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68 J. Buch. Handelsstand. 89 (Nr. 1- 2).
Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; das
gleiche gilt in Ansehung der zum Handelsregister eingereichten Schrift-
stücke, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Ab-
schrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu er-
teilen, daß bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Ein-
tragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung nicht
erfolgt ist. ·
Entw. 1 § 8, II § 9; Denkschr. I S. 25, II S. 3151; Komm. Ber. S. 3874,
A. D. H.G.B. Art. 12 Absf. 2.
§9 führt den Grundsatz der Offentlichkeit des Handelsregisters in
mehreren Richtungen durch.
1. Recht der Einsicht. Er gestattet jedem die Einsicht des Handelsregisters
" sowie der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke. Es besteht also für das
Publikum schlechthin — ohne Glaubhaftmachung eines Znteresses wie es in § 34
D. F.G. G. sonst vorgeschrieben ist, — ein Recht auf Einsicht. Die Einsicht kann aber
nur verlangt werden während der Dienststunden und im Amtslokale. Ein Recht
auf Zusendung des Handelsregisters ist nicht gewährt. Das Recht auf Einsicht
schließt das Recht, sich selbst Abschrift zu nehmen, in sich. Das Recht auf Einsicht
bezieht sich auf das Register selbst und auf die zum Register eingereichten Schrift-
stücke (Anmeldungen, Zeichnungen von Unterschriften, Statuten usw.). Es bezieht
sich auch auf die aufgenommenen Protokolle, soneit sie Belege und Unterlagen der
Eintragungen enthalten (K.G. in Entsch. F. G. II S. 70 — Johow-Ring XXII A 889).
Alle vom Registerrichter aufbewahrten Urkunden, die zur Prüfung der Rechtsgültig-
keit der Eintragung unentbehrlich sind oder über nicht eingetragene, für Dritte er-
hebliche Tatsachen Auskunft geben, sind darunter begriffen (Denkschr. II S. 3152).
Das Recht auf Einsicht dieser geht also weiter, als die allgemeinen Vorschriften des
O. . G. G. § 34 S. 1 es zulassen, es entspricht dem Recht auf Einsicht in das Vereins-
und Güterrechtsregister (B G. B. 55 79, 1563). Doch bezieht es sich nur auf das
Handelsregister oder dessen Unterlagen. Keineswegs umfaßt es alle vom Re-
gisterrichter geführten Akten. Soweit vielmehr der Registerrichter sonst, (z. B. nach
8 166 Abs. 3) tätig wird, hängt die Gestattung der Einsicht in die Gerichtsakten
von ihm ab und er darf sie nach D.F.G.G. § 34 S. 1 nur insoweit gestatten, als
der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (Birkenbihl im Archiv für
bürgerl. Recht VI S. 227). Das gleiche gilt für alle Bestandteile der Registerakten,
die nicht notwendige Unterlagen der Eintragungen bilden, z. B. die durch ein Ord-
nungsstrafverfahren entstandenen Verhandlungen, die Gesuche um Erteilung von
Abschriften.
2. Recht auf Erteilung von Abschriften. 5 9 gewährt jedem — auch ohne
Nachweis eines Interesses — ein Recht auf Erteilung einer Abschrift der Eintragung,
sei es einer einfachen, sei es einer beglaubigten Abschrift, natürlich gegen Erlegung
der Kosten. Auch in dieser Hinsicht geht § 9 weiter als D.F.G.G. 5 34 S. 2. Das
Recht bezieht sich aber nur auf die Eintragungen selbst, nicht auf deren Unterlagen.
— * 9 gewährt ferner jedem, der ein berechtigtes (nicht ein „rechtliches“ vgl. Ritter
Anm. 2, Brand Anm. 2) Interesse, also icht notwendig ein vorhandenes Recht
glaubhaft macht, (dazu § 15 Abs. 2 D.F.G. G.) ein Recht auf Erteilung einer Ab-
schrift der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke, so weit sie als Unterlagen
der Eintragung dienen. Als zum Handelsregister eingereichte Schriftstücke gelten
alle Arten von Belegen und Unterlagen, nicht bloß die kraft besonderer handels-
rechtlicher Vorschrift einzureichenden (K.G. in Johow. Ring XIII A 148). Als
solche sind auch die zu Protokoll der Gerichtsschreiber abgegebenen Erklärungen
anzusehen (K.G. in O.L. G. Rspr. II S. 310 = Entsch. F. G. II S. 70 = Joh.-R.
XXII A 89). — Hinsichtlich anderer Schriftstücke besteht der Anspruch nicht. Wohl
aber kann der Registerrichter bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses eine
Abschrift auch solcher erteilen, D.F. G. G. § 34 S. 2 (K.G. in O.L. G. Rspr. II S. 396).