88 (Nr. 7-8). 2. Abschnitt. Handelsregister. 65
9) Die Ermächtigung zur Berufung einer Generalversammlung (8 254 Abs. 3).
h) Die Bestellung besonderer Vertreter zur Führung eines Rechtsstreites nach
Maßgabe von s8 268 Abs. 2.
i) Die Anhaltung der Organe der Aktiengesellschaft und Kommanditgesell-
schaft auf Aktien zu obliegenden Handlungen, vgl. § 319 Abs. 1, § 325 Nr. 9.
6. Verfahren der Registerbehörde. Beschwerde (Literatur: die Kommentare Nr. 8.
zum D.F.G.G., Brand und Ehrenberg a. a. O., insbes. Ehrenberg Hdb. 1
S.590 ff. Das Nähere über die Beschwerde gehört nicht hierher). Das Re sergeyicht
übt seine Funktionen aus als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Uber
den Gang des Verfahrens normiert somit nicht die J. P.O. sondern das R.G. über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (IS 8—33). Im einzelnen gilt:
a) Der Registerrichter erläßt nicht Urteile, sondern Verfügungen, die
durch Eintragungen vollzogen werden, die Eintragung selbst ist mur die Vo ziehung
einer Verfügung (O.L. G. Hamburg in Entsch. F. G. VII S. 243ff., K.G. in O.L.G.
Rspr. XXIII S. 361 ff. — Johow-Ring XII A 102, anders Josef in L.. 1912 S. 66,
Holdheim 1907 S. 134 f. und sonst.). Die Verfügungen sind entweder socche welche
die Eintragung gebieten und durch Eintragung vollzogen werden, oder solche, welche
an die Parteien sich richten. Letztere werden wirksam mit der Bekanntmachung an
denjenigen, für den sie ihrem Inhalte nach bestimmt sind. Ist dieser anwesend, so
kann die Verfügung ihm zu Protokoll eröffnet werden. Ist er abwesend, so erfolgt
sie, wenn mit ihr der Lauf einer Frist beginnt, durch Zustellung, sonst in form-
loser Weise. Vgl. D.F.G.G. 5 16. Die eine Eintragung ablehnende Verfügung
ist nach der preuß. Min. Verf. vom 7. November 1899 § 4 mit Gründen zu versehen
(dazu K. G. in Entsch. F. G. IV S. 29 = Johow-Ring XXVII A55). Gegen die Ver-
sögung findet nicht Berufung, sondern Beschwerdet) nach näherer Maßgabe von
D. F. G. G. 88 20, 132ff. statt, aber nur soweit, als das Gesetz nicht ein anderes Rechts-
mittel (Einspruch, Widerspruch) gewährt (wie beim Offizial-Strafverfahren nach
§. 14, vgl. ferner § 132, 142 ff. D.F.G.G.). Soweit ein anderes Rechtsmittel gewährt
ist, wird das gewöhnliche: eschwerdeverfahren ausgeschlossen. Konkurriert Offizial-
strafverfahren und gewöhnliches Beschwerdeverfahren, so geht ersteres vor (K.G.
in Entsch. F. G. IX S. 250 = Joh.-R. XXXVII A188, K.G. in Entsch. F. G. X
S. 23, a. A. Josef bei Holdheim XXI S. 68). Auch gegen Eintragungen
selbst, einschließlich der Löschungen, gibt es nicht das Rechtsmittel der Beschwerde
mit bem Ziel auf Löschung; hier greifen vielmehr die 55 142ff. D.F.G. G. ein,
soweit nicht durch freiwillige Anmeldung die Löschung wieder beseitigt wird (K.G.
in Johow. Ring XXXII A 172, XLI A 104 vgl. K.G. in O.L. G. Rspr. XII
S. 218ff., Entsch. F.G. XIII S. 42, O. L. G. Hamburg in Entsch. F.G. VII S. 241;
anders Josef a. a. O., Marcus in Holdheim XXII S. 106, 122, sowie be-
züglich der Löschungen Ehrenberg S. 603). Die Beschwerde geht an die Kammer
für Handelssachen, soweit solche nicht besteht, an die Zivilkammer des Landgerichts
als Beschwerdegerichts; gegen die Entscheidungen des Zeschwerdegerichts ist das
Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer
Verletzung des Gesetzes (einschließlich der ministeriellen Rechtsverordnungen vgl. K.G.
in Johow-Ring XXIX A 213 = O.L.G. Rspr. X S. 332) beruht. Die weitere
Beschwerde geht an einen Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in Preußen lediglich
das Kammergericht (Art. 7 des Preuß. A.G. zum D.F.G.G.), in Bayern ledigli
das Oberste Landesgericht. Will dieses bei der Auslegung einer reichsgesetzlichen
Vorschrift über eine Angelegenheit der jurisdictio voluntaria von der auf weitere
Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von
der Entscheidung des Reichsgerichts abweichen, so hat es die Sache dem Reichs-
gericht unter Begründung seiner Rechtsauffassung vorzulegen, das Reichsgericht hat
dann darüber zu entscheiden. Von selbst ist das Reichsgericht zum Einschreiten
nicht befugt (R.G. in D. J.3. 1901 S. 260).
1) Einfache oder sofortige, letztere z. B. gegen den Beschluß, durch den
eine Ordnungsstrafe festgesetzt oder der Einspruch verworfen oder ein Widerspruch
gegen eine Löschung zurückgewiesen wird D.F.G.G. 5 139, § 141 Abs. 3, gegen die
Verfügungen der in D.F.G.G.--= 145, 146 bezeichneten Art.
Lehmann= King, Handelsgesetzbuch. I. 2. Aufl. 5