Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

53 (Nr. 2—8). 1. Abschnitt. Kaufleute. 45 
Vieh sind für die Regel nur geschäftliche Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Be- 
triebes. Hierhin gehört auch der Verkauf von nicht eigentlich landwirtschaftlichen 
Erzeugnissen, z. B. von aus Fischfang und Jagd gewonnenen Gegenständen, von 
gestochenem orf, sofern die Gewinnung dieser nicht den Gegenstand eines besonderen 
nternehmens bildet, sondern innerhalb des Rahmens des landwirtschaftlichen Be- 
triebes mit erfolgt, ebenso regelmäßig das Vermieten landwirtschaftlicher Maschinen 
zum Lohndrusch (K.G. in Enifth. F.G. II S. 134). Ja sogor dann, wenn der Landwirt 
gewerbemäßig Magervieh ankauft, um es auf seiner Weide fett zu machen und zu 
verkaufen (R.O. H. G. XIV S. 265, 266 vgl. auch Busch XXXXI S. 247: Pferde- 
zucht, Seuffert LIV Nr. 94; Hengsthalterei), wenn er dem von ihm produzierten 
Getreide eine Beimischung mit fremdem dazu angeschafften, der Milch oder Butter 
einen Zusatz aus angeschaffter Milch gibt (vgl. Denkschr. 1 S. 18, II S. 3147), wenn 
grlpegen Entgelt für Viehhändler Vieh einstellt, bilden diess Tätigkeiten nur Bestand- 
teile des Landwirtschaftsbetriebes, sofern nämlich im Ganzen der Charakter des 
landwirtschaftlichen Unternehmens gewahrt bleibt, sie gehen als Hilfstätigkeiten im 
Ganzen auf sie werden akzessorische Geschäfte der Landwirtschaft, wie beim Kaufmann 
die Kupss eschäfte akzessorische Geschäfte des Handelsgewerbes sind (vgl. den Fall 
bei Busch VII S. 210ff). Überwiegt umgekehrt im Ganzen der Charakter der 
anderen Tätigfeiten, so liegt überhaupt kein landwirtschaftlicher Betrieb vor. Ein 
Milch= oder Butterhändler wird nicht dadurch Landwirt, daß er etwas Vieh in 
einem Stalle stehen hat, dessen Erzeugnisse er mit verkauft, ein Viehhändler oder 
olkereibesitzer nicht dadurch Landwirt, daß er das angekaufte Vieh eine Zeit lang 
weiden läßt (R.O. H. G. XIV S. 265, 266, K.G. bei Kaufmann I Nr. 1b). Diese 
sind Kaufleute auch ohne Eintragung. 
b) Das selbständige Unternehmen darf nicht ein vom Land. oder Forst- 
wirtschaftsbetriebe innerlich getreuntes sein, es muß mit ihm innerlich ver- 
bunden sein. Dieses Erfordernis stellt schon Entw. I auf. Ein Bankier, der zu- 
gleich Rittergutsbesitzer ist, betreibt zwei ganz getrennte Gewerbe, die lediglich kraft 
Personalunion verbunden sind. Als Bankier ist er nach § 1 ohne Weiteres 
Kaufmann, als Rittergutsbesitzer ist er Landwirt. Ein Bergwerksbesitzer, der ein 
Weingut am Rhein besitzt, ist in ersterer Eigenschaft nach § 2 eintragspflichtig, in 
letzterer gilt er als Landwirt. Dabei kommt es nicht auf lokale Getrenntheit, sondern 
auf innerliche Getrenntheit an. Dies macht die Fassung, die das Gesetz in letzter 
Stunde erhalten hat, zweifellos. So könnte ein Bauer zugleich Fuhrmann, Hand- 
werker, Krämer, Hausierer, Schankwirt, Fruchthändler (Busch XVIII S. 472) sein, 
ohne daß eine Verbindung mit dem landwirtschaftlichen Betriebe vorläge, ein Guts- 
besitzer zugleich Getreide-(vgl. Z. XX S. 572), Woll-, Holzhändler oder Hotelbesitzer 
(vgl. auch die Ausführungen des Staatssekretärs Nieberding in Stenogr. Ber. 
S. 4549). Umgekehrt kann unter Umständen ein mit der Landwirtschaft innerlich 
verbundenes Gewerbe vorliegen trotz äußerer Trennung z. B. die Brennerei oder 
Sägemühle eine Strecke entfernt vom Gute liegen. Regelmäßig wird freilich lokale 
Verbindung erforderlich sein. — Eine innerliche Verbindung mit dem land- 
wirtschaftlichen Betrieb liegt vor Allem dann vor, wenn das andere 
Unternehmen in dem Betriebsgegenstand einen Zusammenhang mit 
dem konkreten landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb 
besitzt (dazu v. d. Goltz in Schönberg's Hdb. Bd. II S. 100ff.; Crusius, 
Die technischen Gewerbe in der Landwirtschaft, Diss. Leipzig 1885) insbes. wenn 
die Produkte oder Abfälle des landwirtschaftlichen Betriebes Gegenstand der Ver- 
arbeitung im anderen Unternehmen bilden, aber sie liegt auch schon dann vor, wenn 
eine wirtschaftliche Abhängigkeit von dem laudwirtschaftlichen Hauptbetriebe besteht 
(Brandstätter a. a O.). Beispiele von innerlich mit dem Land= oder Forstwirt- 
schaftsbetrieb verbundenen Gewerben wären: Unternehmungen, welche die Aus- 
nutzung des Bodens durch Stechen nach Torf, Graben von Lehm, Gewinnung von 
Brunnen, Brechen von Kalk, industrielle Unternehmungen, welche die Verarbeitung 
von Erzeugnissen des Bodens oder der Viehzucht bezwecken (Sägemühlen, Papier= 
mühlen, Ol. und Knochenmühlen, Spritbrennereien — Busch lII, S. 55 —, 
Zuckerfabriken, Ziegeleien (K.G. in Entsch. F.G. II S. 135), Talgsiedereien, Flachs- 
und Haufbereitungsanstalten, Cichoriendarren, Obstdarren, Seifensiedereien, Obst- 
weinfabriken, dann Efsigfabriken, Brauereien (Bayer. Obst. L. G. in O. L. G. Rspr. VII 
S. 380), Torfbereitung, Drainröhrenfabrikation, Zementwarenfabrik, Milchkuranstalt, 
Nr. 3.
	        
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