Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

* 1 (Nr. 64—65). 1. Abschnitt. Kaufleute. 35 
Geld in verschlossenen Depots, Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Manuskripte auf- 
bewahrt, Tiere bei sich einstellen läßt. Unter Lagerung ist zu verstehen die Hin- 
legung einer größeren Menge von Gegenständen in einem Raume (Aufstapelung), 
meist einem verschlossenen (Speicher), aber möglicherweise auch einem offenen (Holz 
oder Kohlen auf einem Lagerraum). Dabei können die Gegenstände durcheinander 
gelegt, oder es kann jedem ein gesonderter Platz zugewiesen werden. Nur muß der 
ganze Lagerraum die größere Menge umfassen. Die bloße Lagerung andererseits 
enügt auch nicht. Wer bloß seine Räume zur Benutzung Überläßt, während die 
orge um die Sachen lediglich dem Einlagerer obliegt, ist nicht Lagerhalter, sondern 
Sachvermieter. — Das Gewerbe muß die selbständige entgeltliche übernahme von 
bLagerung und Aufbewahrung zum Gegenstand haben. Erfolgen diese Tätigkeiten 
nur in Ausübung anderer Gewerbe oder Geschäfte (so beim Kauf § 379, beim 
Kommissionsgeschäft §§ 388—390, beim Speditionsgeschäft, 5 407 Abs. 2, beim Fracht- 
Sschäft) so ist das Gewerbe des Lagerhalters nicht gegeben. Anders, wenn der 
pediteur zugleich gewerbsmäßig Güter in Lagerräumen aufbewahrt (val. R.G.Z. 
LX S. 47). Die Aufbewahrung darf endlich nur ein depositum regulare sein, nicht 
Lagerhalter, wer ein depositum irregulare übernimmt (5§ 419 Abf. 3). « 
Im Übrigen können die Sachen vertretbare (z. B. Getreide) und nicht ver— 
tretbare (3. B. Pelzwerk) sein (§ 419 Abs. 1) und es kann ersterenfalls Vermischung 
mit anderen Sachen von gleicher Art und Güte gestattet sein (Menglagergeschäft) 
oder nicht 8 419 Abs. 1). Die Sachen können sogar dem Lagerhalter gehören, der 
Einlagerer sie möglicherweise nur gemietet haben. Gegenstand des einzelnen Geschäfts 
kann eine Sache (z. B. ein Klavierflügel, ein Spind) oder eine Anzahl von Sachen, 
oder eine Sachgesamtheit (Bibliothek, Warenlager, eine ganze Einrichtung) bilden. 
Gleichgültig ist ob die Sachen verpackt oder offen eingeliefert werden. — Der Ein- 
lagerer kann Kaufmann oder Nichtkaufmann sein (z. B. ein Landwirt, der sein 
Getreide, ein Beamter oder Offizier, der seine Möbel, ein Gelehrter, der seine 
Bibliothek einlagert). Doch ist der erstere Fall der wichtigere, wie § 418 zeigt. — 
Der Lagerhalter kann eine größere Niederlage (Lagerhaus, Magazin, Entrepot, 
Dock, Warenspeicher) oder einen kleineren Lagerraum besitzen. Es ist ausdrücklich 
abgelehnt worden die Beschränkung auf Großbetrieb (Denkschrift I S. 250, 251, 
II. S. 3260). Doch können nur Lagerhausanstalten indossable Lagerscheine aus- 
stellen (Is 368 Abs. 2, 424). Der Lagerhalter kann die Lagerung und Aufbewahrung 
selbst übernehmen oder der Hilfe anderer sich bedienen (R.G.. I.!X S. 47). Seiner 
juristischen Natur nach ist das Geschäft Verwahrungsvertrag (B.G.B. 55 688, 689), 
mit dem allerdings Sachmiete verbunden sein kann, z. B. der Einlagerer bedingt 
sich aus, daß für bestimmte Zeit ein Laden oder Keller, oder gar der ganze Lager- 
raum von ihm allein benutzt werde. 
Nr. 7. „Die Geschäfte der Handlungsagenten oder der Handelsmäkler.“ Nr. 65. 
Die Fassung des neuen Gesetzbuches enthält gegenüber dem älteren Recht 
eine erhebliche Abweichung und zwar in zwei Hauptpunkten. Einmal ist an die 
Stelle des alten Ausgangspunktes ein neuer gesetzt. Den alten Ausgangspunkt 
bildete das zu vermittelnde oder abzuschließende Geschäft, welches Handelsgeschäft 
auf Seite eines oder beider Kontrahenten sein mußte, den neuen Ausgangspunkt 
bildet der in den §§ 84, 93 fest umgrenzte Vegriff des Handlungsagenten bezw. 
des Handelsmäklers, so daß nicht mehr jede gewerbsmäßige Vermittelung oder Ab- 
schließung von Handelsgeschäften, sondern nur die gewerbliche Tätigkeit des Hand- 
lungsagenten oder Handelsmäklers zum Kaufmann macht. Beim Handelsmäkler 
ist sogar möglich, daß die vermittelten Verträge für keinen der beiden Kontrahenten 
Handelsgeschäfte sind. Den Grund zu dieser Abweichung bildet die Beseitigung der 
absoluten Handelsgeschäfte einerseits, die Erweiterung des Kaufmannsbegriffes durch 
den §2 andererseits. Die Beseitigung der absoluten Handelsgeschäfte zwang dazu, 
dem Handelsmäklergewerbe auch die Vermittlung gewisser Nichthandelsgeschäfte zu- 
zuweisen (hauptsächlich praktisch bei Schiffsmäklern und Versicherungsmäklern), die 
Erweiterung des Kaufmannsbegriffes machte die feste Abgrenzung der zu vermit- 
telnden Gesthäfte notwendig, da sonst auch Grundstücksmäkler unter die Kategorie 
der Handelsmäkler fielen (vgl. Denkschrift I S. 14, 75, II S. 3146, 3177). —. Die 
zweite Hauptabweichung besteht in der Beseitigung des Instituts der amtlichen 
Handelsmäkler. 
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