Nr. 6.
Nr. 7.
64 I. Buch. Handelsstand. §˙ 8 (Nr. 5—7).
S. 172391 K.G. in O. L. G. Rspr. XIV S. 158 = Johow.Ring XXXIV Au126f.
O.L. G. Jena in Entsch. F.G. XII S. 46) Voraussetzung (nur solcher, nicht jedes
Verstoßes gegen irgendein Gesetz, K.G. in Johow= Ring XILI A 115 = Entsch.
F. G. XI S. 114ff., vgl. K.G. in Entsch. F.G. XII S. 60, z. B. nicht, weil die
Führung einer Firma gegen das Wettbewerbsgesetz verstoßt) unzulässig war, so
kann sie gelöscht werden (D.F.G.G. §§ 142—144). Bei Ausübung dieser Be-
fugnis wird der Registerrichter sorgfältig die Interessenlage zu erwägen haben
(K.G. in O.L. G. Rspr. XXV S. 412, Bayer. Obst. Ld.G. ebenda V S. 446). So
wird er die Löschung der unzulässigen Lirna einer Aktiengesellschaft so lange
hinausschieben, bis eine neue Firma gemäß § 310 H.G.B. angenommen ist (dazu
Marcus in Holdheim XXI S. 52, 121). Diese Löschung ergeht von Amts wegen,
doch können Private oder Behörden den Anstoß zur Löschung geben (darüber bei
8 37 Nr. 4). Diese Löschung ist die eigentliche Löschung. Sie zerstört den durch
die Eintragung erweckten Anschein des Vorhandenseins der intabulierten Tatsache,
sie macht die Eintragung rückgängig. — Stets erfolgt die Löschung aber durch Ein-
tragung eines Löschungsvermerkes.
e) Die Bekanntmachungen der Eintragungen. Darüber bei §§ 10, 11.
f) Die Benachrichtigung der Beteiligten sowie der Behörden nach Maß-
gabe der einzelnen Bestimmungen. In ersterer Beziehung kommt zumal D.F.G.G.
§ 130 Abs. 2 in Betracht, nach dem jede Eintragung, gleichgültig ob eine öffent-
liche Bekanntmachung erfolgt oder nicht, demjenigen, der sie beantragt hat, mitzu-
teilen ist, sofern er nicht darauf verzichtet hat, ferner D. S. G.G. 5§F 141—144, wonach
die von Amts wegen in Aussicht genommenen Löschungen den Beteiligten vorher
unter Setzung einer angemessenen Frist behufs etwaiger Erhebung eines Wider-
spruches mitgeteilt werden sollen. In letzterer Hinsicht ist hervorzuheben, daß die
Eintragung sowie Löschung einer Zweigniederlassung von Amts wegen der Register-
behörde der Hauptniederlassung mitzuteilen ist (D.F.G. § 131).
» g) Die Aufbewahrung der zur Aufbewahrung beim Registergericht be-
stimmten Urkunden, z. B. Zeichnungen von Unterschriften (§5 12), Satzungen von
juristischen Personen (5 33), die zahlreichen in § 195 Abs. 2 aufgeführten Schrift-
stücke. Die Aufbewahrung hat in uUrschrift oder, soweit dies zugelassen ist, in be-
glaubigter Abschrift (vgl. z. B. § 195 Abs. 5) zu erfolgen.
h) Die Erteilung von Abschriften der Eintragungen und eingereichten
Schriftstücke, sowie von Bescheinigungen. Darüber bei §+ 9.
i) Die gehörige Instandhaltung des Registers und der Registerakten.
5. Weitere Funktionen des Registerrichters. Das H.G.B. weist dem das
Handelsregister führenden Amtsrichter noch weitere, aus der Registerführung sich
nicht ergebende Funktionen zu. Sie beruhen auf dem Gedanken, eine Art ober-
vormundschaftliche Behörde in Handelssachen oder ein schnell funktionierendes
Vertrauensorgan für die Beteiligten an Stelle des Prozeßrichters zu schaffen.
Alle diese Funktionen liegen dem Registerrichter als solchem ob, gehören somit, wenn
die Führung des Handelsregisters für mehrere Bezirke einem Amtsgericht über-
tragen wurde, zur Zuständigkeit dieses Amtsgerichts. (Dagegen stehen die sonst in
D. F.G.G. § 145 aufgeführten Amtsgeschäfte, z. B. die Verklarung, nicht dem Register-
richter als solchem, sondern dem Amtsgericht selbständig zu, vgl. D.F.G.G. § 145
Abs. 2). Zu ihnen gehören u. a.:
a) Das Verbot der Führung einer nicht zustehenden Firma (5 37 Abs. 1).
b) Die Leitung der konstituierenden Generalversammlung einer Aktiengesell-
schaft (§5 196 Abs. 2).
c) Die Ernennung und Abberufung von Liquidatoren (§§ 146 Abs. 2, 147,
295 Abs. 2, 3, 302 Abs. 4.
d) Die Bestimmung des Gesellschafters oder eines Dritten, bei dem die
Bücher und Papiere einer aufsgelösten Gesellschaft in Verwahrung gegeben werden
(5# 157 Abs. 2, 302 Abf. 2).
e) Die Anordnung von Aufklärungen auf Antrag eines Kommanditisten oder
Stillen (55 166 Abs. 3, 338 Absf. 3).
) Die Ernennung von Revisoren (5§8 192 Abs. 3, 266 Abs. 2) und die Ent-
scheidung von Streitigkeiten zwischen ihnen und den Gründern (5 194 Abf. 1).