Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

4 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 8 178, 179. 
Erster ATitel. 
Allgemeine Vorschriften. 
§ 178. 
Die sämtlichen Gesellschafter der Aktiengesellschaft sind mit Einlagen 
auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft beteiligt, ohne 
persönlich für deren Verbindlichkeiten zu haften. 
Entw. 1 § 165, II § 176; Denkschrift I S. 120, II S. 3197f.; A. D. H. B. B. 
Art. 207 Abs. 1, 2. 
Begriff der znthengefeulhaft Eine gesetzliche Begriffsbestimmung der Aktien- 
gesellschaft ist absichtlich unterlassen (Denkschrift S. 3198). Trotzdem ergibt § 178 
unter Heranziehung der zu seiner Erklärung dienenden Bestimmungen die wesent- 
lichen Merkmale. Die Aktiengesellschaft ist ein Verein, bei dem die Mitgliedschaft 
auf einer begrenzten Kapitaleinlage beruht, die Einlagebeträge erschöpfende Teile 
(Aktien) einer vorweg veranschlagten Geldsumme (Grundkapital) sind und das 
W der einzelnen Aktien zu dem Grundkapital das Maß der Mitgliedschaft 
estimmt. 
Die Aktiengesellschaft ist Gesellschaft nur in dem weiten Sinn, in welchem 
jede Vereinigung mehrerer Personen so bezeichnet werden mag. Sie ist in Wahrheit 
juristische Persom und zwar Verein im Sinne von B.G. B. 5§ 21ff. (Vorbemerkung 
Nr. 2). Die Aktiengesellschaft beruht auf Mitgliedschaften, die zu kapitalistischen 
Leistungen (Einlagen) nur an die Gesellschaft, nicht an deren Gläubiger verpflichten. 
Die Einlagebeträge sind dadurch bestimmt und begrenzt, daß sie die erschöpfenden 
Teile (Aktien) einer vorher festgestellten Geldsumme (des Grundkapitals) darstellen, 
das folgerichtig bei der Entstehung der Aktiengesellschaft voll durch Einlageversprechen 
gedeckt sein muß. Die Mitgliedschaft entspricht der Aktie, dem Teil des Grundkapitals; 
das Verhältnis findet in der wiederum als Aktie bezeichneten Urkunde über die Mit- 
gliedschaft Ausdruck. Verdunkelt wird dieser Zustand dadurch, daß das Gesetz 
anomaler Weise die Ausgabe von Aktien über den Nennbetrag zuläßt, in welchem 
Falle die Einlage höher ist, als der auf sie entfallende Teil des Grundkapitals. 
Die Aktiengesellschaft ist aber nicht mehr ausschließlich auf die Beteiligung 
aller Mitglieder mit Einlagen angelegt, deren Summe das Grunddkapital erschöpft. 
§5 212 läßt vielmehr neuerdings zu, daß die Aktionäre neben den Kapitaleinlagen 
die Verpflichtung zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen übernehmen. 
Es handelt sich hierbei, wie das Gesetz selbst andeutet, um Nebenleistungen; die 
Aktiengesellschaft beruht dessen ungeachtet ihrem Wesen nach unverändert auf 
den Kapitaleinlagen, und § 178 bekennt sich durch Voraufstellung des Grund- 
satzes hierzu. 
8 179. 
Die Aktien sind unteilbar. 
Sie können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. 
Aktien, die vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder, falls der 
Ausgabepreis höher ist, vor der vollen Leistung dieses Betrags ausgegeben 
werden, dürfen nicht auf den Inhaber lauten. Das gleiche gilt von 
Anteilscheinen, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien ausgestellt 
werden (Interimsscheine). 
Werden auf Namen lautende Aktien vor der vollen Leistung der 
Einzahlungen ausgegeben, so ist der Betrag der geleisteten Einzahlungen. 
in den Urkunden anzugeben.
	        
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