5 4 (Nr. 7). 1. Abschnitt. Kaufleute. 53
in O.L. G. Rspr. VII S. 148). In Fällen unbefugter Firmenannahme würde die
Registerbehörde von-Amts wegen einschreiten (von Hahn § 3z. Art. 10, Adler-
Clemens Nr. 1138, K.G. in Entsch. F.G. IX S. 34, IX S. 154 (— Johow.
Ring XXXV A45), X S. 136, O. L.G. Jena in Johow-Ring XIIV S. 337;
O.L. G. Dresden in L. Z. 09 S. 703; a. M. Makower S. 146, Düringer- Hachen-
burg s8 37 Anm. 2), die Firma nach §5 142 D.F.G. G. löschen und jeder in seinen
Rechten verletzte Interessent Unterlassung des Gebrauches der Firma verlangen
können (6 37), vorausgesetzt, daß nicht inzwischen eine Heilung dadurch erfolgt
ist, daß der Klein-- zum Großbetrieb geworden ist (dazu K.G. in Johow-Ring
XXXI A l47). Umgekehrt darf der Minderkaufmann gegen den unbefugten Ge-
brauch seines Namens als Firma durch einen Dritten insoweit wie jeder andere
Interessent vorgehen (vgl. bei § 37). — Der Geschäftsname des Minderkaufmanns
ist vielmehr ein gewöhnlicher Name, untersteht deshalb den Grundsätzen des bürger-
lichen Rechts über Namensführung. Bedient sich der Minderkaufmann seines wirk-
lichen bürgerlichen Namens (mit oder ohne Vornamen und ersterenfalls dem vollen
oder abgekürgten Vornamen, wobei er bald diesen bald jenen Vornamen von mehreren
wählen darf) in seinen Geschäften, so ist niemand berechtigt, ihn daran zu hindern,
auch nicht der Besitzer einer gleichlautenden Firma, § 30 kann hier nicht zur An-
wendung gelangen, höchstens könnte § 16 U. W.G. Anwendung finden. Bedient
er sich dage en eines unwahren Namens) (was häufig gerechtfertigt sein kann, z. B.
bei einer Knetderin, die sich verheiratet und ihre alte Kundschaft erhalten will,
Fall des § 21), so könnte einerseits nach B.G. B. J§ 12 derjenige, dessen Namen er
gebraucht, ihn auf Unterlassung der Fortführung dieses Namens belangen, andererseits
der Besitzer einer damit gleichlautenden Firma aus § 37 geten ihn vorgehen. Er
selbst darf nach B.G.B. 5 12 den Gebrauch seines wahren Namens jedem, der ihn
unbefugt gebraucht 2), dann untersagen, wenn dadurch sein Interesse verletzt wird,
dagegen nicht den Gebrauch eines von ihm angenommenen fremden Namens. Zusätze
kann er zu seinem Ges aftsnamen machen, sofern sie nicht Pegen Verbotsgesetze
verstoßen oder geeignet sind, eine Täuschung hervorzurufen. an wird hier § 18
Abs. 2 H.G. B. entsprechend anwenden können. — Den Behörden gegenüber darf er
nur Pinen wahren Namen gebrauchen. — Auf Etablissementsnamen bbesonders
bei Wirten üblich), die er seinem Namen anfügt, findet B.G.B. F5 12 und somit auch
§5 37 Abs. 2 H. 8. keine Anwendung; vielmehr würde der Gebrauch solcher an sich
jedem anderen auch frei stehen. Insoweit es sich um geschäftliche Mißbräuche handelt,
die unter das R.G. zum Schutze der Warenzeichen vom 12. Mai 1894 +5l 14 oder
unter das U.W. G. 5§ 16 fallen, greifen die besonderen Normen dieser Gesetze, ohne
Unterschied, ob es sich um wahre Namen, unwahre Namen oder „besondere Be-
zeichnungen eines Erwerbsgeschäfts“ handelt, Platz. Der Etablissementsname ist
meist ein Phantasiename, er kann aber auch mit dem Gegenstand des Betriebes in
Zusammenhang stehen („Palette“ für ein kleines Malerutensiliengeschäft K.G. in
Johow-Ring XIII S. 161 = O.L.G. Rspr. XXIV S. 168; „Cölner Fleischzentrale“
K. G. in Z. Bl. XIII S. 217). ·
Klagen und verklagt werden kann der Winderlaussa nur unter seinem
bürgerlichen Namen. Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 gilt für ihn nicht. Demnach
wird zwar eine Klageerhebung, die eine die Persönlichkeit des Minderkaufmanns
deutlich feststellende Bezeichnung enthält (als welche sehr wohl die Angabe des Geschäfts-
namens gelten kann) gültig sein, weil die Partei „bezeichnet“ ist (Z. P.O. 8 263 Abs. 2
Nr. 1), aber die genaue Angabe des bürgerlichen Namens ist bis zum urteil nach-
1|) Solch' unwahrer Name wird nicht stets zur Firma im Sinne des H.G.B.,
wie Allfeld S. 62, 68 anzunehmen scheint, ein Einschreiten des Registerrichters aus
87 Abs. 1 rechtfertigt sich nicht ohne weiteres (landers Staub-Bondi Anm. 23).
kin Handwerker z. B., der, um sich dem Strafrichter zu entziehen, unter falschem
Namen sein Gewerbe betreibt, hat damit nicht eine Firma angenommen. Vielmehr
greifen hier die Grundsätze des bürgerl. Rechts Platz. Vgl. darllber Gierke D.P.R.
1 S. 721, Strafgesetzb. "1 3605. — Die Frage, ob der Minderkaufmann sich eines
unwahren Namens bedienen kann, war schon zur Zeit des A.D. H.G.B. bestritten.
Vgl. Kuhn, Der Geschäftsname des Minderkaufmanns Diss. 1911 S. 7ff. ·
)) Nicht unbefugt ihm gegenüber gebraucht ihn der, dem er gestattet hat, ihn
zu gebrauchen (bestritten!).