Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

52 (Nr. 11—12), 8 3 (Nr. 1). 1. Abschnitt. Kaufleute. 43 
möglich, im Rechtswege (Feststellungsklage) die Erklärung der Unzulässigkeit der Ein- 
tragung und damit deren Löschung zu erwirken (vgl. bei § 5 Nr. 2 Schluß). Ueber 
die Wirkung der Eintragung trotz Nichtvorhandensein der fraglichen Voraus- 
setzungen bei 85 5. 
b) Die Herbeiführung der Eintragung hat nach den für die Eintragung 
kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften zu erfolgen, d. h. es ist nicht bloß die 
Firma anzumelden und zu zeichnen, sondern auch der Ort der Hauptniederlassung 
anzumelden (5 29). Desgleichen sind nach erfolgter Eintragung bei dem Gerichte der 
Hauptniederlassung die Anmeldungen beim Gerichte der weipitederlassung vorzu- 
nehmen (§ 13). Ueber juristische Personen vgl. die §§s 33—35, UÜber offene Handels- 
gesellschaften die §5 106—108, über Kommanditgesellschaften den § 162, über staatliche 
Unternehmungen den § 36. 
6. übergangsbestimmungen. §2 findet auch auf solche Gewerbetreibende An- 
wendung, deren Unternehmen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1900 herstammt, da 
die Kaufmannseigenschaft von dem jeweiligen Recht beherrscht wird (R.G.Z. LX 
S. 80, oben § 1 Nr. 37). Nur muß das Gewerbe wirklich noch betrieben werden; 
ist z. B. die juristische Person am 1. Januar 1900 in Auflösung begriffen, so kann 
sie zur Anmeldung etwa ihrer Liquidationsfirma nicht angehalten werden. Unter 
Umständen kann der Fall so liegen, daß eine Person nach altem Recht „Mußkauf- 
mann“" war, während sie nach neuem Rechte „Sollkaufmann“ ist, z. B. der Ver- 
sicherungskommissionär, der Inhaber eines Agenturbureaus u. dgl. Ist solche Person 
am 1. Januar 1900 eingetragen, so setzt sie einfach die Kaufmannseie enschaft fort, 
ist sie nicht eingetragen, so hört sie auf Kaufmann zu sein. Vgl. dazu K. Lehmann 
in Z. XXXXVIII S. 40, 41. 
7. Für Ausländer, die eine Haupt- oder Zweigniederlassung in Deutschland 
errichten, greift § 2 ebenfalls durch (oken Nr. 8). 
83. 
Auf den Betrieb der Land= und Forstwirtschaft finden die Vor- 
schriften der §§ 1, 2 keine Anwendung. 
Ist mit dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft ein Unternehmen 
verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land= oder forstwirtschaftlichen 
Betriebs darstellt, so findet auf dieses der § 2 mit der Maßgabe An- 
wendung, daß der Unternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die 
Eintragung in das Handelsregister herbeizuführen; werden in dem Neben- 
gewerbe Geschäfte der im § 1 bezeichneten Art geschlossen, so gilt der Betrieb 
dessenungeachtet nur dann als Handelsgewerbe, wenn der Unternehmer von 
der Befugnis, seine Firma gemäß § 2 in das Handelsregister eintragen 
zu lassen, Gebrauch gemacht hat. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine 
Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften statt, welche 
für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten. 
Entw. 15 3, 11 § 3; Denkschr. I S. 17, 18, II S. 3147, 3148; Kommissionsber. 
S. 3871—3873; Sten. Ber. S. 4549, 4558, 4563, 4570, 4572, 4581, 4589, 4596, 4598. 
Literatur: Gareis, H. G. B. zu § 3; Maeder, Der § 3 des neuen H. G. B. Diss. 
1903; Ritter im Arch. f. B.lR. XX S. 291 ff.; Ebner, Die Kaufmannseigenschaft des 
Land- und Forstwirtes Diss. 1908; Brandstätter, Begriff des Nebengewerbes nach 
§5 3 des H. G. B. Diss. 1909; Reuter, Der Kannkaufmann nach § 3 Abs. 2 H. G. B. 
Diss. 1909; Heine, H.G.B. s 3 Diss. 1908; Claes, Der § 3 des H. G. B. Diss. 1910; 
Merxheimer, Nebenunternehmungen im Handelsrecht 1913 S. 113ff. 
1. Land= und forstwirtschaftlichs Betriebe gelten nicht als Handelsgewerbe 
Land- und Forstwirte sind demnach nicht Kaufleute, wobei es gleichgültig ist, ob die 
  
Nr. 12. 
Nr. 1.
	        
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