5227 (Nr. 9—11), 5 V8 (Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Titel. 99
ich durch eine ulst ge Ausschüttung von Gewinn auf seine Aktie nicht beeinflußt.
ur nach dem Einzelfall kann auch beurteilt werden, inwieweit, sobald die Genuß-
scheine Gläubigerrechte geben, die Gefellschaft in der Verfligungsmacht über ihr
Vermögen durch sie beschränkt ist (strenger O. L.G. Dresden in 3. XXXV S. 244,
Pinner Anm. 2, Staub-Pinner a. a. O.)
b) Mit den vorbesprochenen Urkunden nicht zusammen zu werfen sind die
sogenannten Genußscheine (Gewinnanteilscheine), die als selsst indig veräußerliche
Urkunden für Aktionäre neben den Aktienurkunden über gewi e Teile des auf die
betreffenden Aktienbeträge entfallenden Reingewinns und Liqudidationserlöses ausge-
stellt sind (dazu O. L.G. Dresden in Holdheim VI S. 279 ff., X S. 97ff., XI S.
100ff. R.G.Z. LIV S. 25, Kammerg. in Entsch. FG. III S. 84 ff. = Johow-Ring
XXIV A68, R.G. bei Holdheim XI S. 259., Klemperer S. 92ff.) oder die jür
dritte Personen Anteile am Reingewinn verbriefen (dazu Klemperer S. 79ff.). Die
ersteren Urkunden stehen den Dividendenscheinen sehr nahe (Staub-Pinner F 179
Anm. 23ff.), die letzteren sind nichts als gewöhnliche Urkunden über Gläubigerrechte.
Die Gläubigerrechte sind dann durch Beschlüsse der Generalversammlung nicht
tangierbar. Schmälerung des Anteils am Reingewinn ist unverbindlich (O.L.G.
Dresden bei Holdheim XI S. 105, 108, K.G. im Bankarchiv XI, 348, RG. ebenda
XI S.9). Die Genußscheine dieser Art bestehen nicht selten aus Hauptpapier (Genuß-
schein) und Nebenpapieren (Gewinnante Acheineng.
7. Alteres Recht. Das alte H.G.B. enthielt keine entsprechende Vorschrift.
Das G. von 1870 bestimmte (Art. 215 Abs. 3), daß die Gesellschaft eigene Aktien
nicht amortisieren dürfe, wenn dies nicht durch den ursprünglichen Gesellschafts-
vertrag oder einen ihn vor Ausgabe der Aktien ändernden Beschluß zugelassen sei
(Über die hieran geknüpfte Streitfrage Ring A.G. S. 383f.). Das G. von 1884
Hrt 2154 Abs. 2) wich von dem H. G. B. insoweit ab, als es einerseits für die
mortisation nach Art der Grundkapitalsherabsetzung nicht forderte, daß sie im
Gesellschaftsvertrag vor Ausgabe der Aktien zugelassen sein müsse, andererseits die
Amortisation aus dem Reingewinn von solcher vor Ausgabe der Aktien bestimmten
Zulassung schlechthin, also auch dann abhängig machte, wenn die Amortisation
durch Ankauf von Aktien erfolgen sollte. Ist die Amortisation seiner Zeit im
Gesellschaftsvertrag in einer nach damaligem Rechte mulässigen Weise bestimmt, so
behält es dabei sein Bewenden. Auch ältere Gesellschaften können von der Erleich-
terung Gebrauch machen, daß die Einziehung aus dem Reingewinn mittelst Aktien-
ankaufs jeder Zeit durch Ergänzung des Gesellschaftsvertrags bestimmt werden darf.
Das Verbotsgesetz, wonach die Einziehung, sofern sie nicht nach den Regeln von
der Kapitalsherabsetzung geschieht, nur aus dem bilanzmäßigen Reingewinn erfolgen
kann, trifft jede Eintehung die unter den Gesetzen von 1884 und 1897 stattfindet
(Begründung 1884 S. 257, R. G. Z. XXII S. 1f. Kammerg. in Entsch. F.G. VII S. 44
Johow- Ring XXXI A 169).
g 228.
Ist eine Aktie oder ein Interimsschein abhanden gekommen oder ver-
nichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegenteil darin bestimmtz ist,
im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die Vor-
schriften des § 799 Abs. 2 und des § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
finden entsprechende Anwendung.
Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt
mit der Kraftloserklärung der Aktie oder des Interimsscheins auch der
Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.
Entw. I § 211, II § 226; Denkschr. I S. 138, II S. 3207; A.D.H.G.B. —.
1. 5 227 bezieht sich auf die Kraftloserklärung der Mitgliedschaft, . 228 auf
die Kraftloserklärung der Urkunde über dieselbe. Die letztere Vorschrift entspricht der
in B. G. B. 799 für Schuldverschreibungen auf den Inhaber gegebenen Bestimmung.
2. Die Kraftloserklärung trifft alle Aktienurkunden, gleichviel ob sie auf den
Inhaber oder au Namen lauten, ob sie vorläufige (Interimsscheine) oder end-
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Nr. 10.
Nr. 11.
Nr. 1.
Nr. 2.