Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 2. 
44 I. Buch. Handelsstand. §5 3 (Nr. 1—2). 
Land-= oder Fontwirtschaft im Deutschen Reich oder in den Schutzgebieten (Plantagen- 
besitzer) betrieben wird (Ritter H.G.B § 3 Nr. 2). Werden sie irrtümlich ein- 
getragen, so greift § 5 für sie Platz. 
a) Dem Begriffe des landwirtschaftlichen Betriebes ist als Zweck wesentlich 
die Erzeugung pflchglicher Produkte (landwirtschaftlicher Erzeugnisse) oder tierischer 
Produkte. Durch die Hervorbringung organischer Erzeugnisse hebt sich die Land- 
wirtschaft ab von der Ausbeute der nicht organischen Bodenschätze (Mineralien, Steine, 
Kohlen, Torf). Aber nicht alle Betriebe, deren Gegenstand die Erzeugung pflanzlicher 
oder tierischer Produkte bildet, sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 3. 
Die Forstwirtschaft, bei der es sich um die Produktion von Pflanzen handelt, wird 
selbftändig aufgeführt. Um die tierische Produktion würde es sich auch bei Fisch., Vogel., 
Hunde., Katzen., Bienenzucht 1— die, wenngleich in der offiziellen Statistik 
gewöhnlich bei der Landwirtschaft untergebracht, wohl unter § 2 fallen könnten. Viel- 
mehr weist der Begriff deds landwirtschaftlichen Betriebes auf eine Bearbeitung 
des Bodens (Landes) für die Erzeugung pflanzlicher, oder Ausnutzung des Bodens 
für die Erzeugung tierischer Produkte hin (gleichgültig ist natürlich, ob der Landwirt 
Eigentümer oder Pächter des Grundstücks ist). Demnach fällt unter jene Ackerbau, 
Wein-, Gemüse-, Tabak., Kaffee-, Kakao-, Thee-, Obstbau, unter diese Viehzucht, 
d. h. Zucht von landwirtschaftlichen Nutztieren (Pferden, Rindern, Schafen, Schweinen, 
Ziegen, nicht dagegen stets Geflügelzucht). Ob auch Gartenbau, der in der offiziellen 
Statistik der Landwirtschaft zugezählt wird,1) zu den landwirtschaftli en Betrieben 
gehört, überläßt die Denkschrift (II S. 3148) dem einzelnen Fall. Seitdem die G.O. 
5 154 Abs. 1 Nr. 4 auch Gärtnereien unter die gewerblichen Bestimmungen zieht, 
wird man landwirtschaftliche und gewerbliche Gärtnereien zu scheiden haben. Der 
Erlaß des preuß. Handelsministeriums vom 20. Jan. 1902, wonach bei Handels- 
gärtnereien, die sich auf die Produktion und den Verkauf feseingeoene gärtnerischer 
Erzeugnisse beschränken, Landwirtschaft anzunehmen sei (ebenso O.L.G. Kiel in O. L.G. 
Rspr. XXI S. 366) ist jetzt veraltet. Wo ein Gärtner lediglich große Strecken Landes 
außerhalb der Stadt zum Anbau von Nutz= oder ärrwstanen in der Weise ver- 
wendet, daß nicht das einzelne Pflanzenindividuum, sondern die Masse zum Vertrieb 
gelangen soll, (Feldgärtnerei) wird man den landwirtschaftlichen Betrieb annehmen 
dürfen; anders da, wo es sich um Pflege oder Kultur von Pflanzenindividuen 
(Topfpflanzen) oder um städtische Anlagen handelt. Vgl. Johow-Ring XXII C 
S. 16, dazu v. Landmann G. O. 6. Aufl. II S. 847. Blumenhändler fallen natürlich 
unter § 1. — Ackerbau und Viehzucht kommen gewöhnlich verbunden vor. Wie aber 
einerseits Wein. und Obstbau allein Gegenstand des Betriebes bilden kann, so 
wären andererseits bloße Viehzüchter, z. B. Schäfereibesitzer, als Landwirte zu be- 
trachten, wenn die Viehzucht in landwirtschaftlicher Betriebsform der Viehweide, 
nicht durch Ernährung mit bezogenem Futter sich vollzieht (vgl. R.O. H. G. XIV 
Nr. 86). So würde eine selbständige Molkerei dann unter § 2 fallen, wenn die 
Kühe lediglich in Ställen mit angekauften Stoffen ernährt werden. Im übrigen 
vgl. bei § 1 Nr. 52. 
b) Der Begriff des forstwirtschaftlichen Betriebes erfordert die planmäßige 
Bewirtschaftung eines Forstes (Waldung, Holz) durch allmähliche Auf- und Ab- 
orstung. Nicht gehört demnach dahin einerseits das Gewerbe der Ankäufer von 
äldern zum Abholzen, andererseits das Halten von Baumschulen. Ersteres würde 
unter 52, letzteres unter den Begriff der Gärtnerei fallen. 
2. Nebengewerbe des land= oder forstwirtschaftlichen Betriebes. (Vgl. dazu 
v. der Goltz in Schönberg's Hdb. der polit. Okonomie 2. Aufl. Bd. II S. 100 ff.). 
à) Es muß sich um ein selbständiges Unternehmen des Land= oder Forstwirtes 
handeln. Bildet die auf Erwerb gerichtete Tätigkeit nur einen Bestandteil des 
anzen Land= oder Forstwirtschaftsbetriebes, so kann von Handelsgewerbe keine Rede 
fän- Diesenfalls ist der Unternehmer garnicht berechtigt, die Eintragung der Firma 
herbeizuführen. Ankauf von Dünger, Samen, Arbeitsgerät, Arbeitstieren seitens 
des Landwirtes wie Verkauf von produziertem Getreide, ilch, Butter, Käse, Wolle, 
1) Vgl. auch Reichsgeset vom 5. Mai 1886 betr. die Unfall. und Kranken- 
versicherung der in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen 
§ 1 Abs. 5, ferner Reichsversicherungsordnung § 917 andererseits aber § 235 Abs. 2.
	        
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