Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

§52 (Nr. 1). 1. Abschnitt. Kaufleute. 39 
Im einzelnen gilt: « 
1. Gewerbliches Unternehmen. Uber den Begriff des Gewerbes vgl. oben 
§ 1 Nr. 3ff. Nicht fallen also unter §5 2 trotz zugrunde liegender Erwerbsabsicht 
die Unternehmungen von Arzten als solchen 8 Privatkranken., Privatentbindungs- 
Z. XXII S. 275 vgl. aber oben bei § 1 Nr. 6] Privatirrenanstalten, Sanatorien 
lvgl. K. G. bei Sobernheim S. 26 K Kliniken, vgl. G.O. 5 29), Künstlern (Maler- 
chulen), wissenschaftlichen oder musikalischen Instituten (private Mädchenschulen, 
orbereitungsanstalten zu Examina, Musikunterrichtsinstitute, Institute von Sprach- 
lehrern, Technika (L.G. Eisenach bei Sobernheim S. 38), freie Gymnasien, regel- 
mäßig medizinische, physikalische, naturwissenschaftliche, chemische Laboratorien, doch 
kann gier auch ein gewerbliches Unternehmen vorlegen (Sobernheim S.33ff.). Wohl 
aber können dahin Dböoen Unternehmungen. bei denen es sich um Verdingung von 
Diensten handelt, z. B. Rechtskonsulentenbureaus, Pensionate, Verpflegungsanstalten 
(K. G. in O.L.G.Rjspr. VIII S. 89, vgl. aber auch L. S.08 S. 763), Theaterunternehmungen 
(O. L G. Dresden in O.L.G.Rspr. VIII S. 249, K.G. in Johow-Ring XXVI A 212; 
anders Saeger in Braunschw. Z. LVIII S. 107; bei Hoftheatern wird häufig die Er- 
werbsabsicht fehlen; oben § 1 Nr. 6) und Unternehmungen zu sonstigen Schaustellungen 
(Menagerien, Aquarien, zoologische Gärten), Detektivinstitute, Auskunftsbureaus, In- 
kassobureaus (Staub. Bondi §2 Anm. 3, K.G. in Johow-Ring XXVII A 211 = 
Entsch. F. G. IV S. 159), Wach= und Schlleßgesellschaften, Dienstmannsinstitute (vgl. 
R.V.A. im Recht 09 Nr. 387), Annoncenbüreaus (Düringer-Hachenburg §5 1 
Anm. 42, § 2 Anm. 14), die Unternehmungen von Dampfdreschmaschinenbesitzern 
(L.G. Weimar bei Sobernheim S. 77), photographischen Anstalten, soweit sie nicht 
unter § 1 Abs. 2 Nr. 9 fallen (O.L.G. Dresden in Seuffert LX Nr. 38, K.G. im Recht 
1905 S.544 Nr. 2249— Entsch. F. G. VI S.51 — Johow-Ring XXX A ul) die Unter- 
nehmungen von Bücherrevisoren (vgl. K.G. in Entsch. F.G. II S. 127, L.G. Stolp 
bei Sobernheim S. 89), Ingenieuren, (L.G. Weimar bei Sobernheim S. 40), 
Vatentbureaus (auch Patentanwälte? Vgl. K.G. in O.L.G. Rspr. IX S. 369, wo die 
Frage nach Ansicht der Handelskammer zu verneinen war, da die Ausübung einer 
höheren wissenschaftlichen Tätigkeit vorliege) vorausgesetzt, daß sie nach ihrem Umfang 
einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern. Sodann die Unternehmungen von 
Vermittlern, soweit sie nicht bereits unter § 1 fallen, also Stellenvermittlern (K.G. 
in Entsch. F. G. IX S. 33), Grundstücksvermittlern, Hypothekenmäklern und sonstigen 
ivilmäklern (K.G. in Johow. Ring XXXII C’ 7), ferner Auktionatoren (O.L.G. 
ldenburg im Recht 02, S. 298 Nr. 1511) Agenturbüreaus, Lotteriekollekteuren. Auch 
die Unternehmungen von Bau-, Zimmer- und Maurermeistern gehören hierher (K.G. 
in O. L. G. Rspr. VII S. 145, O. L.G. Rostock in Meckl. 3. XXIII S. 227, O. L. G. Dresden 
im Recht 02, S. 616 Nr. 2857 # L. Z. 1912, S. 413, L.G. Cleve bei Sobernheim 
S. 73ff.). Wichtiger als diese ategorien ist diejenige, bei der den Gegenstand des 
Unternehmens Rechtsgeschäfte über bewegliche Sachen oder Rechte bilden. Die sämt- 
lichen industriellen Betriebe, so weit sie nicht nach § 1 Handelsgewerbe sind, fallen 
unter § 2, insbesondere diejenigen, bei denen die Unternehmer sebostgewonnene Stoffe 
verarbeiten. Die Denkschrift führt als Beispiele an: Tonwaren= oder Porzellanfabriken, 
welche die zu verarbeitende Erde auf dem von ihnen zu diesem Zweck erworbenen 
oder gepachteten Grund und Boden gewinnen, Ziegeleien, Rübenzuckerfabriken unter 
den entsprechenden Voraussetzungen (I S. 9, II S. 3143). Weiter gehören hierher 
Gasfabriken, welche die Kohlen aus ihren Gruben (vgl. Z.f. 3. P. XXXII S. 402), 
Bierbrauereien, welche den Hopfen aus ihren Pflanzungen, Branntweinbrenner, 
Essigfabrikanten, Kalkbrennereibesitzer, die den Stoff selbst produzieren. Sodann 
die Betriebe der Urproduktion, so weit sie nicht zur Land= und Forstwirtschaft 
gehören, insbesondere nach Lage des Falls Montanbetriebe (N. G. in J. W. 04, S. 475“ 
vgl. A. G. Kalbe bei Sobernheim S. 76), die Ausbeute von Steinbrüchen, Tonlagern 
(Ziegeleien), Salinenbetriebe, Bohrgesellschaften behufs Wassergewinnung, die Aus- 
beute von Bernsteinlagern, Torfmooren, Guanolagern, Stahlbrunnen, aber auch 
Austernzucht, Bienenzucht, Hochseefischerei, Walfischfang, Taucherei usw. Weiter 
diejenigen Betriebe, bei welchen es sich nicht um direkten Absatz, sondern nur um 
Vermietung von Waren handelt (Leihbibliotheken, Kostümvermietungsinstitute, 
Maschinenvermietungsgewerbe). Endlich gehören hierher Unternehmungen. deren 
Gegenstand Grundstücksgeschäfte bilden, insbesondere die der Grundstücksspekulanten 
O.L. G. Hamburg in O. L.G. Rspr. XXIV S. 110, K.G. in 3. LIV S. 304— Johow-= 
  
Nr. 1.
	        
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