Nr. 9.
Nr. 10.
48 I. Buch. Handelsstand. 5 3 (Nr. 8—10), 5 4.
mannseigenschaft beseitige. Aber einmal kann die Löschung der Firma des Unter-
hehners geboten sein, ohne daß der Gewerbetrieb tangiert werden soll, so bei Ver-
äußerung des Haupt- und Nebenbetriebes ohne die Firma oder Vererbung beider,
ohne daß daß der Erbe die Firma fortführt (val. Ritter im A. f. b. R. XX S. 302,
dagegen Dringer Hachenburg 1 S. 148). Sodann handelt es sich in Wahr-
heit um das materiellrechtliche Prinzip, daß das Handelsgewerbe auch in diesem
Falle nur nach allgemeinen Grundsätzen aufhören soll, also durch Aufgabe des Be-
triebes oder Reduktion zum Kleingewerbe. Ist demnach die Löschung der Firma
u Unrecht erfolgt, so bleibt das Handelsgewerbe trotzdem bestehen (a.A. die
errschende Meinung). Insbesondere könnte der Landwirt, der diese Löschung her-
beiführte, sich auf sie nicht berufen (vgl. auch Denkschrift It S. 3147). Die Register-
behörde ihrerseits ist gehalten, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Löschun
der Firma vorliegen, d. h. ob der Betrieb des Nebengewerbes entweder ganz auf-
egeben oder derart reduziert ist, daß von einem Gewerbebetrieb nicht mehr ge-
prochen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist der Landwirt ver-
pflichtet, das Erlöschen der Firma anzumelden (5 31, § 29) und kann durch Ord-
nungsstrafe dazu anssolten werden (§5 14). Im Notfalle hat die Registerbehörde
von Amtswegen zu löschen (5 31 Abs. 2). — Solange die Löschung nicht erfolgt
ist, greift die praesumtio juris et de jure des § 5 auch hier durch. Darüber bei
1 * Selbstvertändlich kann der Landwirt seine Firma nach allgemeinen Grund-
ätzen ändern.
5. Nachdem die Eintragung der Firma beim Registergericht der Hauptnieder-
lassung erfolgt ist, ist sie auch bei denen der Zweigniederlassungen vorzunehmen.
Vgl. bei 5 13. Doch hat diese Eintragung keine rechtsbegründende Kraft.
6. Übergangsbestimmungen. 5 3 findet auch auf Unternehmen Anwendung,
die aus der Zeit vor dem 1. Jan. 1900 herstammen. Dies ist von besonderer
Wichtigkeit für den Fall, daß das Nebengewerbe Geschäfte der im §& 1 bezeichneten
Art umfaßt. In diesem Falle hört das Nebengewerbe, falls es nur Kleingewerbe
war, oder falls der Unternehmer die Firma bis zum 1. Januar 1900 nicht hatte
eintragen lassen, auf, mit dem 1. Januar 1900 Handelsgewerbe zu sein. Wie, wenn
das Nebengewerbe Großgewerbe ist und die Eintragung der Firma vor dem
1. Januar 1900 erfolgt war? Darf der Landwirt die Firma dann wieder löschen
lassen oder ist auch auf diesen Fall der Schlußsatz des Abs. 2 anzuwenden? ie
Frage ist im ersteren Sinne zu beantworten. Der Landwirt darf die Firma dann
wieder löschen lassen, er tritt mit dem 1. Januar 1900 unter das neue Recht und
hat demnach zwar das Recht, aber nicht die Pflicht des Erwerbes der Kaufmanns-
qualität. Der Umstand, daß er vorher Kaufmann war, steht nicht im Wege, das
neue Recht findet unmittelbare Anwendung. Nur muß er die L56 chung ungesäumt
beantragen, sonst ist anzunehmen, daß er mit dem Fortbestand der Kaufmanns-
qualität einverstanden ist.
84.
Die Vorschriften über die Firmen, die Handelsbücher und die Pro-
kura finden auf Handwerker sowie auf Personen, deren Gewerbetrieb nicht
über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht, keine Anwendung.
Durch eine Vereinigung zum Betrieb eines Gewerbes, auf welches
die bezeichneten Vorschriften keine Anwendung finden, kann eine offene
Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nicht begründet werden.
Die Landesregierungen sind befugt, Bestimmungen zu erlassen, durch
welche die Grenze des Kleingewerbes auf der Grundlage der nach dem
Geschäftsumfange bemessenen Steuerpflicht oder in Ermangelung einer
solchen Besteuerung nach anderen Merkmalen näher festgesetzt wird.
Entw. 1 § 5 Abs. 1, 2, 4, II § 4 Abf. 1, 2, 4; Denkschr. I S. 21—23, II S. 3148.
Komm. Ber. S. 3869, 3870; Stenogr. Ber. S. 4580, 4582, 4591, 5516, 5517;
A.D. H. G. B. Art. 10.