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42 I. Buch. Handelsstand. 5§2 (Nr. 6—119.
Ubersicht auch durch andere als kaufmännische Einrichtungen erreicht ist (K.G. in
Entsch. F. G. II S. 223). Gleichgültig ist, ob der Unternehmer nach senen per-
sönlichen Iehältnisen befähigt ist, kaufmännische Betriebsweise durchzufn ren (K.G.
in O. L.G. Rspr. III S. 406).
4. Eintragung der Firma des Unternehmers in das Handelsregister.
a) Firma. Die Ausdrucksweise ist nicht korrekt, da der Begriff der Firma
die Kaufmannseigenschaft voraussetzt, während diese doch erst mit der Eintragung
erworben wird. Gemeint ist der vom Unternehmer als solchem geführte Name.
Gleichgültig ist, ob dieser den Vorschriften über ordnungsgemäße Firmen entspricht
oder nicht. Wird von der Registerbehörde eine ordnungswidrige Firma eingetragen,
so entsteht doch die Kaufmannsqualität. Natürlich kann und soll aber die Register-
behörde auf Wahrung der Vorschriften über Firmenführung halten.
b) Des Unternehmers, d. h. entweder der byfischen oder juristischen Person
(z. B. Gewerkschaft) oder der offenen Handelsgesellschaft bezw. Kommanditgesellschaft.
Für Aktiengesellschaften und andere fiktive Kaufleute hat 5 2 natürlich keinen Wert.
Unter Unternehmer ist gemeint der erste Unternehmer. Veräußert dieser sein Geschäft
mit der Firma, so ist der Erwerber Kaufmann, auch wenn er die Umschreibung
nicht erwirkt (Staub-Bondi Anm. 11). Das gleiche gilt, wenn durch Hinzutritt
eines Gesellschafters aus dem Einzelgeschäft eine Handelsgesellschaft wird (5 28).
Betreibt der Staat (oder die Kommune) ein unter §## #2 fallendes Unternehmen, so
hat er, falls er es dem Handelsrecht unterstellen will, die Firma eintragen zu
lassen. & 36 steht in dieser Beziehung nicht entgegen (vgl. Denkschr. 1 S. 43,
II S. 3161). — Gleichgültig ist, ob der Unternehmer Inländer oder Ausländer ist,
ja ob der Sitz des Unternehmens im In. oder Auslande liegt. Folglich gehören
hierher auch ausländische Unternehmungen, die eine Zweigniederlassung in Deutsch-
land haben, selbst dann, wenn sie nach ausländischem Recht nicht Handelsgewerbe
6“t Die Kandesögewerbsqualität wird dann für die Zweigniederlassung begründet
oben & 1 Nr. 31).
c) Handelsregister. Die Eintragung der Firma hat bei der kompetenten
Registerbehörde, d. h. dem Amtsgericht der Hauptniederlassung zu erfolgen (5§ 29).
Exemtionen etwa für Standesherrn bestehen hier nicht (K.G. in Gücch. F.G. II S. 223).
Indessen würde die Eintragung auch bei einer inkompetenten Registerbehörde die
Eigenschaft des Handelsgewerbes begründen (vgl. &+ 7 des D.F.G.G.). Denn der
maßgebende Gesichtspunkt ist der der Publizität. Liegt die Hauptniederlassung im
Auslande, so kann nur Eintragung beim Gerichte der Zweigniederlassung (* 13
Abs. 3) in Betracht kommen.
d) Eintragung. Die Firma muß eingetragen sein. Es genügt nicht die tat-
sächliche Führung, auch nicht Anmeldung und Zeichnung behufs Eintragung (5§ 29).
Andererseits ist nicht notwendig Bekanntmachung der Eintragung zur Begründung der
Kaufmannsqualität, vielmehr wird das Unternehmen zum Handelsgewerbe schon
mit dem Moment der Eintragung. Auch genügt die Eintragung beim Gericht der
Hauptniederlassung. Die Eintragung beim Gericht der Zweigniederlassung hat für
den Erwerb der Kaufmannsqualität nur bei ausländischen Unternehmungen be-
gründende Bedeutung. Wohl aber kann, so lange die Bekanntmachung nicht erfolgt
ist, ein Dritter sich auf seine Unkenntnis der Kaufmannseigenschaft gemäß § 15
berufen. Hat der Dritte z. B. vom Unternehmer Waren gekauft und sie nicht
gemäß § 377 gerügt, so würde ihm seine Unkenntnis zustatten kommen.
5. Verpflichtung zur Herbeiführung der Eintragung.
a) Die Verpflichtung besteht kraft öffentlichrechtlicher Vorschrift. Die
Registerbehörde kann den Unternehmer durch Ordnungsstrafen zu ihrer Erfüllung
anhalten (558 29, 14; D.F.G.G. 8 132). Der Unternehmer kann sich nicht darauf berufen,
daß er nicht als Kaufmann behandelt sein wolle, das Gesetz zwingt ihn zum Erwerb
der Kaufmannseigenschaft. Nur für Unternehmungen des Reiches, eines Bundesstaates
oder inländischen Kommunalverbandes ist die Unterwerfung unter das Handelsrecht
fakultativ (5 36). Bestreitet der Unternehmer durch Einspruch gegen die Verfügung
des Registerrichters (D.F.G.G. 5 132), daß das Unternehmen eintragungspflichtig sei,
so hat darüber die Registerbehörde (D.F.G.G. § 134) zu entscheiden. Dem Unternehmer
ist, falls der Beschwerdeweg (vgl. D.F.G.G. 5 135— 139) nicht zum Ziele führt, nicht