Nr. 1.
Nr. 2.
76 I. Buch. Handelsstand. * 13 (Nr. 1—2).
Eine Eintragung bei dem Gerichte der Zweigniederlassung findet nicht
statt, bevor nachgewiesen ist, daß die Eintragung bei dem Gerichte der
Hauptniederlassung geschehen ist.
Diese Vorschriften kommen auch zur Anwendung, wenn sich die Haupt-
niederlassung im Auslande befindet. Soweit nicht das ausländische Recht
eine Abweichung erforderlich macht, haben die Anmeldungen, Zeichnungen
und Eintragungen bei dem Gerichte der Zweigniederlassung in gleicher Weise
zu geschehen, wie wenn sich die Hauptniederlassung im Inlande befände.
Entw. I §& 12, II § 13; Denkschr. I S. 27—29, II S. 3153; A.D. H.G. B.
Art. 21, 86 Abs. 1 u. A.
1. Vorbemerkung. 8 13 behandelt die Eintragungen in das Handelsregister
der Zweigniederlassung. Er erledigt diese Materie nicht erschöpfend, sondern
stellt nur einige Hauptgrundsätze über die Eintragungspflicht und das Verfahren auf.
Die materiellrechtliche Bedeutung der Eintragung in das Register der Zweignieder-
lassung geht aus § 15 Abs. 3 hervor. Besondere Bestimmungen über Firmen-
kollisionen im Gebiete der Zweigniederlassung in § 30 Abf. 3, über Beschränkungen
der Prokura und der Vertretungsmacht eines Gesellschafters auf den Betrieb einer
Zweigniederlassung in den §§ 50 Abs. 3, 126 Abf. 3.
2. Begriff der Handelsniederlaffung. Jeder Kaufmann hat eine Nieder-
lassung (Handelsniederlassung), d. h. einen örtlichen Mittelpunkt des Betriebes, von
dem aus er unmittelbar die den Gegenstand seines Gewerbes bildenden Handels-
Elchäfte abschließt. Die Handelsniederlassung kann am Orte des bürgerlichen
omizils des Kaufmanns sein, braucht es aber nicht notwendig.
a) Ist sie am Orte des bürgerlichen Domizils, so kann sie mit der
Wohnung des Inhabers örtlich zusammenfallen oder von ihr getrennt sein (selb-
ständiges Geschäftslokal). Eine praktische Bedeutung hat dieser Unterschied nur für
Wechselakte (W.O. Art. 91 vgl. Scheckgesetz § 16 Abs. 2) und für Zustellungen
(Z.P.O. ös 181—184).
b) Ist sie an einem anderen Orte, so werden die Wirkungen des bürger-
lichen Wohnsitzes dadurch nur insoweit berührt, als das Gesetz an die Errichtung
der Handelsniederlassung besondere Folgen knüpft. Der Wohnsitz der Ehefrau und
des Kindes richtet sich z B. nach dem Domizil, nicht nach der Handelsniederlassung
des Ehemannes bezw. Vaters (B.G.B. 8 10, 11), als Erfüllungsort für alle nicht
im Handelsgewerbe des Kaufmanns entstehenden Verbindlichkeiten gilt der Ort, an
dem er zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte
(B.G.B. 5 269 Abs. 1), Geld hat der Schuldner, wenn die Forderung nicht im
Betriebe des Handelsgewerbes des Gläubigers entstanden ist, dem Gläubiger an
dessen Wohnsitz zu übermitteln (B.G.B. 8§ 270 Abs. 1), der allgemeine Gerichtsstand
des Kaufmanns wird durch den Wohnsitz bestimmt (Z.P.O. § 13) usw.#
Die besonderen Folgen, die das Gesetz an die Errichtung der Handels-
niederlassung knüpft, sind teils materieller, teils prozessualer Natur.
a) Ist eine Verbindlichkeit im Handelsgewerbe eines Schuldners entstanden
(vgl. dazu die §s§ 343, 344), so gilt im Zweifel als Erfüllungsort der Ort der
Handelsniederlasiung (B.G.B. 5 269 Abs. 2).
6) Ist eine Forderung im Handelsgewerbe des Gläubigers entstanden, so hat
der Schuldner die Geldleistung dem Gläubiger im Zweifel auf seine Gefahr und
Kosten an den Ort der Handelsniederlassung zu übermitteln (B.G.B. § 270 Abfs. 2).
J) Der Gerichtsstand des Ortes der Handelsniederlassung ist begründet für alle
Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben (Z.N.O. 3 21).
1) Bei Handelsgesellschaften gibt es ein bürgerliches Domizil natürlich nicht,
wohl aber ist bei juristischen Personen, die nicht Handelsgesellschaften sind, möglich,
daß der Sitz und die Handelsniederlassung an verschiedenen Orten sind. Man denke
an den Fiskus oder eine Stadtgemeinde, die außerhalb ihres Sitzes eine Handels-
niederlassung errichten (z. B. ein Bergwerk betreiben).