Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

5 12 (Nr. 4—7). 2. Abschnitt. Handelsregister. 73 
(abweichend von B.G.B. § 167 vgl. Düringer-Hachenburg Aum. 6). Nur wenn 
die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder 
beglaubigt ist, giit der Notar kraft des Gesetzes als ermächtigt, im Namen des An- 
meldungspflichtigen die Eintragung zu beantragen (D.F.G. G. 5 129). In gewissen 
ällen sind Anmeldungen lediglich persönlich vorzunehmen (vgl. Genossensch.-Gesetz 
5 157, unten Nr. 1 zu §5 195, Nr. 2 zu § 284). 
4a) Die Rechtsnachfolge (Singular- und Universalrechtsnachfolge) ist nicht 
unbedingt, sondern nur, soweit dies tunlich ist, durch öffentliche Urkunde nachzu- 
weisen. So würden Erben nicht notwendig den Erbschein vorzulegen haben (pvyl. 
Josef in Holdheim 1907, S. 139). 
5. Zeichnungen. Auch für die zur Aufbewahrung beim Registergericht be- Nr. 5. 
stimmten Feichnungen von Unterschriften (vgl. §# 29, 31, 35, 53 al 2, 108 Abfs. 2 
usw.), ist die unter Nr. 3 dargelegte Form erforderlich (vgl. D.F.G.G. 5 128). Beglaubigt 
werden muß also bei schriftlicher Anmeldung nicht bloß die Unterschrift des An- 
meldenden, sondern auch die im Text der Urkunde enthaltene Firmenzeichnung 
(NR.G.Z. LIV. Nr. 48, a. A. K.G. in Entsch. F.G. III S. 192f.). Die Beglaubigung 
muß die persönliche Herstellung der Schriftzüge bezeugen, eine Anerkenntnis genügt 
nicht (O. L.G. Dresden in Annalen XXII S. 157). Eine Bevollmächtigung ist hier 
naturgemäß ausgeschlossen (vgl. K.G. in Entsch. F.G. 11 S. 70(— Johow-Ring 
XXII A 89), II S. 223 (JJohow= Ring XXIII A 77 vgl. bei §§ 29, 49). Für 
Geschäftsunfähige zeichnet der gesetzliche Vertreter (K.G. in Entsch. F.G. I S. 105 
Johyheins XX A 160). Uber körperliche Gebrechen und Schreibunfähigkeit 
ei § 29 Nr. 6. 
6. Einreichung von Schriftstücken. Diese bedarf keiner besonderen Form. Nr. 6. 
7. Prüfungsrecht und Prüsungspflicht des Registerrichters. (Lit. V. Ehrenberg Nr. 7. 
in Ihering's Jahrb. LXI S.423ff. und Hdb. I S. 565 ff.). Die Registerbehörde als zur 
Durchführung der Publizität berufenes Organ ist, soweit das Gesetz ihr nicht vor- 
schreibt, ohne weitere Prüfung einzutragen (vgl. V.A.G. § 67 Abs. 3), nicht bloß 
berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihre Mitwirkung zu verweigern, wo es sich um 
gesetzwidrige Akte handelt. Gewinnt somit der Registerrichter die Uberzeugung, daß — 
oder stoßen ihm wenigstens lebhafte Bedenken auf, ob — die Anmeldung mit dem Gesetz 
in Widerspruch steht, so hat er die Eintragung abzulehnen (O.L.G. Karlsruhe in 
Z. XLVI S. 496). Mtt dem Gesetz in Widerspruch aber steht die anmeldung nicht 
bloß dann, wenn sie ihrer Form oder ihrem Inhalt nach gegen die gesetzliche Vor- 
schrift verstößt, sondern auch dann, wenn sie unwahre Behauptungen (z. B. Über 
den Umfang des Gewerbebetriebes) enthält oder wenn ihr Zweck kein ernsthafter ist, 
sondern die Eintragung nur zu Simulationszwecken erstrebt wird, z. B. die Firma 
von jemand angemeldet wird, der in Wahrheit ein Geschäft gar nicht selbst betreiben 
will (R.G. 3. III S. 121, IX S. 2, XXV S. 2ff., XXXVII S. 61, K.G. in Entsch. 
F. G. VI S. 189 = Johow-Ring XXX A15). In dieser Hinsicht hat der Register- 
richter bei zutage tretendem Verdacht (z. B. wenn einer von mehreren Anmeldenden 
nachträglich seine Anmeldung widerruft, vgl. K.G. in O.L.G. Rspr. XXI S. 53 — 
Entsch. F. G. X S. 214) materieller Illegalität die zur Feststellung der Tatsachen 
erforderlichen Ermittelungen von Amts wegen zu veranstalten (K.G. in Entsch. 
J. G. IV S. 30, O.L.G. Kolmar in O-L.G. Rspr. VIII S. 383, K.G. ebenda XI 
S. 372 = Johow-Ring XXX A 109 — Entsch. F.G. VI S. 185). Darauf, 
ob durch die Eintragung wahrer Tatsachen möglicherweise Rechte Dritter tangiert 
werden, 5 B. ob ein bürgerlich-rechtliches Anfechtungsrecht eines Dritten besteht, 
ob das Warenzeichenrecht eines Dritten verletzt wird, ob die Firma zu unlauterem 
Wettbewerb verwendet werden kann, ob der Ausschluß der Haftung nach 
25 ungesäumt angemeldet ist, ist der Registerrichter nicht verpflichtet, seine 
üfung zu erstrecken (K.G. in Entsch. F. G. VI S. 190 (= Johow. Ring XAX 
A 115f.) XI S. 115f., Johow-Ring XXXIII A129, Bayer. Obst. Ld. G. im Recht 
1909 Nr. 1395). Er hat es vielmehr diesen zu überlassen, ihre Rechte selbst geltend 
zu machen. Haben sie durch die Anfechtung die Rechtswidrigkeit der Eintragung 
erzeugt, so hat allerdings der Registerrichter bei seiner Prüfung dies zu berücksich- 
tigen Alles dies gilt auch nur bei der Verletzung von Rechten Dritter. Ist die 
„Anfechtung“ nur eine Form der Beanstandung der Gültigkeit, wie im Falle des 
§ 271 H.G. B., so kann der Registerrichter, falls eine Anfechtung in Frage kommen 
kann, beanstanden (vgl. § 271 Nr. 9#ff.).
	        
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