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72 I. Buch. Handelsstand. * 12 (Nr. 1—4).
Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich.
Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich
durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
Entw. 1 § 11, II § 12; Denkschrift I S. 27, II S. 3152, 3153; A.D. H.G.B.
Art. 19, 45 Abs. 2, 88 usw.
1. Begriff der Anmeldung. Wie bereits bemerkt ist, nimmt die Register-
behörde nur ausnahmsweise Eintragungen von Amts wegen vor. Meist bedarf es
für die Anordnung der Eintragung eines Antrages auf Eintragung, einer auf
Herbeiführung der Eintragung gerichteten Kundgebung (Verlautbarung) der einzu-
tragenden Tatsachen. (Behrend S. 233.) Sie trägt im Gesetz den Namen der
Anmeldung, die einzutragenden Tatsachen werden zur Eintragung angemeldet
vgl. z. B. die Is 29, 31, 33, 34, 53, 106, 107 usw.). Die Anmeldung ist vom
esetz im öffentlichen Interesse erfordert, um möglichste Gewähr für die Richtig-
keit des Registerinhalts zu bieten, aber sie ist nicht wesentliche Voraussetzung der
Eintragung im Sinne von § 142 D.F.G.G. (K.G. in Entsch. F.G. XII S. 60). Die
auf Grund einer unvollständigen oder in nicht ganz korrekter Form erfolgten An-
meldung geschehene richtige Eintragung kann deshalb nicht von Amts wegen
gelöscht werden.
2. IJnhalt der Anmeldung. Welchen Inhalt die Anmeldung zu tragen
" hat, und wer zu ihrer Vornahme verpflichtet (Beteiligter) ist, regelt sich nach den
einzelnen Fällen und i an den betreffenden Stellen zu besprechen, desgl. welche
Begleitakte ihr Nur Seite stehen (Zeichnung von Unterschriften, Einreichung von
Schriftstücken, Abgabe von Erklärungen usw.). Die Anmeldung ist für sich kein
privates Rechtsgeschäft, sondern eine an die Behörde gerichtete Kundgebung. Sie
ist actus legitimus, sie verträgt weder Befristung noch Bedingung (L.G. Berlin
im Recht 01, S. 101), sie ist bis zur Verfügung der Eintragung frei widerruflich
(Ld.G. Hamburg in Holdheim 1904, S. 303). Nach erfolgter Eintragung ist sie nicht
frei widerruflich, auch kann Löschung des Eintrags wegen Irrtums oder Betruges, der
zur Anmeldung führte, nicht nach den Grundsätzen über die Anfechtung von Rechts-
geschäften verlangt werden (Marcus in Holdheim 09, S. 107, Ehrenberg
4 552). Unerheblich ist, daß der sie Abgebende in der Zeit zwischen Abgabe und
Eintreffen bei Gericht verstorben ist (O. L.G. Dresden in O. L.G. Rspr. IV S. 22,
dagegen Ritter Anm. 2).
3. Bewirkung der Anmeldung. Die Anmeldung wird entweder persönlich
bei dem Registergericht bewirkt oder sie wird dem Registergericht eingereicht.
a) Sie wird persönlich bewirkt, d. h. der zur Anmeldung Legitimierte
nimmt sie durch mündliche Erklärung gegenüber dem Registerrichter vor, oder gibt
sie zum Protokoll des Gerichtsschreibers des Registergerichts ab (D.F.G.G. § 128).
An Stelle des Registergerichts kann auch ein von diesem zur Entgegennahme der
Anmeldung ersuchtes anderes Gericht treten (vgl. § 2 D.F.G.G.). Ob eine Ver-
pflichtung, solchem Ersuchen nachzukommen, kraft Reichsrechts besteht, ist freilich be-
stritten (vgl. einerseits R.G. Z. LVIII S. 94, O. L. G. Frankfurt in O.K.G. Rspr. XIV
S. 328, andererseits R.G. Z. LXVII S. 416, O.L.G. Rostock in O.L.G. Rspr. XXV
S. 272 —= Seuffert IXVII Nr. 100, hierzu Ehrenberg S. 556).
b) Sie wird eingereicht. Diesenfalls hat sie schriftlich in öffentlich-beglau-
bigter Form zu erfolgen, d. h. sie muß schriftlich abgefaßt und die Unterschrift des
Anmeldenden muß von der nach Reichs. oder Landesrecht zuständigen Behörde oder
einem danach zuständigen Beamten oder Notar beglaubigt sein (vgl. D.F.G.G.
167f., § 191, E. B.G. B. Art. 141, dazu R.G.Z. LVIII S. 97, K.G. in Johow-
ing XXXIV Auu123 O. L. G. Colmar in O. L.G. Rspr. XIV S. 326). Die gericht-
liche oder notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt die öffentliche Beglaubigung
(B.G.B. § 129 Abs. 2).
4. Bevollmächtigte. Die Anmeldung kann durch einen Bevollmächtigten des
Beteiligten erfolgen, doch bedarf es der Erteilung einer Spezialvollmacht (anders
K.G. in Entsch. F.G. VIII S. 130, Brand Anm. 3, Düringer-.Hachenburg
Anm. 6, Makower IIb 1), die wiederum entweder zhindiich gegenüber dem Register-
gericht oder schriftlich durch öffentlich-beglaubigte Vollmachtsurkunde zu erteilen ist