Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5227 (Nr. 9—11), 5 V8 (Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Titel. 99 
ich durch eine ulst ge Ausschüttung von Gewinn auf seine Aktie nicht beeinflußt. 
ur nach dem Einzelfall kann auch beurteilt werden, inwieweit, sobald die Genuß- 
scheine Gläubigerrechte geben, die Gefellschaft in der Verfligungsmacht über ihr 
Vermögen durch sie beschränkt ist (strenger O. L.G. Dresden in 3. XXXV S. 244, 
Pinner Anm. 2, Staub-Pinner a. a. O.) 
b) Mit den vorbesprochenen Urkunden nicht zusammen zu werfen sind die 
sogenannten Genußscheine (Gewinnanteilscheine), die als selsst indig veräußerliche 
Urkunden für Aktionäre neben den Aktienurkunden über gewi e Teile des auf die 
betreffenden Aktienbeträge entfallenden Reingewinns und Liqudidationserlöses ausge- 
stellt sind (dazu O. L.G. Dresden in Holdheim VI S. 279 ff., X S. 97ff., XI S. 
100ff. R.G.Z. LIV S. 25, Kammerg. in Entsch. FG. III S. 84 ff. = Johow-Ring 
XXIV A68, R.G. bei Holdheim XI S. 259., Klemperer S. 92ff.) oder die jür 
dritte Personen Anteile am Reingewinn verbriefen (dazu Klemperer S. 79ff.). Die 
ersteren Urkunden stehen den Dividendenscheinen sehr nahe (Staub-Pinner F 179 
Anm. 23ff.), die letzteren sind nichts als gewöhnliche Urkunden über Gläubigerrechte. 
Die Gläubigerrechte sind dann durch Beschlüsse der Generalversammlung nicht 
tangierbar. Schmälerung des Anteils am Reingewinn ist unverbindlich (O.L.G. 
Dresden bei Holdheim XI S. 105, 108, K.G. im Bankarchiv XI, 348, RG. ebenda 
XI S.9). Die Genußscheine dieser Art bestehen nicht selten aus Hauptpapier (Genuß- 
schein) und Nebenpapieren (Gewinnante Acheineng. 
7. Alteres Recht. Das alte H.G.B. enthielt keine entsprechende Vorschrift. 
Das G. von 1870 bestimmte (Art. 215 Abs. 3), daß die Gesellschaft eigene Aktien 
nicht amortisieren dürfe, wenn dies nicht durch den ursprünglichen Gesellschafts- 
vertrag oder einen ihn vor Ausgabe der Aktien ändernden Beschluß zugelassen sei 
(Über die hieran geknüpfte Streitfrage Ring A.G. S. 383f.). Das G. von 1884 
Hrt 2154 Abs. 2) wich von dem H. G. B. insoweit ab, als es einerseits für die 
mortisation nach Art der Grundkapitalsherabsetzung nicht forderte, daß sie im 
Gesellschaftsvertrag vor Ausgabe der Aktien zugelassen sein müsse, andererseits die 
Amortisation aus dem Reingewinn von solcher vor Ausgabe der Aktien bestimmten 
Zulassung schlechthin, also auch dann abhängig machte, wenn die Amortisation 
durch Ankauf von Aktien erfolgen sollte. Ist die Amortisation seiner Zeit im 
Gesellschaftsvertrag in einer nach damaligem Rechte mulässigen Weise bestimmt, so 
behält es dabei sein Bewenden. Auch ältere Gesellschaften können von der Erleich- 
terung Gebrauch machen, daß die Einziehung aus dem Reingewinn mittelst Aktien- 
ankaufs jeder Zeit durch Ergänzung des Gesellschaftsvertrags bestimmt werden darf. 
Das Verbotsgesetz, wonach die Einziehung, sofern sie nicht nach den Regeln von 
der Kapitalsherabsetzung geschieht, nur aus dem bilanzmäßigen Reingewinn erfolgen 
kann, trifft jede Eintehung die unter den Gesetzen von 1884 und 1897 stattfindet 
(Begründung 1884 S. 257, R. G. Z. XXII S. 1f. Kammerg. in Entsch. F.G. VII S. 44 
Johow- Ring XXXI A 169). 
  
g 228. 
Ist eine Aktie oder ein Interimsschein abhanden gekommen oder ver- 
nichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegenteil darin bestimmtz ist, 
im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die Vor- 
schriften des § 799 Abs. 2 und des § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
finden entsprechende Anwendung. 
Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt 
mit der Kraftloserklärung der Aktie oder des Interimsscheins auch der 
Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen. 
Entw. I § 211, II § 226; Denkschr. I S. 138, II S. 3207; A.D.H.G.B. —. 
1. 5 227 bezieht sich auf die Kraftloserklärung der Mitgliedschaft, . 228 auf 
die Kraftloserklärung der Urkunde über dieselbe. Die letztere Vorschrift entspricht der 
in B. G. B. 799 für Schuldverschreibungen auf den Inhaber gegebenen Bestimmung. 
2. Die Kraftloserklärung trifft alle Aktienurkunden, gleichviel ob sie auf den 
Inhaber oder au Namen lauten, ob sie vorläufige (Interimsscheine) oder end- 
7* 
Nr. 10. 
Nr. 11. 
Nr. 1. 
Nr. 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.