5 8 (Nr. 10—13), 8 9. 2. Abschnitt. Handelsregister. 67
noch auf den Beschwerdeführer (Brand § 14 Anm. 13). Das Gericht hat die
objektive Wahrheit zu ermitteln, die Prozeßvorschriften Über das gerichtliche Geständnis
gelten nicht. Die Beteiligten können mit Beiständen erscheinen, sie können sich, so-
weit der Registerrichter nicht das persönliche Erscheinen anordnet, auch durch Be-
vollmächtigte vertreten lassen, die auf Anordnung des Gerichts oder auf Verlangen
eines Beteiligten die Bevollmächtigung durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht
nachzuweisen haben (D.F.G.G. 13). Der Begriff der Rechtskraft ist zwar gegeben
(§ 31 D.F.G.G.), aber von den zivilprozessualen Wirkungen einer rechtskräftigen
ntscheidung unter Parteien ist bei dem Amtscharakter des Verfahrens keine Rede
(K. G. in Johow-Ring XXXVII A 187). Insbesondere kann wegen neuer, rechtlich
selbständiger Tatbestände immer von neuem vorgegangen werden.
d) Die Gerichtssprache ist die heutsche, G.V. , D. F.G.G. § 8. Dem. Nr. 11.
emäß haben Eintragungen und Publikationen in deutscher Sprache zu erfolgen.
ind die beteiligten Personen, mit denen verhandelt wird, der deutschen Sprache
nicht mächtig, so ist nach den Vorschriften des G.V.G. § 187 f. ein Dolmetscher
zuzuziehen. D.F.G.G § 8. Doch bedarf es der Züziehung eines Dolmetschers dann
nicht, wenn der Richter der Sprache, in der sich die beteiligten Personen erklären,
mäschtig ist. Auch ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die
beteiligten Personen darauf verzichten, D.F.G.G. J 9.
Die Sitzungspolizei handheot der Registerrichter nach den Vorschriften
des G.V.G. Js 177—185, D.F.G.G. F 8.
Auf das gerichtliche Perfahren in allen dem Registergericht zustehenden Sachen
sind die Gerichtsferien ohne Einfluß, D.F.G.G. 8 10.
e) Da, wo die dem Registergericht obliegende Entscheidung von der Beur- Nr. 12.
teilung eines streitigen Rechtsverhältnisses abhängt (z. B. bei Streit über die
Berechitgung zur Firmenführung zwischen zwei Personen), kann das Re istergerict
und ebenso das Beschwerdegericht (K.G. in Entsch. F. G. V S. 185) nach pflichtge-
mäßem Ermessen die Verfügung aussetzen, bis über das Verhältnis im Wege des
kontradiktorischen ersareus durch den Prozeßrichter entschieden ist (analog Z. P.O.
§148). Ist der Rechtsstreit nicht anhängig, so kann es einem der Beteiligten eine
Fist zur Erhebung der Klage bestimmen, D.F.G.G. 5 127. Entsprechend wird bei
chweben eines anderen eaßrene der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dessen Erledi-
gung präjudiziell ist, dem Registergerichte die Berechtigung zustehen, die Verfügung
auszusetzen, bis die Entscheidung erfolgt ist (K.G. in Entsch. F. IX S. 90). Im
übrigen ist der Registerrichter keineswegs gezwungen, ja auch nur berechtigt, von der
Prüfung streitiger Rechtsfragen selbst ganz abzusehen, er kann vielmehr die Vor-
aussetzungen für sein Einschreiten selbst feststellen und muß dies, soweit nicht be-
sondere Gründe eine Entscheidung des Prozeßgerichts wünschenswert machen (K.G.
in Entsch. F.G. XII S. 60). So könnte er, wenn ein Gesellschaftsvertrag wegen arg-
listiger Täuschung von einem Gesellschafter angefochten ist, während der andere Ge-
sellschafter die Einsetzung eines Liquidators beantragt, prüfen, ob überhaupt eine
offene Handelsgesellschaft jemals vorlag, und die Liquidatorenbestellung ablehnen,
auch die Firma löschen (K.G. in O.L.G. Faar XXI S. 53 = Entsch. F.G. X S. 214,
Marcus in Holdheim XX S. 324, Josef im Recht 1910 S. 464).
7. Für den zweiten Abschnitt kommen nur die der Führung des Handels= Nr. 13.
registers unmittelbar dienenden Tätigkeiten (oben bei Nr. 4—6) des Register-
ri diers in Betracht. Die ihm sonst durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben (oben
bei Nr. 7) sind an den betreffenden Stellen zu würdigen.
8. Die nähere Einrichtung des Handelsreisters ist Sache der Einzelregierungen.
In Preußen besteht es aus 2 Abteilungen, Abteilung A für Firmen von Einzel-
kaufleuten, offenen H.G. und Kommanditgesellschaften, und Abteilung B für Aktien-
kommanditgesellschaften, Gebllschaften m. b. H., jurist. Personen der in §§ 33, 36
6.e . bezeichneten Art und Vers.-Vereinen a. G. Vgl. Allg. Verf. vom 7. 11. 99.
und 20. 6. 02.
9.
Die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister
eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet.
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