Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 9. 
Nr. 10. 
66 I. Buch. Handelsstand. 58 (Nr. 8—10). 
Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Recht (privates oder öffentliches, z. B. 
das Recht der Handwerkskammern, über die Beilegung von Meistertiteln zu wachen 
vgl. R.G. Z. LX S.196 = Entsch. F. G. V S. 227, K. G. in Entsch. F. G. VII S. 1966 
Sebew Ring KSIII A 117) durch die Verfügung beeinträchtigt worden ist (hierzu 
37 Nr. 4, § 8 Nr. 3). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, daß die Verfügung eines 
ntrages bedurfte und in der Zurückweisung des Antrages besteht. Hier hat die 
Beschwerde nur der Antragsteller (D.F.G.G. § 20 Abs. 2). Die Beschwerde kann 
auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden. Aufschiebende Wirkung hat sie 
nur dann, wenn sie gegen die Festsetzung einer Strafe gerichtet wird (Fälle des 
H. G. B. § 14, 37, 319, 325). Doch kann der Registerrichter die Aussetzung der 
Vollziehung seiner Verfügung stets selbst anordnen und das Beschwerdegericht kann 
vor seiner Entscheidung durch einstweilige Anordnung die Aussetzung der Voll- 
ziehung der angefochtenen Verfügung anordnen. — Der Registerrichter kann selbst 
ohne Beschwerde die Verfügung nachträglich ändern, wenn er sie für ungerecht- 
fertigt hält. Ausgenommen sind zwei Fälle. Einmal, der Registerrichter hat den 
Erlaß einer antragsbedürftigen Verfügung abgelehnt, dann * er die ablehnende 
Verfügung nur auf Antrag ändern. Sodann, es ist eine der sofortigen Beschwerde 
unterliegende Verfügung erlassen. Sie darf nach erfolgter Bekanntmachung an 
die Beteiligten der Registerrichter nicht mehr einseitig ändern, vor der Bekannt- 
machung steht ihm das Recht der Anderung zu. 
b) Die Verfügung des Registerrichters ergeht entweder auf Antrag ssei es 
privaten, sei es der Behörde, vgl. z. B. V.A.G. § 67 Abs. 3) oder von Amts 
wegen. Einen Antrag setzen negelmäßig die Verfügungen von Eintragungen 
voraus 1). Nur ausnahmsweise nimmt das Registergericht Eintragungen von Amts 
wegen vor (z. B. in den Fällen des H.G.B. §§ 31 Abs. 2, 32, 34 Abfs. 4, 5, 148 
Abs. 2, 296 Abs. 3, D.F. G.G. 55 141—144, V.A.G. § 67 Abs. 3). Und auch dann 
hat es meist die Beteiligten vorher von dem beabsichtigten Schritt zu benachrichtigen 
und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs, der an 
Stelle der Beschwerde tritt (K. G. in Johow-Ring XXXVII A 194 vgl. Josef in 
Holdheim XIX S. S5) zu gewähren, wie es andererseits Privaten nicht verwehrt ist, die 
Löschung anzuregen (O. L.G. Hamburg in O.L.G. Rspr. VIII S. 241). Auch die dem 
Registerrichter durch das Gesetz besonders zugewiesenen, oben bei Nr. 7 behandelten 
Funktionen setzen meist einen Antrag voraus. — Dagegen wird der Registerrichter 
von Amts wegen tätig, soweit es sich darum handelt, den Privaten zur Vor- 
nahme ihm auferlegter öffentlich-rechtlicher Pflichten anzuhalten (§ 14), also ihn zu 
veranlassen, den Antrag (die Anmeldung) oder die Einreichung von Schriftstücken 
zum Handelsregister vorsumehmen. Ebenso ordnet der Richter von Amts wegen 
die Publikation der Eintragung und die Mitteilung an die Beteiligten an. Und 
endlich hat er stets — soweit dies erforderlich erscheint — im Laufe des Verfahrens 
von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittelungen 
zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen (D.F.G.G. 12). 
c) Der Gang der Verhandlung wird, auch wo ein Antrag erforderlich 
ist, von den Grundsätzen der Reichszivilprozeßordnung nur insoweit beherrscht, als 
das Gesetz auf diese verweist, so hnsichtüch des Armenrechts (D.F.G.G. § 14), der 
Vorschriften über den Zeugenbeweis, den Beweis durch Sachverständige und das 
Verfahren bei der Abnahme von Eiden (Näheres ebenda § 15). Im übrigen unter- 
steht es nicht den Grundsätzen des kontradiktorischen Verfahrens. Der Antrag (die 
nmeldung zur Eintragung) wird nicht in der Form der Klageerhebung gestellt, 
sondern in der Form des einseitigen, sich an den Registerrichter wendenden münd- 
lichen oder schriftlichen Petitums. Der Gegner des Antragstellers ist Schsiens zu 
hören (D.F.G.G. §. 146). Die Verhandlung erfolgt nicht notwendig öffentlich und 
mündlich, die Beteiligten haben keinen Anforuch arauf, im Beweistermin hinzu- 
gegogen zu werden (K.G. in Z. LV S. 297), oder sonst gehärt u werden (O. L. G. Ham- 
urg im Recht 1905 S. 544 = Entsch. F.G. VI S. 50). Die Grundsätze über das Ver- 
säumnisverfahren finden keine Anwendung weder auf den Gegner des Antragstellers 
1) Doch folgt daraus nicht, daß die Eintragung, die ohne forngerechten 
Autrag geschieht, unter allen Umständen zu löschen ist (vgl. K.G. in Entsch. F.G. 
XII S. 60).
	        
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