* 12 (Nr. 12—16), 5 13. 2. Abschnitt. Handelsregister. 75
e) auf die Gesetzlichkeit und Vollständigkeit der beigefügten Ur-
kunden (vgl. § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 195 Abs. 2), während die Wahrheit der
vemn entaltenen Erklärungen, soweit nicht begründete Bedenken bestehen, anzu-
nehmen ist.
Nr. 12.
So weit die Prüfungspflicht reicht, erstreckt sich regelmäßig auch das Nr. 13.
Prüfungsre c gegenüber den Beteiligten. Bei fehlendem erheb ichen Zweifelsgrund
wird der Richter auch verpflichtet sein, von Untersuchungen abzusehen. Jedenfalls
wird man dem Anmeldenden auch das Recht einräumen müssen, dem Registerrichter,
der nicht solche begründeten Bedenken äußert, gegensber weitere Erklärungen oder
Nachweise abzulehnen, soweit aus den ein zurich en Urkunden oder seinen mündlichen
Erklärungen das Vorhandensein der formalen gesetzlichen Voraussetzungen unmittelbar
oder mittelbar sich ergibt. Unbenommen bleibt es dem Registerrichter, sich unab-
hängig von den Erklärungen der Beteiligten der Hilfe der Organe des Handels-
standes zu bedienen, um auch über die materiellen Grundlagen zur Klarheit zu
gelangen, sowie sonstige Ermittelungen anzustellen, zumal, wenn sich an die Ein-
tragung erhebliche Rechtswirkungen knüpfen. Aber wenn er aus bloßer Pedanterie,
Angstlichkeit oder Nervosität die Eintragung verzögert, kann Schadensersatzpflicht
eintreten (Ehrenberg, Hdb. 1 G. 571, 572; D.F.G.G. 88 12, 126).
All' das Obige gilt auch dann, wenn auf Grund einer bereits eingetragenen
Tatsache eine neue HWach angemeldet wird, 1 B. der eingetragene Kaufmann
meldet eine Prokura an. Ist der Richter der U krzeugung daß der Anmeldende
Minderkaufmann oder Nichtkaufmann sei, so hat er die Eintragung der Prokura
jedenfalls so lange auszusetzen, bis durch das gleichzeitig eingeleitete Löschungs-
Wesahten. E ob es sich um einen Vollkaufmann handelt (Ehrenberg
572).
8. Weitergehende Brüfnug Eine Ausnahme von diesen Grundsäten soll in-
soweit gemacht werden, als das Gesetz der Eintragung in das Handelsregister eine
konstitutive Kraft oder eine Rechtsvermutung für die Wahrheit des Eintrags bei-
mißt (ogl. Düringer-Hachenburg l S. 132, 189). Hier soll es der Bedeutung
des Eintrags entsprechen, daß der Registerrichter in eine Prüfung darüber ein-
zutreten hat, ob das Gewerbe in Wahrheit ein Handelsgewerbe und ob es in Wahr-
heit ein Großgewerbe ist. (K.G. in O.L.G. Rspr. XI S. 372, XXI S. 50). In-
dessen ist auch diese Ausnahme nicht zu rechtfertigen. So richtig es ist, daß ein
sorzfältiger Richter hier ängstlicher vorgehen wird, so bleiben doch auch für diesen
Fall die oben gegebenen Grenzlinien maßgebend.
9. Zurückweisung ungesetzlicher Aumeldungen. Ergibt die Krlfung eine
Illegalität des Anmeldungsaktes, so ist die Registerbehörde befugt und verpflichtet,
die Anmeldung zurückzuweisen, sei es endgültig, sei es vorläufig unter Setzung einer
Hist zur Heilung des Mangels. Die Zurückweisung geschieht durch Verfügung nach
.F. G. G. § 16. Eine nachträgliche Zurücknahme solcher Verfügung ist nur auf
Antrag zulässig (D.F.G.G. § 18). Uber das Rechtsmittel der Beschwerde bei § 8 Nr. 8.
10. Alteres Recht. saas bezieht sich nur auf Anmeldungen, die nach dem
1. Dezember 1899 erfolgt sind. Ist eine unter der Herrschaft des alten Rechts er-
folgte Anmeldung als illegal zurückgewiesen worden, so hat die nach dem 31. De-
zember 1899 wieder aufgenommene Anmeldung nach Maßgabe des neuen Rechts
zu geschehen.
13.
Soweit nicht in diesem Gesetzbuch ein anderes vorgeschrieben ist, sind
die Eintragungen in das Handelsregister und die hierzu erforderlichen An-
meldungen und Zeichnungen von Unterschriften sowie die sonst vor-
geschriebenen Einreichungen zum Handelsregister bei jedem Registergericht,
in dessen Bezirke der Inhaber der Firma eine Zweigniederlassung besitzt,
in gleicher Weise wie bei dem Gerichte der Hauptniederlassung zu bewirken.
Nr. 14.
Nr. 15.
Nr. 16.