58 (Mr. 1—2). 2. Abschnitt. Handelsregister. 61
Der weitaus Wringere Teil der Bestimmungen des zweiten Abschnittes ist
privatrechtlichen Charakters. Zum größten Teil haben wir es mit öffentlich-
rechtlichen Satzungen die meist sich als Ordnungsvorschriften darstellen, zu
tun. Sie umgeben die eigentsiche sedes materiae, den § 15. Der Verwirklichun
des in § 15 zum Ausdruck gebrachten Grundsatzes der Offentlichkeit des Register
dienen alle dem § 15 voraufgehenden und ihm nachfolgenden Sätze des H.G.B., sowie
die Bestimmungen des R. G. über die freiwillige Gerichtsbarkeit.
8 8.
Das Handelsregister wird von den Gerichten geführt.
Entw. 1 87, II § 8.D.F.G.G.; Denkschr. 1 S. 24, 25, II S. 3151; Komm.-Ber.
S. 3874, A.D. H.G. B. Art. 12 Absf. 1.
1. Gerichte, Amtsgerichte. Nach D.F.G.G. 5 125 sind für die Führung des Nr. 1.
Handelsregisters die Amtsgerichte ausschließlich zustän digu). Durch An-
ordnung der Landesjustizverwaltung kann die Führung des Registers für mehrere
Amtsgerichtsbezirke einem Amtssgericht übertragen werden, wovon z. B. für Berlin
Gebrauch gemacht ist, wo das Amtsgericht 1 nicht bloß das Register des Amts-
erichts II, sondern auch der Amtsgerichte Charlottenburg und Neukölln (Rixdorf)
* (Verf. vom 4. Dez. 1899 und 19. April 1906). — Damit ist die in mehreren
undesstaaten (Bayern, Elsaß-Lothringen, Sachsen-Koburg, Bremen, dem größten
Teil des Hamburgischen Staatsgebietes) bisher den Landgerichten oder den
Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen zustehende Kompetenz beseitigt.
Lediglich die Amtsgerichte kommen als Gerichte erster Instanz für die gesamte
Führung des Handelsregisters in Frage, auch für Standesherrn, sofern sie
ein Handelsgewerbe betreiben. Etwaige landesrechtliche Vorschriften über eximierten
Gerichtsstand sind trotz Art. 58 E. B.G.B. auf diesen Fall nicht zu erstrecken (K.G.
in Entsch. F.G. II S. 223ff. = Johow-Ring XXIII A 77). Gleichgültig ist, ob die
Eintragungen erst nach dem 1. Januar 1900 erfolgen oder schon vorher erfolgt sind,
das anze Register ist mit dem 1. Januar 1900 an die Amtsgerichte abzugeben. Die
Denkschrift zum Entwurf des R.G., betr. die freiw. Gerichtsbarkeit § 121 rechtfertigt
die Verweisung an die Amtsgerichte damit, daß sie in dem größten Teile Deutschlands
schon jetzt zuständig seien, daß sie für die Beteiligten leichter erreichbar seien, und die
erforderlichen Verfügungen in der Regel schneller treffen können. So richtig diese
Erwägungen für die auf den Einzelkaufmann und die Bersonalhandelsgeselllcheste
bezüglichen Eintragungen sind, so wenig zutreffend erscheinen sie für Kapitalgesell-
schaften, da diese ihren Sitz meist an größeren Orten haben werden und die hier
auftauchenden juristischen Schwierigkeiten zu bewältigen ein kollegialisch besetztes
Gericht besser in der Lage ist, als ein Einzelrichter.
Die Amtsgerichte haben neben der Führung des Handelsrcgisters auch die
der Genossenschaftsregister — § 10 Abs. 2 des Gen.Gesetzes — der Musterregister —
§ 9 Abs. 1 des Gesetzes betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen — des
Registers für Binnenschiffe — § 120 Abs. 1 des Bimnenschtffahrtsgesetzes — des
Vereinsregisters — B.G.B. § 55 — und des Güterrechtsregisters — B. G. B. F 1558.
— Sie haben endlich meist die Führung des Grundbuches. — Die Amtsgerichte als
Registerbehörden tragen den Namen „Registergericht“ (5§ 13, 14) und werden als
solche dem „Prozeßgericht“ gegenübergestellt.
2. Einzelrichter. Das Registergericht wird durch den Einzelrichter und Nr. 2.
nur diesen (D.F.G.G. § 8, G. .G. § 194) dargestellt. Uber die gesetzlichen Gründe
zur Ausschließung eines Richters von der Ausübung des Registerrichteramtes
D.F. G. G. § 6. Die von einem kraft Gesetzes ausgef chlossenen Richter vorge-
nommenen registerrichterlichen Handlungen bleiben gültig, ebenda § 7.
1) In den Konsulargerichtsbezirken führt auf Grund des R.G. v. 7. April 1900
&7 der deutsche Konsul, in den Schutzgebieten nach dem Schutzgebietsgesetz § 2 der
vom Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte das
Handelsregister.