Nr. 9.
Nr. 10.
66 I. Buch. Handelsstand. 58 (Nr. 8—10).
Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Recht (privates oder öffentliches, z. B.
das Recht der Handwerkskammern, über die Beilegung von Meistertiteln zu wachen
vgl. R.G. Z. LX S.196 = Entsch. F. G. V S. 227, K. G. in Entsch. F. G. VII S. 1966
Sebew Ring KSIII A 117) durch die Verfügung beeinträchtigt worden ist (hierzu
37 Nr. 4, § 8 Nr. 3). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, daß die Verfügung eines
ntrages bedurfte und in der Zurückweisung des Antrages besteht. Hier hat die
Beschwerde nur der Antragsteller (D.F.G.G. § 20 Abs. 2). Die Beschwerde kann
auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden. Aufschiebende Wirkung hat sie
nur dann, wenn sie gegen die Festsetzung einer Strafe gerichtet wird (Fälle des
H. G. B. § 14, 37, 319, 325). Doch kann der Registerrichter die Aussetzung der
Vollziehung seiner Verfügung stets selbst anordnen und das Beschwerdegericht kann
vor seiner Entscheidung durch einstweilige Anordnung die Aussetzung der Voll-
ziehung der angefochtenen Verfügung anordnen. — Der Registerrichter kann selbst
ohne Beschwerde die Verfügung nachträglich ändern, wenn er sie für ungerecht-
fertigt hält. Ausgenommen sind zwei Fälle. Einmal, der Registerrichter hat den
Erlaß einer antragsbedürftigen Verfügung abgelehnt, dann * er die ablehnende
Verfügung nur auf Antrag ändern. Sodann, es ist eine der sofortigen Beschwerde
unterliegende Verfügung erlassen. Sie darf nach erfolgter Bekanntmachung an
die Beteiligten der Registerrichter nicht mehr einseitig ändern, vor der Bekannt-
machung steht ihm das Recht der Anderung zu.
b) Die Verfügung des Registerrichters ergeht entweder auf Antrag ssei es
privaten, sei es der Behörde, vgl. z. B. V.A.G. § 67 Abs. 3) oder von Amts
wegen. Einen Antrag setzen negelmäßig die Verfügungen von Eintragungen
voraus 1). Nur ausnahmsweise nimmt das Registergericht Eintragungen von Amts
wegen vor (z. B. in den Fällen des H.G.B. §§ 31 Abs. 2, 32, 34 Abfs. 4, 5, 148
Abs. 2, 296 Abs. 3, D.F. G.G. 55 141—144, V.A.G. § 67 Abs. 3). Und auch dann
hat es meist die Beteiligten vorher von dem beabsichtigten Schritt zu benachrichtigen
und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs, der an
Stelle der Beschwerde tritt (K. G. in Johow-Ring XXXVII A 194 vgl. Josef in
Holdheim XIX S. S5) zu gewähren, wie es andererseits Privaten nicht verwehrt ist, die
Löschung anzuregen (O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. VIII S. 241). Auch die dem
Registerrichter durch das Gesetz besonders zugewiesenen, oben bei Nr. 7 behandelten
Funktionen setzen meist einen Antrag voraus. — Dagegen wird der Registerrichter
von Amts wegen tätig, soweit es sich darum handelt, den Privaten zur Vor-
nahme ihm auferlegter öffentlich-rechtlicher Pflichten anzuhalten (§ 14), also ihn zu
veranlassen, den Antrag (die Anmeldung) oder die Einreichung von Schriftstücken
zum Handelsregister vorsumehmen. Ebenso ordnet der Richter von Amts wegen
die Publikation der Eintragung und die Mitteilung an die Beteiligten an. Und
endlich hat er stets — soweit dies erforderlich erscheint — im Laufe des Verfahrens
von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittelungen
zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen (D.F.G.G. 12).
c) Der Gang der Verhandlung wird, auch wo ein Antrag erforderlich
ist, von den Grundsätzen der Reichszivilprozeßordnung nur insoweit beherrscht, als
das Gesetz auf diese verweist, so hnsichtüch des Armenrechts (D.F.G.G. § 14), der
Vorschriften über den Zeugenbeweis, den Beweis durch Sachverständige und das
Verfahren bei der Abnahme von Eiden (Näheres ebenda § 15). Im übrigen unter-
steht es nicht den Grundsätzen des kontradiktorischen Verfahrens. Der Antrag (die
nmeldung zur Eintragung) wird nicht in der Form der Klageerhebung gestellt,
sondern in der Form des einseitigen, sich an den Registerrichter wendenden münd-
lichen oder schriftlichen Petitums. Der Gegner des Antragstellers ist Schsiens zu
hören (D.F.G.G. §. 146). Die Verhandlung erfolgt nicht notwendig öffentlich und
mündlich, die Beteiligten haben keinen Anforuch arauf, im Beweistermin hinzu-
gegogen zu werden (K.G. in Z. LV S. 297), oder sonst gehärt u werden (O. L. G. Ham-
urg im Recht 1905 S. 544 = Entsch. F.G. VI S. 50). Die Grundsätze über das Ver-
säumnisverfahren finden keine Anwendung weder auf den Gegner des Antragstellers
1) Doch folgt daraus nicht, daß die Eintragung, die ohne forngerechten
Autrag geschieht, unter allen Umständen zu löschen ist (vgl. K.G. in Entsch. F.G.
XII S. 60).