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zuholen (Z.P.O. "n 253 Abs. 4, 130 Nr. 1. Vgl. O.L. G. Dresden in O. L.G. Rspr.
IV S. 202, Weizsaecker in 3. #. Z.P. XXVII S. 73). Enthält dagegen die Klage eine
falsche Bezeichnung, aus der die Identität des in Wahrheit Beklagten nicht ersichtlich
st, so liegt ein prozessualer Mangel vor, dessen Rüge nur durch Verzicht des Beklagten
entfällt (R.G.3. XXII Nr. 86.) —
Auf Minderkaufleute als Gewerbetreibende findet die neue Bestimmung der
G.O. 5 15a Abs. 1, 4 Anwendung, wonach sie, falls sie einen offenen Laden haben
oder Gast= und Schankwirtschaft betreiben, verpflichtet sind, ihren Familiennamen
mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Ein-
ange des Ladens oder der Wirtschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren Namen in der Aufschrift anzugeben
wäre, so Henügt es, wenn die Namen von zweien mit einem das Vorhandensein
weiterer Beteiligter andeutenden Zusatz aufsgenommen werden. Die Pollizeibehörde
kann im einzelnen Falle die Angabe der Namen aller Beteiligten anordnen (E.H. GB.
Art. 9 Nr. 1).
Eine Veräußerung des Geschäftsnamen,s, sei es, daß er mit dem bürger-
lichen Namen übereinstimmt, sei es daß er Etablissementsname ist, mit dem Geschäft)
seitens des Minderkaufmanns hätte nicht die Wirkungen, welche die Veräußerung
er Firma hat (Seuffert XLVIII S.f.). Insbesondere erwirbt der neue Geschäfts-
inhaber kein absolutes Recht auf Führung des Geschäftsnamens, selbst nicht, wenn
er das Geschäft nachträglich als Vollkaufmann in großem Stile betreibt (Johow
XIII S. 27; K.G. in Entsch. F. G. IX S. 34, O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. VII
S. 148, O. S.G. Jena in Entsch. F. G. XI S. 29— Johow-Ring XILI A 265)
und tritt die Haftung für die Geschäftsschulden nicht in Gemäßheit der §§# 25—27
ein (O.L.G. Rostock in Z. XXXIV S. 566, R.G. Z. LV S. 83 ff., L. . 1911 S. 608;
a. A. Goldmann S. 102). Wohl aber kann sie dem Veräußerer die Verpflichtung
auferlegen, sich des Geschäftsnamens zu enthalten (Bolze II Nr. 989, III Nr. 232
O.L. G. Frankfurt bei Kaufmann IX S. 18), auch könnte sie eine Haftung des Ver-
äußerers für die unter seinem Namen vom Erwerber kontrahierten Geschäfte begründen
(Bolze ll Nr. 676, ec R.G.Z. XII S. 12, XV S. 36, Adler-Clemens Nr. 1843,
O.L.G. Dresden in O. L.G. Rspr. VIII S. 96, O. L. G. Hamburg ebenda XIX S. 292, val.
O. L. G. Hamburg in L. Z. 1911 S. 311), es sei denn, daß dem Dritten diese Tatsachen
bekannt sind. Analog hier §5 15 anzuwenden, wie O. L.G. Hamburg im Recht 09
Nr. 900 will, geht zu weit. — Entsprechendes kann bei Austritt eines Gesellschafters
gelten, wenn der Name des Ausscheidenden weiter geführt wird (O. L.G. Hamm in
O.L. G. Rspr. XXIV S. 129).
Führt der Erwerber oder Erbe des Minderkaufmanns dessen Geschäftsnamen
fort, so kann darin andererseits nach Lage des Falls eine Offerte zu einem Schuld-
übernahmevertrag liegen, der des Akzeptes seitens der Gläubiger bedarf.
b) Die Vorschriften über die Hanudelsbücher (95 38—47) finden auf
Minderkaufleute keine mwendung Die Minderkaufleute sind also nicht verpflichtet,
Bücher zu lhren, Inventur oder Bilanz aufzustellen, die Bücher und Korrespondenzen
aufzubewa ren. Führen sie Bücher, so werden sie durch die Buchführung auch nicht
ollkaufleute (O. L.G. Dresden im Zentralbl. VI S. 769), sie sind nicht verpflichtet, die
Bestimmungen des vierten Abschnitts zu beobachten, sie können sie z. B. in einer
toten Sprache führen, ihre Buchungen in Heften oder Blättern vornehmen, radieren
u. s. w. In Zusammenhang damit steht auch die Vorschrift des § 104, wonach die
sog. Krämermäkler kein Tagebuch zu führen und keine Schlußnoten auszustellen
brauchen. Wieweit die von Minderkaufleuten gemachten Aufzeichnungen Beweiskraft
haben, entscheidet das freie richterliche Ermessen (Z.P.O. 5 286). Hinsichtlich der
Editionspflicht greifen nur die Grundsätze der Z. P.O. ös 422, 428 in Verbindun
mit B.G.B. ö§ 810, 811, nicht § 45 H. G. B., Platz (R.G. in Seuffert l,
Nr. 46), wobei zu bemerken ist, da ihre Geschäftsbücher weit seltener gemeinschaft-
liche Urkunden sein werden, als die andelsbücher von Vollkaufleuten, da es sich
meist um in eigenem Interesse gemachte Einträge handeln wird (R.G. im Recht
1903 S. 605; O.L.G. Dresden im Sächs. Arch. XV S. 623).
1) Im Zweifel wird bei Veräußerung des Geschäfts der Etablissementsname
mit übergehen sollen (Staub.- Bondi F 17 Anm. 6).