5 12 (Nr. 4—7). 2. Abschnitt. Handelsregister. 73
(abweichend von B.G.B. § 167 vgl. Düringer-Hachenburg Aum. 6). Nur wenn
die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder
beglaubigt ist, giit der Notar kraft des Gesetzes als ermächtigt, im Namen des An-
meldungspflichtigen die Eintragung zu beantragen (D.F.G. G. 5 129). In gewissen
ällen sind Anmeldungen lediglich persönlich vorzunehmen (vgl. Genossensch.-Gesetz
5 157, unten Nr. 1 zu §5 195, Nr. 2 zu § 284).
4a) Die Rechtsnachfolge (Singular- und Universalrechtsnachfolge) ist nicht
unbedingt, sondern nur, soweit dies tunlich ist, durch öffentliche Urkunde nachzu-
weisen. So würden Erben nicht notwendig den Erbschein vorzulegen haben (pvyl.
Josef in Holdheim 1907, S. 139).
5. Zeichnungen. Auch für die zur Aufbewahrung beim Registergericht be- Nr. 5.
stimmten Feichnungen von Unterschriften (vgl. §# 29, 31, 35, 53 al 2, 108 Abfs. 2
usw.), ist die unter Nr. 3 dargelegte Form erforderlich (vgl. D.F.G.G. 5 128). Beglaubigt
werden muß also bei schriftlicher Anmeldung nicht bloß die Unterschrift des An-
meldenden, sondern auch die im Text der Urkunde enthaltene Firmenzeichnung
(NR.G.Z. LIV. Nr. 48, a. A. K.G. in Entsch. F.G. III S. 192f.). Die Beglaubigung
muß die persönliche Herstellung der Schriftzüge bezeugen, eine Anerkenntnis genügt
nicht (O. L.G. Dresden in Annalen XXII S. 157). Eine Bevollmächtigung ist hier
naturgemäß ausgeschlossen (vgl. K.G. in Entsch. F.G. 11 S. 70(— Johow-Ring
XXII A 89), II S. 223 (JJohow= Ring XXIII A 77 vgl. bei §§ 29, 49). Für
Geschäftsunfähige zeichnet der gesetzliche Vertreter (K.G. in Entsch. F.G. I S. 105
Johyheins XX A 160). Uber körperliche Gebrechen und Schreibunfähigkeit
ei § 29 Nr. 6.
6. Einreichung von Schriftstücken. Diese bedarf keiner besonderen Form. Nr. 6.
7. Prüfungsrecht und Prüsungspflicht des Registerrichters. (Lit. V. Ehrenberg Nr. 7.
in Ihering's Jahrb. LXI S.423ff. und Hdb. I S. 565 ff.). Die Registerbehörde als zur
Durchführung der Publizität berufenes Organ ist, soweit das Gesetz ihr nicht vor-
schreibt, ohne weitere Prüfung einzutragen (vgl. V.A.G. § 67 Abs. 3), nicht bloß
berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihre Mitwirkung zu verweigern, wo es sich um
gesetzwidrige Akte handelt. Gewinnt somit der Registerrichter die Uberzeugung, daß —
oder stoßen ihm wenigstens lebhafte Bedenken auf, ob — die Anmeldung mit dem Gesetz
in Widerspruch steht, so hat er die Eintragung abzulehnen (O.L.G. Karlsruhe in
Z. XLVI S. 496). Mtt dem Gesetz in Widerspruch aber steht die anmeldung nicht
bloß dann, wenn sie ihrer Form oder ihrem Inhalt nach gegen die gesetzliche Vor-
schrift verstößt, sondern auch dann, wenn sie unwahre Behauptungen (z. B. Über
den Umfang des Gewerbebetriebes) enthält oder wenn ihr Zweck kein ernsthafter ist,
sondern die Eintragung nur zu Simulationszwecken erstrebt wird, z. B. die Firma
von jemand angemeldet wird, der in Wahrheit ein Geschäft gar nicht selbst betreiben
will (R.G. 3. III S. 121, IX S. 2, XXV S. 2ff., XXXVII S. 61, K.G. in Entsch.
F. G. VI S. 189 = Johow-Ring XXX A15). In dieser Hinsicht hat der Register-
richter bei zutage tretendem Verdacht (z. B. wenn einer von mehreren Anmeldenden
nachträglich seine Anmeldung widerruft, vgl. K.G. in O.L.G. Rspr. XXI S. 53 —
Entsch. F. G. X S. 214) materieller Illegalität die zur Feststellung der Tatsachen
erforderlichen Ermittelungen von Amts wegen zu veranstalten (K.G. in Entsch.
J. G. IV S. 30, O.L.G. Kolmar in O-L.G. Rspr. VIII S. 383, K.G. ebenda XI
S. 372 = Johow-Ring XXX A 109 — Entsch. F.G. VI S. 185). Darauf,
ob durch die Eintragung wahrer Tatsachen möglicherweise Rechte Dritter tangiert
werden, 5 B. ob ein bürgerlich-rechtliches Anfechtungsrecht eines Dritten besteht,
ob das Warenzeichenrecht eines Dritten verletzt wird, ob die Firma zu unlauterem
Wettbewerb verwendet werden kann, ob der Ausschluß der Haftung nach
25 ungesäumt angemeldet ist, ist der Registerrichter nicht verpflichtet, seine
üfung zu erstrecken (K.G. in Entsch. F. G. VI S. 190 (= Johow. Ring XAX
A 115f.) XI S. 115f., Johow-Ring XXXIII A129, Bayer. Obst. Ld. G. im Recht
1909 Nr. 1395). Er hat es vielmehr diesen zu überlassen, ihre Rechte selbst geltend
zu machen. Haben sie durch die Anfechtung die Rechtswidrigkeit der Eintragung
erzeugt, so hat allerdings der Registerrichter bei seiner Prüfung dies zu berücksich-
tigen Alles dies gilt auch nur bei der Verletzung von Rechten Dritter. Ist die
„Anfechtung“ nur eine Form der Beanstandung der Gültigkeit, wie im Falle des
§ 271 H.G. B., so kann der Registerrichter, falls eine Anfechtung in Frage kommen
kann, beanstanden (vgl. § 271 Nr. 9#ff.).