Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 1. 
Nr. 4. 
72 I. Buch. Handelsstand. * 12 (Nr. 1—4). 
Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. 
Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich 
durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. 
Entw. 1 § 11, II § 12; Denkschrift I S. 27, II S. 3152, 3153; A.D. H.G.B. 
Art. 19, 45 Abs. 2, 88 usw. 
1. Begriff der Anmeldung. Wie bereits bemerkt ist, nimmt die Register- 
behörde nur ausnahmsweise Eintragungen von Amts wegen vor. Meist bedarf es 
für die Anordnung der Eintragung eines Antrages auf Eintragung, einer auf 
Herbeiführung der Eintragung gerichteten Kundgebung (Verlautbarung) der einzu- 
tragenden Tatsachen. (Behrend S. 233.) Sie trägt im Gesetz den Namen der 
Anmeldung, die einzutragenden Tatsachen werden zur Eintragung angemeldet 
vgl. z. B. die Is 29, 31, 33, 34, 53, 106, 107 usw.). Die Anmeldung ist vom 
esetz im öffentlichen Interesse erfordert, um möglichste Gewähr für die Richtig- 
keit des Registerinhalts zu bieten, aber sie ist nicht wesentliche Voraussetzung der 
Eintragung im Sinne von § 142 D.F.G.G. (K.G. in Entsch. F.G. XII S. 60). Die 
auf Grund einer unvollständigen oder in nicht ganz korrekter Form erfolgten An- 
meldung geschehene richtige Eintragung kann deshalb nicht von Amts wegen 
gelöscht werden. 
2. IJnhalt der Anmeldung. Welchen Inhalt die Anmeldung zu tragen 
" hat, und wer zu ihrer Vornahme verpflichtet (Beteiligter) ist, regelt sich nach den 
einzelnen Fällen und i an den betreffenden Stellen zu besprechen, desgl. welche 
Begleitakte ihr Nur Seite stehen (Zeichnung von Unterschriften, Einreichung von 
Schriftstücken, Abgabe von Erklärungen usw.). Die Anmeldung ist für sich kein 
privates Rechtsgeschäft, sondern eine an die Behörde gerichtete Kundgebung. Sie 
ist actus legitimus, sie verträgt weder Befristung noch Bedingung (L.G. Berlin 
im Recht 01, S. 101), sie ist bis zur Verfügung der Eintragung frei widerruflich 
(Ld.G. Hamburg in Holdheim 1904, S. 303). Nach erfolgter Eintragung ist sie nicht 
frei widerruflich, auch kann Löschung des Eintrags wegen Irrtums oder Betruges, der 
zur Anmeldung führte, nicht nach den Grundsätzen über die Anfechtung von Rechts- 
geschäften verlangt werden (Marcus in Holdheim 09, S. 107, Ehrenberg 
4 552). Unerheblich ist, daß der sie Abgebende in der Zeit zwischen Abgabe und 
Eintreffen bei Gericht verstorben ist (O. L.G. Dresden in O. L.G. Rspr. IV S. 22, 
dagegen Ritter Anm. 2). 
3. Bewirkung der Anmeldung. Die Anmeldung wird entweder persönlich 
bei dem Registergericht bewirkt oder sie wird dem Registergericht eingereicht. 
a) Sie wird persönlich bewirkt, d. h. der zur Anmeldung Legitimierte 
nimmt sie durch mündliche Erklärung gegenüber dem Registerrichter vor, oder gibt 
sie zum Protokoll des Gerichtsschreibers des Registergerichts ab (D.F.G.G. § 128). 
An Stelle des Registergerichts kann auch ein von diesem zur Entgegennahme der 
Anmeldung ersuchtes anderes Gericht treten (vgl. § 2 D.F.G.G.). Ob eine Ver- 
pflichtung, solchem Ersuchen nachzukommen, kraft Reichsrechts besteht, ist freilich be- 
stritten (vgl. einerseits R.G. Z. LVIII S. 94, O. L. G. Frankfurt in O.K.G. Rspr. XIV 
S. 328, andererseits R.G. Z. LXVII S. 416, O.L.G. Rostock in O.L.G. Rspr. XXV 
S. 272 —= Seuffert IXVII Nr. 100, hierzu Ehrenberg S. 556). 
b) Sie wird eingereicht. Diesenfalls hat sie schriftlich in öffentlich-beglau- 
bigter Form zu erfolgen, d. h. sie muß schriftlich abgefaßt und die Unterschrift des 
Anmeldenden muß von der nach Reichs. oder Landesrecht zuständigen Behörde oder 
einem danach zuständigen Beamten oder Notar beglaubigt sein (vgl. D.F.G.G. 
167f., § 191, E. B.G. B. Art. 141, dazu R.G.Z. LVIII S. 97, K.G. in Johow- 
ing XXXIV Auu123 O. L. G. Colmar in O. L.G. Rspr. XIV S. 326). Die gericht- 
liche oder notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt die öffentliche Beglaubigung 
(B.G.B. § 129 Abs. 2). 
4. Bevollmächtigte. Die Anmeldung kann durch einen Bevollmächtigten des 
Beteiligten erfolgen, doch bedarf es der Erteilung einer Spezialvollmacht (anders 
K.G. in Entsch. F.G. VIII S. 130, Brand Anm. 3, Düringer-.Hachenburg 
Anm. 6, Makower IIb 1), die wiederum entweder zhindiich gegenüber dem Register- 
gericht oder schriftlich durch öffentlich-beglaubigte Vollmachtsurkunde zu erteilen ist
	        
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