§5 10 (Nr. 7—8) § 11, § 12. 2. Abschnitt. Handelsregister. 71
des Staates. Die Wirksamkeit der Eintragung selbst wird aber davon nicht be-
rührt. So würde die Aktiengesellschaft nach § 200 trotzdem entstanden, die Kauf-
mannsseigenschaft nach § 2 trotzdem erworben sein.
8. übergangsbestiomun en. 8 10 bezieht sich nur auf Eintragungen, die unter Nr. 8.
der Herrschaft des neuen Rechts erfolgen. Ist die Eintragung vor dem 1. Jan. 1900
geschehen, so ist die Publikation durch den Deutschen Reichsanzeiger nicht erforderlich,
wohl aber empfehlenswert.
§ 11.
Deas Gericht hat jährlich im Dezember die Blätter zu bezeichnen, in
denen während des nächsten Jahres die im § 10 vorgesehenen Veröffent-
lichungen erfolgen sollen.
Entw. 1 § 10, II § 11; Denkschr. I S. 26, II S. 3152; A.D. H.G.B. Art. 14.
Das Gesetz verpflichtet das Registergericht zur jährlichen Bezeichnung der
Blätter, in denen während des nächsten Jahres die Bekanntmachungen erfolgen sollen.
In der Auswahl der Blätter ist das Registergericht frei, die Landesregierungen
ind nicht befugt, ihm Anweisungen in dieser Hinsicht zu erteilen. Die diesbezügliche
estimmung des Entwurfs des D. F. G. G. (8 128) wurde von der Reichstags-Kommission
gestrichen. Das Registergericht wird gewöhnlich Lokalblätter neben dem Reichs-
anzeiger wählen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein, selbst ausländische Blätter
können gewählt werden, was z. B. in Grenzbezirken praktisch werden kann (ogl.
K.G. in Seuffert LVI Nr. 7). Nur wird die krrahl solcher Blätter, die durch
die Seltenheit ihres Erscheinens oder durch ihren Inhalt oder Leserkreis (z. B.
wissenschaftliche, kürchliche Zeitschriften) ungeeignet erscheinen, unstatthaft sein und
unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz begründen können. — Sind
die Blätter einmal ausgewählt, so sind nur sie für die Dauer des betreffenden Zeit-
abschnittes als Publikationsorgane zu benutzen, es sei denn, daß sie zu erscheinen
aufhören. Ein Wechsel während der betreffenden Periode rein aus dem Gesichts-
punkt der Zweckmäßigkeit ist unstatthaft, Hört ein Blatt zu erscheinen auf, so ist
jedenfalls dann ein anderes aus zuwählen, wenn es das einzige neben dem Reichs-
anzeiger war. Besteht noch ein zweites neben ihm, so ist ein Ersatz nicht notwendig.
— Die Auswahl erfolgt durch Verfügung des Registerrichters, die jähriich im
Monat Dezember zu geschehen hat. Die Verfügung hat die Blätter zu „bezeichnen“.
Daß die Verfügung in einem oder mehreren ößent ichen Blättern zu publizieren sei,
ist vom Gesetze nicht erfordert. Die diesbezügliche Bestimmung des alten H.G.B.
(Art. 14) ist gestrichen. Doch kann es unmöglich genügen, daß der Registerrichter
lediglich zu den Akten die Blätter bezeichnet, vielmehr wird eine öffentliche Kund-
Hbung durch Inserierung oder Aushang an Gerichtsstelle erforderlich sein (vol.
üringer-Hachenburg zu § 11 Anm. 2). Nach der Denkschrift (II S. 3152
„wird zu erwägen sein, ob nicht künftig unter Mitwirkung der Landesjustizverwal-
tungen von Reichs wegen alljährlich eine zusammenfassende Bekanntmachung über
die von den einzelnen Registergerichten für ihre Veröffentlichungen benutzten Blätter
veranlaßt werden könnte“. Jedenfalls sind die Landesjust verwaltungen befugt,
dem Registergericht Anweisungen zu erteilen, wie die erfügungen des Register-
gerichts kund ugeben seien (R.G. Z. LVIII Nr. 110). Vgl. preuß. J.M.Verf. vom
4. 12. 1900 E. .Bl. 642).
8 12.
Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sowie die
zur Aufbewahrung bei dem Gerichte bestimmten Zeichnungen von Unter-
schriften sind persönlich bei dem Gerichte zu bewirken oder in öffentlich
beglaubigter Form einzureichen.