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Gleichgültig ist, ob der sich auf die Eintragung Berufende den wahren Tatbestand
kennt oder nicht. Nur wenn die Eintragung dolos herbeigeführt wird, um den
anderen Teil dadurch widerrechtlich zu schädigen, wird die exceptio doli (5826 B.G. B.)
gegeben sein (z. B. eine Frau wird dolos verleitet sich eintragen zu lassen, um ihr
die Möglichkeit der Herabsetzung der Konventionalstrafe oder die Berufung auf das
Gesetz betr. die Abzahlungsgeschäfte zu nehmen). Die Rechtsvermutung beginnt mit
der Eintragung (vorbehaltlich der Wirkung des § 15 Abs. 1) und gilt nur so lange,
als die Eintragung dauert. Mit der Löschung der Firma hört die Rechtsvermutung
für die Zukunft auf (Denkschr. II S. 3149, wiederum vorbehaltlich § 15 Abs. 1).
Sie gilt nur für das unter der eingetragenen Firma betriebene Gewerbe, nicht für
unter anderen Firmen, bezw. Geschäftsnamen betriebene Gewerbe. Sie erstreckt sich
auch nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Eingetragenen und ebensowenig auf den
Betrieb des Gewerbes selbst, die Tatsache des Betriebes muß im Bestreitungsfalle
erwiesen werden. Ist z. B. ein Arzt in das Handelsregister eingetragen, so bleibt
der Gegenbeweis, daß er kein Gewerbe betreibt, offen, oder ist der als Agent Ein-
etragene in Wahrheit Handlungsgehilfe, so hilft ihm § 5 nichts (Preuß. O. V. G.
n Veröffentl. des K. Aufsichtsamts für Vers. VIII Nr. 486), freilich ist bei offenen
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften § 123 zu beachten (Staub-
Pinner §5123 Anm. 5). Doch würde, falls das Gewerbe aufgegeben wird, 5 15 Abfs.
zugunsten des gutgläubigen Dritten eingreifen (R.G. in L.Z. I S. 427). Steht die
atsache des Betriebes aber fest, so greift sie Platz. Sie gilt für sämtliche Arten von
Gewerben, nicht bloß für die eintragungsbedürftigen des §2, sondern auch für die
des § 1. Die letzteren gelangen, wie die Denkschr. II S. 3149 mit Recht hervorhebt,
ohnehin erst bei Großbetrieb unter die Eintragungspflicht, besitzen dann aber auch
die Voraussetzungen, die § 2 aufstellt. Unter Gewerbe werden auch land. und forst-
wirtschaftliche Betriebe inbegriffen sein, obwohl sie im Sinne der G.O. nicht Gewerbe
sind. § 5 gilt also auch für den irrtümlich eingetragenen Land= oder Forstwirt
(Staub- Bondi Anm. 2). Sie gilt sowohl mit Bezug auf die Kaufmannseigen-
schaft, als mit Bezug auf die Vollkaufmannseigenschaft. In letzterer zethehung
ergreift sie insbesondere die eingetragenen Handelsgesellschaften. Einer offenen
Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft, deren Firma in das Handels-
register eingetragen ist, kann nicht entgegen gehalten werden, daß ihr Zweck in
Wahrheit auf den Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes gerichtet sei, oder
daß ihr Gewerbe ein Kleingewerbe sei Sie git dagegen nicht mit Bezug auf die
Rechtsbeständigkeit der Handelsgesellschaft. Erweist sich z. B. die Eingehung der
Gesellschaft wegen Geschäftsunfähigkeit des einen Gesellschafters als nichtig, so heilt die
Eintragung diese Nichtigkeit nicht. Sie gilt nicht bloß für Haupt- sondern auch
für Zweigniederlassungen. Ist als Zweigniederlassung eine in Wahrheit nur zu
Zwecken der Produktion dienende Niederlassung eingetragen, so kann nicht entgegen-
gehalten werden, daß keine Zweigniederlassung vorliege (R.G.. U Nr. 110). Sie
ilt auch für die von der Eintragung abhängigen Rechtsverhältnisse Dritter, z. B.
Üür die Frage, ob der Agent solcher Person Handlungsagent sei, ob der in das
Geschäft Eintretende aus § 28 haftet usw. Die unwiderlegliche Rechtsvermutung
gilt auch nur mit Bezug auf die privatrechtlichen und die damit zusammen-
ängenden prozesfualen (§17 Abs. 2, a. A. Göppert a. a. O., Förster-Kann 3.P.O.
S. 174, vgl. auch G. V.G. 5 101 Nr. 1, Kaufmannsgerichtsges i §§ 1, 5) Beziehungen des
Firmeninhabers zu anderen, hier aber gleichgültig, ob es sich um Tatbestände des
H. G. B. oder eines anderen Gesetzes (z. B. Depotgesetz, Börsengesetz) handelt. Sie
get dagegen nicht, so weit öffentlichrechtliche Beziehungen in Frage kommen.
o wird gegenüber dem Strafrichter auch der Eingetragene sich darauf berufen
können, daß er zur Buchführung nicht verpflichtet gewesen sei. (R.G.Str. bei Goldt-
ammer IIII S.73 vgl.D. J. Z. 1912 S. 1299. eitergehend Kuttner in Iher. Jahrb.
LXI S. 117 Note 1), da sein Gewerbe ein landwirtschaftliches oder nur ein Kleingewerbe
sei, Guch gegenüber der Steuer- und Stempelbehörde (vgl. Denkschr. II S. 3149),
der Handelskammer, wenn es sich um Heranziehung zu Handelskammerwahlen
handelt (Entsch. des pr. O.V.G. XII S. 342, LII S. 390). Wo freilich in öfentlichrecht.
ichen Bestimmungen auf die Eintragung als Kaufmann, nicht auf die Kaufmanns-
eigenschaft Gewicht gelegt wird, wie im G.V. G. § 113 Abs. 1, R.G. v. 16. Mai
1894 §F 8, ist eine solche Berufung ausgeschlossen (anders Staub-Bondi Anm. 4,
Brand Nr. 3, Ehrenberg Hdb. 1 S. 654). — Die unwiderlegliche Rechtsvermutung