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94 II. Buch. Handelsgesetzbuch u. stille Gesellschaft. 8 226 (Nr. 1—3).
Entw. 1 3 209, II § 224; Denkschr. I S. 137, II S. 3206; Komm. Ber. S. 3903;
A.D. H. G. B. Art. 215d Abs. 1.
Literatur: K. Steiner, Uber den Erwerb und die Amortifierung eigener
Aktien, Tüb. Diss. 1876; R. Hirsch, Der Erwerb eigener Aktien durch die Aktien-
gesellschaften, Gött. Diss. 1888; Rehm, Bilanzen S. 468ff.; Lehmann, A.G. 11 8 53;
Katzenstein Die A.G. als Inhaberin eigener Aktien Diss. 1908; Runkel-Langs-
dorff, Die Folgen des Erwerbs eigener Aktien durch die Aktiengesellschaft 1906;
Cosack, Eigene Aktien als Bestandteile des Vermögens einer A.G. 1907; A. Wie-
land in Z H.R. LXVII S.1ff.; Schleisner, Der Erwerb eigener Aktien durch die A.G.
Diss. 1910; Lewin, Die Rechtsbeziehung der A.G. zu ihren eigenen Aktien Diss. 1911.
1. Die seit dem G. von 1870 geltende Vorschrift „Die Aktiengesellschaft darf
eigene Aktien nicht erwerben“, wurde von der Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß
dem entgegen abgeschlossene Rechtsgeschäfte nichtig seien (R.O. H. G. XVII S. 384 ff.,
XXII S. 193, R.G. in J.W. Schr. 1891 S. 355f.). Das G. von 1884 milderte mit
Rücksicht auf den Verkehr das Verbot. Es beschränkte dasselbe auf den Erwerb
im geschäftlichen Betrieb, nahm die Einkaufskommission von Vollaktien aus und
erklärte für nichtig nur den Erwerb eigener Interimsscheine. Hierbei ist es, unter
aienseiun nicht vollgeleisteter Aktien mit Interimsschein, verblieben (im übrigen
vgl. bei § 241).
2. Erwerb eigener vollgeleisteter Aktien ist der Gesellschaft gemeinhin verboten,
aauch wenn die Absicht dabei noch so gut gemeint war. Bei Zuwiderhandeln bleibt
war das Geschäft gültig („soll“ nicht, im Gegensatz zu „kann"“ nicht, vgl. Bolze
VIII Nr. 551, XII Nr. 507), tritt aber Verantwortung der Gesellschaftsorgane ein
(55P 241 Abs. 3 Z. 3, 249 Abs. 3, vgl. O. L.G. Dresden in O. L. G. Rspr. XII S. 435)
und es kann eine Verletzung von § 213 H. G. B. vorliegen (Nr. 2 zu § 213). Steht
der Erwerb eigener Aktien mit einer Abänderung des Gesellschaftsvertrags in untrenn-
barem Zusammenhang, so lehnt das Registergericht die Eintragung der Abänderung
mit Recht ab (Bayer. Ob.L.G. in Holdheim 1 S. 207f.).
Verboten ist nur der Erwerb im regelmäßigen Geschäftsbetrieb (früher „im
geschäftlichen Betriebe", was dasselbe bedeuten sollte). Gestattet ist danach der
rwerb in Folge von Verhältnissen, die mit der normalen Tätigkeit einer Gesell-
schaft, wie der in Betracht kommenden, nichts zu schaffen haben. Danach ist der
Erwerb eigener Aktien zufolge Schenkung, Erbschaftsanfalls, Zwangsvollstreckung,
auch deren Annahme an Erfüllungsstatt, wenn der Schuldner anders nicht leisten
kann, zulässig; ebenso natürlich der Erwerb zufolge Verlustigerklärung (88§ 219, 220)
oder behufs Amortisation 6r 227), oder bei Fusion, wenn die Übernehmende Gesell-
schaft Aktien der übertragenden besaß, die gegen ihre Aktien eingetauscht werden. —
Auf den entfernteren Zweck, zu welchem der Erwerb gemacht wird, kommt es nicht an.
Unter das Erwerbsverbot fällt auch das Report= und Deportgeschäft (zum
Begriff bes. R.G.Z. XIX S. 149f.). Weder soll die Gesellschaft ihre eigenen Aktien
kaufen und sie zugleich auf Zeit wiederverkaufen; denn auch ein vorübergehender
Erwerb ist untersagt. Noch soll sie ihr gehörige eigene Aktien verkaufen und zugleich
auf Zeit wiederkaufen (a. M. R.O.H.G. XVII S. 381 ff., XXII S. 191sf., R.G. im
Recht 1911 Nr. 2766 (für die G. m. b. H.), vgl. Behrend S. 912f.). Käme es
hierbei nur auf die Erwerbswirkung an, so stände der Anwendung des Verbots
allerdings entgegen, daß die Aktiengesellschaft schließlich ihre Aktien behält Aber das
Verbot trifft auch den Erwerbsvertrag. (Vgl. B.G.B. F 139).
3. Pfandnahme eigener vollgeleisteter Aktien. Dem Erwerb ist die Pfand-
annahme gleichgestellt. Auch hier entscheidet die Zugehörigkeit zum regelmäßigen
Geschäftsbetrieb. Das Verbot trifft deshalb nicht das durch Zwangsvollstreckung
erlangte Pfändungspfandrecht, nicht auch das von selbst entstandene gesetzliche
Pfandrecht, insbesondere dasjenige aus einer statthaften Einkaufskommission. Wohl.
aber Akte, die zur Umgehung des Gesetzes ein danach zulässiges Pfandrecht ver-
schaffen sollen. Die vielfach durch den Gesellschaftsvertrag verordnete Hinterlegung
eigener Aktien durch Vorstands-= und Aufsichtsratsmitglieder oder Gesellschaftsbeamte
bleibt zulässig. Selbst wenn hiermit nicht nur die Eigenschaft als Aktionär gesichert,
sondern der Gesellschaft ein Pfandrecht an den Aktien zUgestanden sein soll (dazu
.O. H. G. V S. 416, O. A. G. Dresden in Siebenhaar Arch. N. F. 1 S. 290 ff.),
liegt eine Pfandnahme im regelmäßigen Geschäftsbetrieb nicht vor. Das Zurück-
behaltungsrecht fällt an sich, da es eine Pfandnahme nicht enthält, nicht unter