Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8232 (Nr. 6-8), 8233 (N. 1,2), 8234. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 3. Titel. 109 
sichtsrats zeigt, eine Ordnung auch dahin zulässig, daß gewissen Vorstandsmit- 
gliedern Einzelvertretung, gewissen anderen Gesamtvertretung, entweder miteinander 
oder mit Prokuristen Übertragen wird. Vei jeder derartigen Gesamtvertretung 
findet Sonderermächtigung einzelner Gesamtvertreter statt und genügt zur Abgabe 
von Willenserklärungen der Gesellschaft gegenüber Abgabe an einen Gesamt- 
vertreter. Bei zulässiger Gesamtvertretung durch Vorstandsmitglieder und Prokuristen 
stellen die Gesamtvertreter immer den Vorstand dar. Die Vertretungsmacht ist 
nicht etwa auf diejenige des mithandelnden Prokuristen herabgedrückt, bestimmt 
sich vielmehr nach den für den Vorstand maßgebenden Grundsätzen (Johow 
Siuo vgl. Nr. 11 zu § 125; anders R.O. H.G. VIII S. 340, Makower 
nm. IIIa). 
7. Das Gesetz erschöpft die zulässigen Verbindungen in Bezug auf 
die Darstellung des Vorstands. Es kann nicht, wie dies früher für zulässig erachtet 
wurde, eine Gesamtvertretung durch Mitglieder des Vorstands und andere Personen 
als Prokuristen, also beispielsweise mit Mitgliedern des Aufsichtsrats bestimmt werden. 
8. Auch soweit das ältere Recht nicht übereinstimmte (Nr. 1) findet § 232 
als die Organisation der Gesellschaft betreffend vom 1. Jan. 1900 ab schlechthin 
Anwendung. « 
§233. 
Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden 
zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstandes 
ihre Namensunterschrift hinzufügen. 
Entw. I § 214, II § 229: A.D. H. G. B. Art. 229 Absf. 2. 
1. Bei der Zeichnung, der Abgabe urkundlicher Willenserklärungen des 
Vorstands, sollen zu der Firma oder der Benennung des Vorstands die Namens- 
unterschriften hinzugefügt werden. Die Benennung des Vorstands erfolgt durch die 
Worte „der Vorstand“ und den Zusatz der Firma im Genitiv. Die Bestimmung ist 
im Verhältnis nach außen nur Ordnungsvorschrift (R.O. H. G. XVIII S. 340f., 
vgl. Nr. 1 zu §51), auch im Grundbuchverkehr (K.G. in O. L.G. Rspr. XX, 66). Dasselbe 
gilt für Vorschriften des Gesellschaftsvertrags über die Form der Zeichnung. Auch bei 
ungehöriger Zeichnung wirkt die Willenserklärung nach Maßgabe von B. G. B. F 164. 
Für Formalakte kann Zeichnung entsprechend dem § 233 nötig sein (R.O. H.G. XII 
S. 173f, XIV S. 174, 201 ff., XVI S. 209, aber auch XVIII S. 418 ff.). Eine Be- 
stimmung des Gesellschaftsvertrags, daß die Gesellschaft nur bei gehöriger Feichnung 
verpflichtet wird, ist zufolge § 235 Abs. 2 Dritten gegenüber unwirksam (ogl. 
R.OP.G. XVIII S. 341). 
2. Die Vorschriften über die Zeichnung gelten auch im Verhältnis nach 
innen, insbesondere für Willenserklärungen gegenüber den Aktionären als Mit- 
gliedern. Hier kann der Gesellschaftsvertrag der Form eine erhöhte Bedeutung, nämlich 
dahin beilegen, daß nur bei ihrer Beobachtung eine beachtliche Erklärung vorliegt. 
3. Das ältere Recht stimmte überein. 
8 234. 
Jede Anderung des Vorstandes oder der Vertretungsbefugnis eines 
Vorstandsmitgliedes sowie eine auf Grund des § 232 Abs. 2 Satz 2 von 
dem Aufsichtsrate getroffene Anordnung ist durch den Vorstand zur Ein- 
tragung in das Handelsregister anzumelden. 
Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunden 
über die Anderung oder Anordnung beizufügen. Diese Vorschrift findet 
auf die Anmeldung zum Handelsregister einer Zweigniederlassung keine 
Anwendung. 
Die Vorstandsmitglieder haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung 
bei dem Gerichte zu zeichnen. 
Nr. 8. 
Nr. 2.
	        
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