Nr. 8.
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Nr. 10.
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74 I. Buch. Handelsstand. * 12 (Nr. 7—11).
Eine gänzlich andere Frage ist, wie weit die Registerbehörde verpflichtet
ist, die Gesescnägigkeis des Herganges zu prüfen, der durch die Eintragung in den
Bereich der Publizität gerückt werden soll, d. h. wie weit sie von den Beteiligten
den Nachweis der Gesetzlichkeit des einzutragenden Herganges verlangen #on. In
dieser Beziehung ist grundsätzlich die Registerbehörde nur auf die Prüfung der
formalen Voraussetzungen, die das Gesetz für die Eintragung verlangt, beschränkt
(Konsensprinzip). Ihre Prüfung erstreckt sich dagegen nicht auf die Wahrheit des
Inhaltes der Anmeldung oder ihrer Beilagen. Ihre Mitwirkung erfolgt grund-
sätzlich nur zu dem Zwecke der Feststellung formeller Gesetzlichkeit, nicht zu dem der
Feststellung materieller Ordnungsmäßigkeit. Liegt somit die materielle Ordnungs-
widrigkeit nicht zutage, (vgl. Z. VI S. 577), sei es, daß sie sich durch die eigenen
Erklärungen des Anmeldenden ergibt, sei es, daß sie dem Richter durch die Organe
des Handelsstandes (D.F.G.G. 5 126) oder durch die Polizeibehörde zur Kenntnis
gebracht wird, oder besteht nicht sonst ein erheblicher Grund, an der Rechtmäßigkeit
der angemeldeten Tatsache - zweifeln (Ehrenberg bei Ihering LXI S. 430),
so ist ihre Eruierung nicht Aufgabe des Registerrichters, er ist nicht verpflichtet,
die Parteien zur Darlegung der materiellen Gesetzlichkeit anzuhalten, er darf ihre
Angaben als wahre hinnehmen (Denkschrift II S. 3153, vgl. K. G. in Seuffert
LXVII Nr. 144, Sohnw- R#g XXXIX A122). Ihn bei fehlendem Verdacht auch
für verpflichtet zu halten, von Untersuchungen überhaupt abzustehen, ist zu weit
gegangen (val K.G. in O. L.G. Rspr. XI S. 372= Johow-Ring XXX A 109).—
nten Nr. 13.
Die praktischen Folgerungen aus diesem Grundsatz sind besser bei den einzelnen
Anwendungsfällen darzulegen. Hier Penügt es, auf gewisse allgemeine Punkte hin-
zuweisen. Die Wsunesic der Registerbehörde erstreckt sich jedenfalls:
a) auf die Gesch iftsfähigkeit und Legitimation des die Anmeldung Vor-
nehmenden. Hinsichtlich der Legitimation hat das Gesetz einige besondere Vor-
schriften aufgestellt. Bevollmächtigte sollen ihre Vollmacht in bestimmter Form nach-
weisen (vgl. oben Nr. 4) und Rechtsnachfolger eines Beteiligten (z. B. Erben, Ver-
mächtnisnehmer, Geschäftsübernehmer) sollen die Rechtsnachfolge, so weit tunlich,
durch öffentliche Urkunden (z. B. Erbschein) nachweisen (5 12 Abs. 2). Notare gelten
als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung verpflichteten, dessen Erklärungen sie
beurkundet oder beglaubigt haben, die Eintragung zu beantragen (D.F.G.G. 8129). Im
übrigen greifen die allgemeinen Vorschriften Hlah insbesondere hinsichtlich der ge-
setzlichen Vertreter (vgl. z. B. 5 33 Abs. 2, § 195 Abs. 2 Nr. 4 u. a.) Zur gehörigen
Legitimation gehört auch, daß die sämtlichen Personen, die die Anmeldung vorzu-
nehmen haben, bei ihr mitwirken (vgl. 5 33 Abs. 1, § 108 Abs. 1 usw.).
b) auf die Ferm der Anmeldung, also darüber, ob die Vorschriften des
§ 12 Abs. 1 gewahrt sind.
) auf die eigene Zuständigkeit, d. h. ob nach den die Anmeldung ent-
haltenden Erklärungen das eigene Handelsregister überhaupt oder zunächst zuständig
st, z. B. im Falle der Anmeldung der Firma das zunächst angegangene Register-
gericht dasjenige ist, in dessen Bezirk sich die Hauptniederlassung befindet. Besteht
Ungewißheit oder Streit über die Zuständigkeit mehrerer Registerbehörden, so wird
die zuständige Recsterbehörde von Amts wegen durch das gemeinschaftliche höhere
Gericht bestimmt (D.F.G.G. 55, K.G. in Johow. Ring XXXII A3, 6). Dagegen hat
die Registerbehörde nicht zu prüfen, ob in Wahrheit das eigene Handelsregister das
kompetente #Hi z. B. ob in Wahrheit die Niederlassung des Kaufmanns oder der
Sitz der Aktiengesellschaft in diesem Bezirk sich befindet, ob die Niederlassung in
Wahrheit Haupt- und nicht bloß Zweigniederlassung sei.
d) auf die Gesetzlichkeit des Inhaltes der Anmeldung, d. h. ob die in
der Anmeldung enthaltenen Erklärungen mit Dezug auf ihre Zuläszenreit und Voll-
ständigkeit den gesetzlichen Anforderungen (nicht bloß denen des H. G. B. entsprechen
(besonders wichtig im Falle des § 2 und bei der Aktiengesellschaft), insbesondere,
ob nach diesen Erklärungen die beantragte Eintragung möglich ist (vgl. z. B. K. G.
in Entsch. F.G. II S. 72 ff., 180 f., VI S. 132, 181, Vohhw#“ ing XXIII A 89, XXK
A 130, XXXI A 183; K.G. in O.L.G. Rspr. XXIV S. 118). Dagegen hat sie nicht
die Plcche- zu prüfen die Wahrheit der Erklärungen. Sie darf die Erklärungen
alls sie den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, als wahre hinnehmen, es fel
enn, daß begründete Bedenken gegen die Annahme der Wahrheit bestehen.