Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 3 (Nr. 7—8). 1. Abschnitt. Kaufleute. 47 
dieses Privilegiums ist nach den Denkschriften (I S. 17, II S. 3247), daß „bei dem 
manntgfachen Ineinandergreifen des Nebenbetriebes und des landwirtschaftlichen 
Hauptbetriebbe ein derartiger Zwang vielfach zu Schwierigkeiten führen 
würde, insbesondere die allgemeinen Geichäfts= und Berufspflichten (z. B. mit Bezug 
auf Vuchführung, Zinspflicht usw.) sich verschieden gestalten würden.“ Um die 
Einheitlichkeit des Rechtszustandes zu erhalten, macht das Gesetz eine Ausnahme 
vom gemeinem Recht. Will der Unternehmer die Eintragung herbeiführen, so hat 
er die für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften zu be- 
achten. Darüber oben §5 2. 
à Erst mit der Eintragung der Firma, aber auch schon mit der Eintragung 
in das Register der Hauptniederlassung gilt das Nebengewerbe als Handelsgewerbe.1) 
Vor erfolgter Eintragung soll es auch dann nicht als Handelsgewerbe gelten, wenn 
es ein natürliches Handelsgewerbe nach § 1 ist. Als Beispiele in letzterer Beziehung 
führt die Denkschrift an, daß ein Forstbesitzer auf seinem Sägewerk außer eigenem 
Holz regelmäßig das Holz einiger Nachbarn egen Vergütung schneiden läßt, daß 
ein Landwirt in seiner Ziegelei außer der auf ge. nem Grund und Boden gestochenen 
Vegelerde auch fremde, zu diesem Zwecke angeschaffte Erde verwendet, in seiner 
rennerei außer den selbstgezogenen Kartoffeln einzelne Mengen fremder Kartoffeln 
zuzukaufen pflegt, daß ein Landwirt nicht bloß Butter mit der Milch seiner Kuh, 
sondern unter usatz angekaufter Milch herstellt, Getreide unter Vermengung von 
fremdem angeschafftem Getreide verkauft (I S. 18, II S. 3147). Gemeint sind damit 
Fälle, in denen weder von bloßen Bestandteilen des Landwirtschaftsbetriebes noch 
von selbständigen Hauptgewerben gesprochen werden kann. Das Letztere wäre z. B. 
der Fall, wenn das Sägewerk in Wahrheit überwiegend zur Bearbeitung fremden 
Holzes dienen, die Hege ei in Wahrheit Überwiegend mit angeschaffter Erde arbeiten, 
die Butter hauptsächlich aus angeschaffter Milch hergestellt würde (vgl. R.G. in 
J.W. 04 S. 125 ", K.G. in Entsch. F. G. IV. S. 151 = Joh.-Ring XXVII A 206) 
Letzterenfalls läge ein ganz getrenntes Hauptgewerbe des 5 1 Nr. 1 oder Nr. 2 vor, 
ersterenfalls überhautt kein Sondergewerbe. Demnach darf der Hinweis auf § 1 
nicht verleiten, den Begriff des Nebengewerbes weiter auszudehnen, als ihm nach 
der obigen Darlegung zukommt. Der Gutsbesitzer, der zugleich Getreide- oder 
Wollspekulant ist, kann sich nicht auf § 3 stützen. Der Hinweis auf § 1 hätte als 
bberftüsig fortbleiben sollen (vgl. auch G. Cohn im Archiv für bürgerliches Recht 
. 193). 
c) Wird der land= oder forstwirtschaftliche Betrieb von einer Gesellschaft vor- 
genommen, so muß diese, will sie für das Nebengewerbe Kaufmannsgqualität er- 
werben, die Form der offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft an- 
nehmen. Darüber oben bei 5 2 Nr. 2. 
d) Wird das Nebengewerbe vom landwirtschaftlichen Gewerbe abgetrennt, 
z. B. selbständig veräußert oder selbständig vererbt, * hört das Privilegium des 5 3 
auf; es greifen nunmehr die 55§ 1, 2 nach allgemeinen Grundsätzen Platz. 
4. Löschung der Firma. Ist die Eintragung der Firma erfolgt, so findet eine 
Löschung der Firma nur nach den Vorschriften statt, welche für die Löschung kauf- 
männischer Firmen gelten. Dieser Satz fehlte dem Entw. I, er wurde erst in 
Entw. 1I auf Grund der erhobenen Bedenken, zumal von Seiten der Kaufmannschaft, 
aufgenommen. Er will besagen, daß zwar der Erwerb der Kaufmannsgqualität 
dem das Nebengewerbe betreibenden Landwirt frei steht, dagegen dem zum Kauf- 
mann gewordenen Landwirt nicht frei Festellt ist, die Kaufmannsqualität trotz Fort- 
betrieb des Nebengewerbes willkürlich abzustreifen. Das Nebengewerbe bleibt 
Handelsgewerbe so lange, als die sachlichen Voraussetzungen der §§ 1, 2 zutreffen. 
Die Form, in die der Satz gekleidet ist, ist wenig glücklich. Indem das Gesetz der 
Registerbehörde die Anweisung erteilt, die Löschung der Firma nur nach denjenigen 
Grundsätzen vorzunehmen, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten, 
erweckt es den Anschein, als ob die auch zu Unrecht erfolgte Löschung die Kauf- 
  
1) Dabei kommt es auch hier auf die erste Eintragung an. Wer die ein- 
getragene Firma, mit dem Nebengewerbe kauft, erwirbt die Kaufmannseigenschaft 
auch ohne daß er sich als Inhaber der Firma eintragen läßt. Erwirbt er Haupt- 
und Nebengewerbe ohne die Firma, so greift für ihn § 3 selbständig Platz. 
Nr. 8.
	        
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