Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

8 1 (Nr. 59—60). 1. Abschnitt. Kaufleute. 33 
ewässern; um Binnentransport von Personen, nicht von Gltern; um Transport von 
Persolen, nicht um bloße Vermietung von Transportmitteln (dazu Behrend 527 
Anm. 18); um anstaltsmäßigen Betrieb d. h. Großbetrieb, dagegen nicht notwendi 
um das Eeschäft einer juri sasben Person ebenso gehört anstaltsmäßiger Betrie 
einer po#ft en Person oder offenen Hande gesel chaft hierher. Kaufleute im Sinne 
dieser Nr. also Eisenbahn-(Dampf-, elektrische Bahn, Pferdebahn) Dampfschiffahrts., 
Omnibus- Droschkenunternehmungen (Goldschmidt Hdb. 554 S. 617), die Fähran- 
staltentinsbesondere Dampffä ren), die Kraftfahrzeugunternehmungen die ufts iffahrt= 
unternehmungen, dagegen reicht nicht aus der Betrieb gewöhnlicher Drosch enkutscher, 
ewöhnlicher Fährleute, eines kleinen Dampfbootsbesitzers (Motorboots), des Be- 
ê“0 eines einzelnen Automobils. Auch hier ist die Reichs- und Staatspost auszu- 
eiden, während für Reichs- und Staatseisenbahnen das Gleiche wie zu b gilt. 
Dient der Transportbetrieb nur den Zwecken eines anderen Gewerbes (Hotel- 
betriebes), so ist diese Nr. nicht anwendbar (val. R.G.Z. LXXXI Nr. 52). 
Wem das Eigentum an den Betriebsmitteln zusteite ist auch hier ebenso 
Reichgalltg, wie ob der Unternehmer das Unternehmen selbst leitet oder durch andere 
eiten läßt. Nicht ausgeschlossen ist auch der umgekehrte Fall, daß der lenternehmmer 
sich an den gewöhnlichen Transportdiensten selbst beteiligt, z. B. der Damp iffs 
unternehmer als Schiffer (Kapitän) auf einem seiner Schiffe tätig ist. Gleichg 
ist auch, ob es sich um feste Routen handelt, oder ob das einzelne Transportmittel 
dem zu Befördernden zur freien Bestimmung über die Fahrt gestellt wird. Kauf- 
leute im Sinne dieser Nr. also Droschkenunternehmer auch dann, wenn das Pub- 
likum den Weg zu bestimmen hat (Brautwageninstitute, Kremserinstitute), ebenso 
Dampfschiffahrtsunternehmer, die ihre Dampfschiffe zu beliebigem Vergn#gung · 
fahren auf Flüssen oder roßen Landseen bereit halten (dazu oldschmidt Hdb. 
§ 54 Anm. 23, von Hahn zu Art. 272 Nr. 3). Nur darf es sich nicht um bloße 
Sachmiethe (z. B. Vermietung von Wagen und Pferden, von Böten an das Pub- 
likum) oder um Dienstmiethe (z. B. Mitgabe von Lotsen, von Pferdelenkern, 
Chauffeurs usw.) handeln. 
240 Die Geschäfte der Schleppschiffahrtsunternehmer. Lit.; Klamroth, Die 
Geschäfte der Schleppschiffahrtsunternehmer Diss. 03, Philippi, Der Schleppver- 
trag der Binnenschiffahrt 1905; Brucker, Der Schleppschiffahrtsvertrag Diss. 1908. 
Die unter der Herrschaft des alten Rechts streitige Frage, ob die Schlepp- 
Lchthabrsverträge. zu den Frachtverträgen gehören (dagegen R.O. H.G. XXIII Nr. 108, 
lS. X Nr. 45, von Hahn zu Art. 390 § 6, Goldschmidt Hdb. § 54 Anm. 20 
Schott in Endemann's Hdd. III S. 296 — dafür Thöl Ill S. 7, Cofackt 
S. 435), ist mit der selbständigen Hervorhebung dieses Geschäftes neben ben Fracht- 
verträgen verneint worden. Die Aufnahme unter die Grundgeschäfte rechtfertigt 
sich damit, daß es sich um ein wichtiges Hilfsgeschäft des Handels handelt (Denkschr. 1 
S. 13, II S. 3145). 
Die Schleppschiffahrt unterscheidet sich vom Frachtgeschäft dadurch, daß Gegen- 
stand der Leistung die bloße e des geschleppten Objektes erseen 
  
  
  
ohne die Ubernahme einer Verwahrungspflicht ist. Kein Schleppvertrag, sondern 
Frachtvertrag also, wo der Schlepper zugleich Verwahrung übernimmt (R.G. Z. VI 
S. 99, LIXVII Nr. 5, O. L.G. Hamburg bei Seuffert LVI Nr. 58). Nicht jedes 
Schlerpeschaft. sondern nur das Schlazschenahrksgeseealt fallt unter Nr. 5, also 
nicht Vorspannleistungen bei Landtransporten, die Gestellung von Pferden oder 
Maultieren zur Uberwindung von Anhöhen (O.L.G. Kiel bei Seuffert LXVII Nr. 87). 
Die Schleppschiffahrt erfordert Fortbewegung zu Wasser, gleichgültig ob auf hoher 
See oder auf Binnengewässern. Dabei müssen sowohl der zu schlespende als der 
schleppende Gegenstand (der durch das Schleppseil oder durch das Schlepptau mit 
jenem verbunden ist) die Bewegung auf dem Wasser vornehmen. Demnach genügt 
es nicht, daß das stromauf gehende Schiff auf dem Leinpfad durch menschliche 
oder tierische Kraft fortgezogen (getreidelt) wird. Vielmehr muß die Schlepper- 
tätigkeit durch ein Schiff selbst erfolgen. Doch kann die erstere Tätigkeit aus- 
hilfsweise eingreifen. Der Anhang kann sein ein Schiff (Dampf., Segelschiff, Ka 3 
ein Floß, aber auch Balken, Tonnen, tote Tiere z. B. ein gestrandeter Walfis 
Schiffstrümmer sofern es sich lediglich um die Schlepptätigkeit handelt (R.G.Z. 
Nr. 27). Großbetr eb ist nicht notwendig (O. L.G. Hamburg in H. G. 3. 09, Haupt- 
Lehmann-Ring, Handelsgesehzbuch. I. 2. Aufl. 3 
  
Nr. 60.
	        
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