88 (Nr. 5). 2. Abschnitt. Handelsregister. 63
Geschäftsfähigkeit des Kaufmanns, für die Handlungsvollmacht, für die Einwilligung
des Ehemannes in den Handelsbetrieb seiner Frau, die Eheverträge, R.G. Z.
LXIII S. 248, Denkschrift II S. 3151)1) fällt in Zukunft, d. h. sowet das alte
Güterrecht nicht mehr maßgebend ist (dazu O. L.G. Stettin in O. L.G. Rspr. VI S. 158),
fort. Tatsachen, die vom Reichsrecht nicht vorgesehen sind, können nicht in das
Handelsrezistr eingetragen werden Gol K.G. in Entsch. F.G. IX S. 159ff. -—
Johow--Ring □# A153 = O.L.G. Rspr. XIX S. 294, wo ausgeführt ist, daß die
vertragsmäßige Regelung der Vertretung einer Erbengemeinschaft nicht eintragungs-
fähig. näi, da es sic nicht um die Vertretung einer offenen Handelsgesellschaft noch
um die Prokura handle, ferner Johow-Ring XXV A 250, XXIX A 92 O. L.G.
Rspr. X S. 232), XXXVII A 141, Entsch. F. G. XII S. 217, R.G. in D.J.Z. 05,
S. 316, O.K. G. Dresden in Zentralbl. XI S. 517 — Annalen XXXII S. 383 ldie
Eintragung des Besetlichen Vertreters eines minderjährigen Kaufmanns ist aus-
gesäofn. Vgl. auch Busch XXIV S. 285: nicht eintragungsfähig die Uber-
assung der Liquidation eines Einzelgeschäfts an einen Gläubigerausschuß). Das
K.G. trägt allerdings Fälle ein, bei denen man zweifeln kann, ob die Ein-
tragung zulässig ist, so die Erbengemeinschaft (vgl. bei §5 31), die Erweiterung der
Prokura. Auch der Hauptbevollmächtigte einer ausländischen oder außerstaatlichen
Versicherungsunternehmung braucht und darf nicht eingetragen werden (Bruck
in L. Z. 1911, S. 182ff.):). Die unstatthafte Eintragung erzeugt nicht die Wir-
kungen, die sonst an die Eintragung geknüpft sind. — Auch werden nur fertige
Tatsachen eingetragen, Eintragungen von Vormerkungen nach Art des Grund-
buches sind für das Handelsregister ausgeschlossen, vgl. Staub-Bondi Exkurs
u § 8 Anm. 6, a. A. Makower 5 12, V. — Der Inhalt der einzelnen
intragungen bemißt sich nach Lage des Falles. Grundsätzlich genügt die
Eintragung eines kurzen, die Essentialien enthaltenden Vermerkes (z. B. bei
Eintragung der Annahme, Anderung oder des Erlöschens der Firma (55 29, 31),
der Konkurseröffnung (§ 32), der Eintragung einer juristischen Person vat §5 33,
34), der Prokura (5 54) und bei sämtlichen die Handelsgesellschaften betreffenden
Tatsachen (vgl. die 55 106, 162, 198, 201 Abs. 3, 277 Abs. 2). Selbst wo das
Gesetz von der Eintragung einer Vereinbarung spricht (5 25 Abs. 2), ist
nicht gemeint, daß der Wortlaut, sondern nur daß der wesentliche Bestandteil
der Vereinbarung zur Eintragung gelangt. Das Geseg hat mit dem älteren,
an die Deposition erinnernden Standpunkt, wonach die Eintragungen Kopien der
zugrunde liegenden Urkunden sind, gebrochen. Es ist zu dem Intabulations-
prinzip, wonach auf Grund des Urkundenmaterials Vermerke gemacht werden, über-
gegangen. Hin und wieder besteht die Eintragung nur in einer Bezugnahme auf
ie eingereichten Urkunden (55 34 Abs. 3, 277 Abf. 2). Z
ede Eintragung soll datiert und mit der in des zuständigen Be-
amten versehen sein (D.F.G.G. § 130 Abs. 1). Die Unterlassung der Beobachtung
deser!e Vorschrift hat Nichtigkeit nicht zur Folge (D.F.G.G. § 7, R.O. H.G. XX
).
ie eintragungsbedürftigen Tatsachen stellen entweder rechtserzeugende (neu-
begründende oder umgestaltende) oder rechtsaufhebende (zum Erlöschen bringende)
Hergänge dar. Je nachdem unterscheidet man (positive) Eintragungen und
(negative) Löschungen. Auch das H. G. B. (vgl. 5 3 Abs. 2) und noch mehr das
DG. Gonl. 5 141) verwendet diese Terminologie. In Wahrheit handelt es sich
in beiden Fällen um Eintragungen. Von Löschung spricht das D.F.G.G. aber
noch in einem anderen Sinne. Ist eine Eintragung erfolgt, obwohl sie wegen
Fehlens einer wesentlichen, formellen oder materiellen (ugl. R.G. in J.W. 1902,
1) Hinsichtlich der Einwilligung des Ehemannes in den Handelsbetrieb der
Ehefrau und der Eheverträge tritt an Stelle des Handelzregtsters das Güterrechts-
register. B.G.B. 85 1405, 1435. Doch soll nach der Meckl. Schwer. A. V. zum
D.F.G.G. das Gericht, welches das Güterrechtsregister führt, von jeder die güter-
rechtlichen Verzältmt ssee der Ehegatten betreffenden Eintragung eine beglaubigte
uch dem Registergericht mitteilen und dieses soll durch einen „Vermerk“ im
Han Gregister darauf hinweisen. ·
2) Die eingetragenen sind von Amts wegen zu löschen, sobald das bisherige
Recht nicht mehr maßgebend ist. Vgl. preuß. Ausführungsgesetz zum H.G. B. Art. 2.