Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 69. 
Nr. 70. 
38 I. Buch. Handelsstand. 5 1 (Nr. 68—70), 5 2. 
Vervielfältigungsverträge abgeschlossen werden (so beim Selbstverleger, der in eigener 
Druckerei druckt, R.G. Z. V. Nr. 15). Wie die Verbreitung geschieht, ob durch den 
Sortimentsbuchhandel oder durch direkten Absatz an das Publikum, ist leichgelltig 
Auch im letzteren Falle bleibt der Begriff des Verlegers gewahrt (so z. B. bei 
Zeitungsverlag — ygt. Bayer. Obst. Ld. G. im Recht 01 S. 567 — einschließlich der bloßen 
Stellenanzeiger (O. L.G. Karlsruhe bei Kaufmann V S. 4). Gleichgultig ist auch, 
ob der Verleger selbst Redakteur ist. Stets aber muß es sich um die Verbreitung 
eines geistigen Erzeugnisses handeln, das vervielfältigt worden ist. Wer nur 
Exemplare ankauft oder angekaufte Exemplare verkauft, ist nicht Verleger, selbst 
wenn das Kaufgeschäft sich auf den ganzen Verlagsvorrat bezieht. Gleichgültig ist, 
ob das geistige Erzeugnis geschützt ist oder nicht. Der Verlag muß gewerbs- 
mäßig erfolgen. Nicht Kaufmann, wer gelegentlich ein selbstverfaßtes Erzeugnis 
absetzt. Doch kann Gewerbsmäßigkeit schon in dem Verlage eines Werkes liegen 
(Zeitschrift, Konversationslexikon, Reiseführer). Verleger ist auch der Kommissions- 
verleger. Ein einheitlicher juristischer Typus ist für die Verlagsgeschäfte nicht vor- 
handen, es kann sich um Kauf, Werkvertrag, Verlagsvertrag usw. handeln. 
b) Die sonstigen Geschäfte des Buch= oder Kunsthandels, vor allem die 
Geschäfte der Sortimentsbuchhändler, Antiquare, Antiquitätenhändler, die ohnehin 
nach Nr. 1 Kaufleute sind. Weiter: buchhändlerische Kommissionäre, Kolporteure, 
Subskribentensammler, die z. T. unter Nr. 6 oder 7 fallen. Dagegen nicht mehr 
Zeitungsdebit der Post (5 452 Abs. 2), auch nicht die Geschäfte der Leihbibliotheken 
und Lesezirkelinstitute (R. O.H. G. XXIII S. 401). Die Grundhandelsgeschäfte sind 
hier meist Kaufgeschäfte, z. T. Dienst- oder Werkverträge. 
Nr. 9. „Die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Umfang 
des Handwerks hinansgeht.“ 
Die alte Fassung des Art. 272 Nr. 5, welcher die Geschäfte mit denen des 
Buch- und Kunsthandels unter einer Nr. vereinigte, ergab deutlich, daß es sich um 
den Bücherdruck und die ihm verwandten Geschäfte (Stein-, Kupfer-, Holzschnitt 
handelt. Doch sollte durch die Trennung daran nichts geändert werden, demna 
fallen die Geschäfte der Zeugdruckereien nicht unter diese Nr., sondern unter Nr. 2 
(a. M. Makower S. 29), wohl aber können die Geschäfte der Photographen hierunter 
fallen (Goldschmidt Hdb. S. 647; K. G. in Entsch. F. G. VI S. 52 = Johow. 
Ring XXXA 116). Stets muß es sich um Großbetrieb handeln. Nichtkaufmann 
also der kleine Drucker, der nur mit einer Presse arbeitet, der einfache Holzschneider 
u. dgl., überhaupt jeder Handwerker, dessen Betrieb sich auf den Druck beschränkt. 
Der juristische Charakter dieser Geschäfte wird regelmäßig der reiner Werkverträge 
sein, es kann sich aber auch um Werklieferungsverträge handeln. 
  
§5 2. 
Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in 
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt, auch 
wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen, als Handels- 
gewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, sofern die Firma des Unternehmers 
in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Unternehmer ist ver- 
pflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer 
Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. 
Entw. 152, II &2; Denkschr. I S. 14—17, II S. 3146, 3147; Kommissionsber. 
S. 3871; Sten. Ber. S. 4549, 4562, 4566, 4580, 4589. 
Literatur: Lastig, Der Gewerbetreibenden Emtragungspflicht zum Handels- 
register 1903, Kaufmann, Der §2 des neuen H. G. B. Diss. 1906. 
Bezüglich der allgemeinen Gesichtspunkte für das in §2 behandelte Handels- 
gewerbe siehe oben bei § 1 Nr. 11.
	        
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