. 1,
Goldmann Anm. 11, Makower IIb, Brand Anm. 2). Wollen sie einzeln
Kommanditisten werden, so bedarf es vertraglicher Vereinbarung.
Löst sich eine juristische Person auf, die Kommanditist ist, so würde, falls an
den Fiskus nach B.G B. §5 46 das Vereinsvermögen fällt, dieser an Stelle der
juristischen Person treten. Fände Liquidation der jurtsischen Person statt, so bliebe
der Liquidationsverein nach B.G.B. 8 49 Abs. 2 als Kommanditist fortbestehen.
Das letztere gilt auch bei Handelsgesellschaften, die Kommanditisten sind (§§ 156,
158). Zu den Dritten, denen gegenüber solche Abwicklungsgesellschaft als Gesellschaft
sich erhält, gehört dann eben der Komplementar. Dieser Zustand dauert so lange
an, bis die Kommanditgesellschaft sich auflöst oder die Liquidationsgesellschaft aus-
scheidet und abgefunden wird. Denn, so lange sie zur Kommanditgesellschaft gehört,
besitzt sie noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen in ihren Ansprüchen als Kommanditist
(Behrend § 94 Anm. 3).
b) Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Gesellschafts-
vermögen gilt grundsätzlich das bei § 144 Bemerkte (vgl. dazu Bolze XVII
Nr. 515, R.G.Z. I.VI Nr. 88). Besonderheiten sind nur:
a)Der Kommanditist als solcher ist nicht zu dem Antrag auf Eröffnung des
Konkursverfahrens legitimiert (K.O. § 210).
6) K.O. § 212 gilt für den Kommanditisten nicht, hier greift vielmehr § 171
Abs. 2 ein. Der Kommanditist bleibt also trotz Eröffnung des Konkurses über das
Gesellschaftsvermögen gemäß § 171 weiter verhaftet. Nur übt das Recht der
Gläubiger der Konkursverwalter aus. Er kann vor dem Gericht des Sitzes der
Kommanditgesellschaft die Klage erheben (R.G.Z. XLVI Nr. 96). Der Kommanditist
kann ihm entgegenhalten, daß die von ihm geforderte Einlage zur Tilgung von
Schulden, für die er haften müsse, nicht erforderlich sei (R.G.. L1 S. 38). Ist der
Kommanditist selbst in Konkurs, so hat der Konkursverwalter des Gesellschafts-
vermögens namens der Gläubiger deren Ansprüche im Privatkonkurse zum vollen
Betrage anzumelden. Die Verteilungen sind an den Konkursverwalter vorzu-
nehmen, von einer Zurückbehaltung, bis der Ausfall im Gesellschaftskonkurse fest-
steht, ist hier keine Rede. Der Konkursverwalter seinerseits hat die Beträge
der Masse des Gesellschaftskonkurses zuzuführen (vgl. dazu R.G. 3. 1 S. 72—74);
Vereinbarungen sind ihm gegenüber ausgeschlossen, denn er tritt für die Gläubiger
auf (R.G. Z. XXXVII S. 84ff.).
J) Die Zustimmung der Kommanditisten zum Zwangsvergleich ist nicht
erforderlich (K. O. § 211).
c) Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Privatvermögen
eines Kommanditisten gilt das bei § 131 Nr. 5 Bemerkte.
2. Die Liquidation der Kommanditgesellschaft vollzieht sich in derselben
" Weise, wie die der offenen Handelsgesellschaft. Jeder Kommanditist hat Recht auf
Liquidation und jeder Kommanditist ist geborener Liquidator, die Anmeldung der
Liquidatoren zum Register hat auch von den Kommanditisten zu geschehen. Jeder
Kommanditist hat jetzt ferner das volle Recht der Einsicht in Bücher und Skripturen
der Gesellschaft usp. Uber den Fall der beendigten Auflösung der Gesellschaft
während eines gegen sie anhängigen Rechtsstreites R.G. Z. LXIV S. 77.
3. Auch bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Kommanditgesellschaft
" finden die oben S. 481 ff. dargelegten Grundsätze entsprechende Anwendung (vgl.
R.G.Z. LVI Nr. 4, Entsch. des pr. O. V.G. LIV S. 112ff.).
4. Die Verjährung des § 159 greift auch gegenüber dem Kommanditisten
· Platz, und zwar auch, soweit dieser persönlich unbeschränkt haftet (Fall des § 176).
Abs. 3 des 5 159 wird gier praktisch werden, wenn im Liquidationsstadium ungesetzliche
Rückzahlungen von Einlagen an den Kommanditisten (5 172) stattfinden (vogl.
Behrend 5 90 Anm. 129.
5. Das ältere Recht (Art. 170—172) stimmte überein.